5 3. Staatsgebiet. 3
8 3. Staatsgebiet (Titel 1 Art. 1 und 2 Vl.).
Die Landesteile des Preußischen Staates bilden ein einheitliches
Staatsgebiet. Nach Art. 1 der Verfassung bilden alle Landesteile
der Monarchie in ihrem derzeitigen Umfange das preußische Staats-
gebiet. Die Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein
Gesetz (Art. 62) verändert werden (Art. 2 Vu..) Seit Erlaß der
Verfassung sind der Preußischen Monarchie einverleibt und der Ver-
fassung mitunterstellt: Die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und
Sigmaringen (Ges. v. 12. März 1850 auf Grund des Vertrages
v. 7. Dezember 1849, GS. S. 289); das Jadegebiet (Pat. v.
5. November 1854 GS. S. 593 auf Grund des Staatsvertrages v.
r# Jnt 1853 GS. S. 65,593); das Königreich Hannover; das
1. Dezember
Kurfürstentum Hessen; das Herzogtum Nassau; und die freie Stadt
Frankfurt (Ges. v. 20. September 1866, GS. S. 555); die Herzog-
tümer Holstein und Schleswig (Ges. v. 24 Dez. 1866, GS. S. 875);
bayrische und großherz. hessische Gebietsteile (Ges. v. 24. Dez. 1866
GS. S. 876); das Herzogtum Lauenburg (Ges. v 23. Juni 1876,
GS. S. 169); Helgoland (Ges. v. 18. Februar 1891 GS. S. 11).
Die Größe Preußens beträgt 348 348 qkm. Es zerfällt in
12 Provinzen, 34 Regierungsbezirke, wozu noch der Stadtbezirk Berlin
und der Regierungsbezirk der Hohenzollernschen Lande (Regierungs-
bezirk Sigmaringen) hinzukommen. Die Fläche des Staatsgebietes
wird durch Landesvermessung (Landestriangulation) festgestellt.
Für die Landesvermessung gelten folgende Grundsätze: Ges. vom
7. Oktober 1865 GS. S. 1033, betreffend die Errichtung und Er-
haltung von Marksteinen, und Ges. v. 7. April 1869 GS. S. 729
betreffend die Errichtung von Marksteinen, ergänzt durch Ges. vom
24. Mai 1901 (GS. S. 145) und (Abschreibung im Grundbuche)
vom 3. Juni 1874 (GS. S. 239). Vgl. hierzu Ausf. Instr. vom
20. Juli 1878 (MBl. S. 190), Nachtr. v. 21. Okt. 1882 (MBl. S. 281)
und 9. Dezember 1890 (MBl. 91 S. 6). Die Eigentümer bezw. die
Pächter oder sonstigen Nutznießer von Grundstücken sind verpflichtet,
die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zur Gestellung eines
trigonometrischen Netzes, sowie zu allen späteren zur Ausführung
der Landesvermessung erforderlichen amtlichen Detailvermessungen zu
gestatten. Die zur Festlegung der trigonometrischen Punkte durch
Errichtung von Marksteinen nach der Bestimmung der Trigonometer
erforderlichen Bodenflächen, sowie das zur Sicherung der Marksteine
nötige Umgebungsterrain sind dem Staate eigentümlich zu überlassen.
Gebäude, Hoflagen und Hausgärten dürfen jedoch hierzu nicht in
Anspruch genommen werden. In Ermangelung einer gütlichen Einigung
erfolgt die Einweisung in den Besitz nach Anhörung des beteiligten
Eigentümers und nach wenigstens vorläufiger Feststellung der Ent-
schädigung durch den Kreislandrat. Werden Grundstücke bei Aus-
führung der obenerwähnten Arbeiten beschädigt, so erfolgt die Vergütung
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Der bezügliche An-
spruch muß aber innerhalb Jahresfrist nach der angeblichen Schadens-