Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Anhang. Die Erbschaftssteuer. 217 
stiftungen. Vermögensvorteile beim Tode des Erblassers auf Grund 
eines mit diesem unter Lebenden geschlossenen Vertrages, Abfindung für 
Ga6 deh an Lehn= und Fideikommissen, bezw. Familienstiftungen 
1—390. 
Für die räumliche Herrschaft des Gesetzes gilt, daß alles be- 
wegliche Vermögen der Erbschaftssteuer unterworfen ist, wenn derjenige, 
aus dessen Vermögen der Erwerb anfällt (Erblasser), zur Zeit seines 
Todes oder, sofern der Erwerb bei seinen Lebzeiten anfällt, zur Zeit 
des Anfalls an den Erwerber ein Deutscher war und zugleich einem 
Bundesstaate angehörte. Soweit sich das Vermögen im Auslande be- 
findet, wird auf Antrag die in dem auswärtigen Staate erweislich ge- 
zahlte Abgabe auf die Erbschaftssteuer angerechnet; soweit es sich in 
einem deutschen Schutzgebiete befindet, unterliegt es der Erbschaftssteuer 
nicht, wenn der Erblasser zu der bezeichneten Zeit seinen Wohnsitz oder 
in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in 
diesem Schutzgebiete hatte (§ 5). 
Im Verhältnis zum Auslande gilt noch folgendes: Ausländische 
Grundstücke werden nicht besteuert, auch wenn sie an Deutsche fallen; 
inländische Grundstücke immer. Bewegliches Vermögen eines Ausländers, 
der im Inlande seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird 
besteuert, das Vermögen sonstiger Ausländer nur, soweit es an 
inländische Erben fällt. Unter Zustimmung des Bundesrats kann 
der Reichskanzler zum Zwecke der Ausgleichung oder der Vermeidung 
einer Doppelbesteuerung Abweichungen hiervon anordnen (88§ 6, 7). 
Betrag der Erbschaftssteuer. Dieser ist: 4 Prozent bei Eltern, 
Geschwistern, Geschwisterkindern; 6 Prozent bei Großeltern, Schwieger- 
und Stiefeltern, Schwieger= und Stiefkindern, unehelichen Kindern, 
Adoptiokindern, Geschwisterenkeln; 8 Prozent bei Geschwistern der Eltern 
und Verschwägerten im zweiten Grade; 10 Prozent bei allen übrigen. 
Zuschläge werden erhoben, wenn der Wert des Erwerbes den Be- 
trag von 20000 M. übersteigt, in gesteigertem Maße je nach erhöhtem 
Betrage des Erwerbes, indem bei einem Erwerbe über 20 000 M. 
das 1 ½2°% fache, über 30000 M. das 1 /1° fache und so fort, so daß 
bei 500 000 M. schon das Doppelte, bei 1 Million statt 10 Prozent 
25 Prozent des Erwerbes als Steuer zu zahlen sind (6 10). 
Befreiungen. Von der Erbschaftssteuer befreit bleiben: 
1. ein Erwerb von nicht mehr als 500 M.; dem steht gleich der 
Aufwand des Erben für Unterhaltung der Familienangehörigen des 
Erblassers in dessen Haushalt bis zum 30. Tage nach dem Eintritt 
des Erbfalls (§ 1969 BGB.). 
2. Befreiung von einer Schuld, sofern sie mit Rücksicht auf die 
Notlage des Schuldners angeordnet, die Notlage auch durch den Erb- 
fall im wesentlichen nicht beseitigt wird, und die Steuer auch nicht 
aus der Hälfte eines neben der erlassenen Forderung dem Bedachten 
zukommenden Anfalls gedeckt werden kann; 
3. Erwerb ehelicher Kinder und deren Abkömmlinge, Ehegatten, 
umehelicher Kinder bei Erwerb von der Mutter und deren Voreltern, 
des Dienst= und Arbeitspersonals bis zu 3000 M.
	        
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