218 ö. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
4. Erwerb seitens Familienstiftungen (§ 11). Persönlich befreit sind
von der Entrichtung der Erbschaftssteuer der Landesfürst und die Landes-
fürstin (& 13).
Nicht befreit sind der Fiskus und die Gemeinden.
Eltern sind befreit bis 10000 M., bei Zuwendungen darüber hinaus
müssen sie Steuer zahlen. Dasselbe gilt von Großeltern, Adoptiv-
kindern, anerkannten und unehelichen Kindern. Geschwister und Ge-
schwisterkinder haben von Haus= und Küchengerät bis 5000 M. keine
Steuern zu zahlen; im übrigen sind sie steuerpflichtig (§ 11).
Ferner sind bis 5000 M. steuerfrei: Vermögenszuwendungen an
inländische, öffentliche zugelassene Religionsgesellschaften; an Vereine,
Stiftungen, Anstalten, wenn sie ausschließlich kirchliche, mildtätige oder
gemeinnützige Zwecke verfolgen; an Kassen zur Unterstützung von Dienst-
oder Arbeitspersonal des Erblassers. — Bei mehr als 5000 M. wird
die Zuwendung mit 5 % besteuert (§ 12).
Schenkungen sind im allgemeinen gleich dem Erwerb von Todes
wegen besteuert. Frei bleiben (außer denen bis 500 M.) noch solche,
die einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht oder einer sittlichen
Pflicht entsprechen, ferner an Bedürftige zur Ausbildung oder zum Unter-
halt, an nahe Verwandte bei Zuwendung von beweglichen Sachen bis
3000 M. — Besteuert werden auch Schenkungen mit Auflagen und
in Form lästiger Verträge (§8§ 55, 56).
Ermäßigungen genießen die Erwerber land= und forstwirt-
schaftlicher Grundstücke. Nicht ihr Verkaufswert, sondern ihr
Ertragswert wird zugrunde gelegt, die Steuer um ¼ ermäßigt und
auf die Hälfte herabgesetzt, wenn sie in den letzten 10 Jahren schon
einmal entrichtet ist, und gänzlich erlassen, wenn dies in den letzten
5 Jahren geschehen ist (§ 15).
Das Verfahren ist in folgender Weise geordnet.
Anmeldung des Erwerbes. Jeder, dem ein steuerpflichtiger
Erwerb von Todes wegen anfällt, ist verpflichtet, binnen einer Frist
von 3 Monaten oder bei Aufenthalt im Auslande binnen einer Frist
von 6 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfalle dem Erb-
schaftssteueramte desjenigen Bundesstaates, !) in dem der Erblasser
seinen Wohnsitz, bezw. seinen letzten Wohnsitz hatte, Anzeige zu machen.
Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von
einem deutschen Gerichte oder einem deutschen Notar eröffneten Ver-
fügung von Todes wegen beruht (§ 36).
Erbschaftssteuererklärung. Auf Verlangen des Erbschafts-
steueramts und innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist hat
1) Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird durch die von der Landes-
regierung bestellten Steuerstellen (Erbschaftssteuerämter) geführt. Diese unterstehen
anderen, gleichfalls von der Landesregierung zu bestimmenden Behörden (Ober-
behörden) und letztere der obersten Landesfinanzbehörde (§ 34 des Ges.). Die
Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern haben in Ansehung der Ver-
waltung der Erbschaftssteuer dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in An-
sehung der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind (§ 35 Abs. 1). Bgl. über
die Reichsbevollmächtigten das Nähere Bd. 1 dieses Werkes S. 135.