Anhang. Die Erbschaftssteuer. 213
Anhang.
Die Erbschaftssteuer.
Die Erbschaftssteuer war für Preußen bisher geregelt durch G. vom
30. Mai 1873, welches eine Neuredaktion erfahren hatte durch G.
vom 19. Mai 1891, betr. Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes für
den Umfang der Monarchie mit Ausschluß von Helgoland, durch Be-
kanntmachung vom 24. Mai 1891 (GS. S. 78) publiziert. Hinzu
kam noch das Abänderungsges. vom 31. Juli 1895 (GS. S. 413).
Vorstehende preußische Erbschaftssteuergesetze sind zwar durch das am
1. Juli 1906 in Kraft getretene Reichserbschaftssteuergesetz hinfällig
geworden, aber da nach § 61 des vorerwähnten Reichsgesetzes die
Steuerpflicht für einen Erwerb, der bereits zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes begründet ist, sich nach den bisherigen Gesetzen bestimmen
soll, so behält die preußische Gesetzgebung noch für eine Reihe von
Jahren aktuelle Bedeutung. Die Grundzüge dieser Gesetzgebung sind
daher auch hier zur Darstellung zu bringen.
Die preußische Erbschaftssteuer ist eine Verkehrs-, keine Stempelsteuer,
da die Beerbungen schriftlicher Beurkundungen nicht bedürfen.
Gegenstand der Erbschaftssteuer. Der Erbschaftssteuer
unterliegen ohne Unterschied, ob der Anfall Inländern oder Ausländern
zukommt: Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen von Todes wegen
(mit Einschluß der remuneratorischen und der mit einer Auflage
belasteten Schenkungen), Lehns= und Fideikommißanfälle, die Anfälle
von Hebungen aus Familienstiftungen, welche infolge Todesfalles auf
den vermöge stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Sukzessionsordnung
Berufenen übergehen, Vermögen Verschollener bei vorläufiger Aus-
folgung an die mutmaßlichen Erbberechtigten (§ 1). Von Schenkungen
unter Lebenden, die remuneratorischen und die mit einer Auflage
belasteten Schenkungen mit inbegriffen, ist, wenn dieselben schriftlich
beurkundet sind, eine Wertstempelabgabe zu entrichten, für deren Be-
rechnung die hinsichtlich der Erbschaftssteuer bestehenden Vorschriften
und Sätze maßgebend sind. Steuerfrei ist jeder Anfall, welcher
den Betrag von 150 M. nicht erreicht, mit Ausnahme des Falles, daß
lediglich durch den Abzug des Wertes der einem dritten an dem
Gegenstande der Zuwendung bezw. des Anfalls zustehenden Nutzung
der Wert der Substanz sich unter den Betrag von 150 M. vermindert;
ferner jeder Anfall, welcher gelangt an a) Aszendenten, b) Deszendenten,
(auch uneheliche Kinder haben von dem Nachlasse ihrer Mutter oder
deren Aszendenten keine Erbschaftssteuern zu entrichten), c) Ehegatten,
d) Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und zu
demselben in einem Dienstverhältnis gestanden haben, sofern der An-
fall den Betrag von 900 M. nicht übersteigt, (bei höheren Zuwendungen
ist der ganze Betrag steuerpflichtig, die Steuer ist jedoch nur insoweit
zu entrichten, als dieselbe aus dem die Summe von 900 M. über-
steigenden Betrage entnommen werden kann), e) den Fiskus und alle
öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Staates