Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

5 3. Staatsgebiet. 3 
8 3. Staatsgebiet (Titel 1 Art. 1 und 2 Vl.). 
Die Landesteile des Preußischen Staates bilden ein einheitliches 
Staatsgebiet. Nach Art. 1 der Verfassung bilden alle Landesteile 
der Monarchie in ihrem derzeitigen Umfange das preußische Staats- 
gebiet. Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein 
Gesetz (Art. 62) verändert werden (Art. 2 Vu..) Seit Erlaß der 
Verfassung sind der Preußischen Monarchie einverleibt und der Ver- 
fassung mitunterstellt: Die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und 
Sigmaringen (Ges. v. 12. März 1850 auf Grund des Vertrages 
v. 7. Dezember 1849, GS. S. 289); das Jadegebiet (Pat. v. 
5. November 1854 GS. S. 593 auf Grund des Staatsvertrages v. 
r# Jnt 1853 GS. S. 65,593); das Königreich Hannover; das 
1. Dezember 
Kurfürstentum Hessen; das Herzogtum Nassau; und die freie Stadt 
Frankfurt (Ges. v. 20. September 1866, GS. S. 555); die Herzog- 
tümer Holstein und Schleswig (Ges. v. 24 Dez. 1866, GS. S. 875); 
bayrische und großherz. hessische Gebietsteile (Ges. v. 24. Dez. 1866 
GS. S. 876); das Herzogtum Lauenburg (Ges. v 23. Juni 1876, 
GS. S. 169); Helgoland (Ges. v. 18. Februar 1891 GS. S. 11). 
Die Größe Preußens beträgt 348 348 qkm. Es zerfällt in 
12 Provinzen, 34 Regierungsbezirke, wozu noch der Stadtbezirk Berlin 
und der Regierungsbezirk der Hohenzollernschen Lande (Regierungs- 
bezirk Sigmaringen) hinzukommen. Die Fläche des Staatsgebietes 
wird durch Landesvermessung (Landestriangulation) festgestellt. 
Für die Landesvermessung gelten folgende Grundsätze: Ges. vom 
7. Oktober 1865 GS. S. 1033, betreffend die Errichtung und Er- 
haltung von Marksteinen, und Ges. v. 7. April 1869 GS. S. 729 
betreffend die Errichtung von Marksteinen, ergänzt durch Ges. vom 
24. Mai 1901 (GS. S. 145) und (Abschreibung im Grundbuche) 
vom 3. Juni 1874 (GS. S. 239). Vgl. hierzu Ausf. Instr. vom 
20. Juli 1878 (MBl. S. 190), Nachtr. v. 21. Okt. 1882 (MBl. S. 281) 
und 9. Dezember 1890 (MBl. 91 S. 6). Die Eigentümer bezw. die 
Pächter oder sonstigen Nutznießer von Grundstücken sind verpflichtet, 
die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Gestellung eines 
trigonometrischen Netzes, sowie zu allen späteren zur Ausführung 
der Landesvermessung erforderlichen amtlichen Detailvermessungen zu 
gestatten. Die zur Festlegung der trigonometrischen Punkte durch 
Errichtung von Marksteinen nach der Bestimmung der Trigonometer 
erforderlichen Bodenflächen, sowie das zur Sicherung der Marksteine 
nötige Umgebungsterrain sind dem Staate eigentümlich zu überlassen. 
Gebäude, Hoflagen und Hausgärten dürfen jedoch hierzu nicht in 
Anspruch genommen werden. In Ermangelung einer gütlichen Einigung 
erfolgt die Einweisung in den Besitz nach Anhörung des beteiligten 
Eigentümers und nach wenigstens vorläufiger Feststellung der Ent- 
schädigung durch den Kreislandrat. Werden Grundstücke bei Aus- 
führung der obenerwähnten Arbeiten beschädigt, so erfolgt die Vergütung 
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Der bezügliche An- 
spruch muß aber innerhalb Jahresfrist nach der angeblichen Schadens- 
 
	        
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