g8 60. Wandergewerbesteuer. Eisenbahnabgabe. 221
Kosten. Das Verfahren in Erbschaftssteuerangelegenheiten, abge-
gesehen vom Strafverfahren, ist kosten-, gebühren= und stempelfrei (8 53).
Verjährung. Verjährung der Steuer tritt in 10 Jahren, der
Strafe in 3 Jahren ein (8 54).
Rechtsweg. Wegen der Entrichtung der Steuer ist neben der
Beschwerde der Rechtsweg zulässig, jedoch muß die Klage auf Rück-
zahlung der Steuer binnen 6 Monaten seit Zahlung oder Stundung
der Steuer bei dem Landgerichte, welches ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig ist, erhoben werden. Für
die Revision sowie für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Ober-
landesgerichte ist das Reichsgericht zuständig (§ 37).
Zuschläge zu der Steuer. Den Bundesstaaten bleibt über-
lassen, für eigene Rechnung Zuschläge zur Reichssteuer zu erheben und
Eltern und Kinder zur Erbschaftssteuer heranzuziehen (§§ 58, 59).
Übergangs= und Schlußvorschriften. Die Steuerpflicht für
einen Erwerb, der bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
begründet ist, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen (§ 61).
Je Zwiührugbesimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bundesrat
62).
Fünfter Titel.
69 60. Wandergewerbestener. Eisenbahnabgabe.
Die Entrichtung der Wandergewerbesteuer steht in Zusammenhang
mit der im polizeilichen Interesse vorgeschriebenen Wandergewerbeschein-
pflicht (Ges. vom 3. Juli 1876 GS. S. 247 u. Anw. vom 27. August
1896). Sie erfolgt durch Lösung eines Gewerbescheines; die Jahres-
steuer, welche im voraus zu entrichten ist, beträgt regelmäßig 48 M.,
kann bei ausgedehnterem Betriebe bis auf 144 M. erhöht, bei geringerem
bis auf 6 M. ermäßigt werden (8 9). Die Wandergewerbesteuer ist
als Staatssteuer erhalten geblieben. :)
Eisenbahnabgabe. Die Eisenbahnen, welche von der Gewerbe-
steuer befreit sind (§ 38 des Ges. vom 3. November 1838) und auch
von der kommunalen Gewerbesteuerpflicht ausgeschlossen bleiben, haben
eine Eisenbahnabgabe an den Staat nach dem Reinertrage, welcher
nach den Ergebnissen des Kalenderjahres unter Abzug der Betriebs-
und Verwaltungskosten sowie der Beiträge zum Reservefonds und zur
Verzinsung und Tilgung der Anleihen zu berechnen ist, zu entrichten
(Ges. vom 30. Mai 1853 GS. S. 449 und 21. Mai 1859 GS.
S. 243 und vom 16. März 1867 GS. S. 465). Diese Abgabe
bezieht sich nur auf die Privatbahnen. Kleinbahnen werden von ihr
nicht betroffen.
Die Steuersätze belaufen sich bei einem Reinertrage bis 4 vom
Hundert auf ¼/40, außerdem je von dem Mehrertrage über 4 bis 5
2) Die Bergwerksabgabe, welche früher als Staatssteuer von den Bergwerken
in Höhe von 2 Prozent der Bruttoproduktion zu entrichten war, ist seit dem
1. April 1895 in Wegfall gekommen, da die Bergwerke nunmehr der allgemeinen
Gewerbesteuer unterliegen.