Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

g8 60. Wandergewerbesteuer. Eisenbahnabgabe. 221 
Kosten. Das Verfahren in Erbschaftssteuerangelegenheiten, abge- 
gesehen vom Strafverfahren, ist kosten-, gebühren= und stempelfrei (8 53). 
Verjährung. Verjährung der Steuer tritt in 10 Jahren, der 
Strafe in 3 Jahren ein (8 54). 
Rechtsweg. Wegen der Entrichtung der Steuer ist neben der 
Beschwerde der Rechtsweg zulässig, jedoch muß die Klage auf Rück- 
zahlung der Steuer binnen 6 Monaten seit Zahlung oder Stundung 
der Steuer bei dem Landgerichte, welches ohne Rücksicht auf den Wert 
des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig ist, erhoben werden. Für 
die Revision sowie für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Ober- 
landesgerichte ist das Reichsgericht zuständig (§ 37). 
Zuschläge zu der Steuer. Den Bundesstaaten bleibt über- 
lassen, für eigene Rechnung Zuschläge zur Reichssteuer zu erheben und 
Eltern und Kinder zur Erbschaftssteuer heranzuziehen (§§ 58, 59). 
Übergangs= und Schlußvorschriften. Die Steuerpflicht für 
einen Erwerb, der bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
begründet ist, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen (§ 61). 
Je Zwiührugbesimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bundesrat 
62). 
Fünfter Titel. 
69 60. Wandergewerbestener. Eisenbahnabgabe. 
Die Entrichtung der Wandergewerbesteuer steht in Zusammenhang 
mit der im polizeilichen Interesse vorgeschriebenen Wandergewerbeschein- 
pflicht (Ges. vom 3. Juli 1876 GS. S. 247 u. Anw. vom 27. August 
1896). Sie erfolgt durch Lösung eines Gewerbescheines; die Jahres- 
steuer, welche im voraus zu entrichten ist, beträgt regelmäßig 48 M., 
kann bei ausgedehnterem Betriebe bis auf 144 M. erhöht, bei geringerem 
bis auf 6 M. ermäßigt werden (8 9). Die Wandergewerbesteuer ist 
als Staatssteuer erhalten geblieben. :) 
Eisenbahnabgabe. Die Eisenbahnen, welche von der Gewerbe- 
steuer befreit sind (§ 38 des Ges. vom 3. November 1838) und auch 
von der kommunalen Gewerbesteuerpflicht ausgeschlossen bleiben, haben 
eine Eisenbahnabgabe an den Staat nach dem Reinertrage, welcher 
nach den Ergebnissen des Kalenderjahres unter Abzug der Betriebs- 
und Verwaltungskosten sowie der Beiträge zum Reservefonds und zur 
Verzinsung und Tilgung der Anleihen zu berechnen ist, zu entrichten 
(Ges. vom 30. Mai 1853 GS. S. 449 und 21. Mai 1859 GS. 
S. 243 und vom 16. März 1867 GS. S. 465). Diese Abgabe 
bezieht sich nur auf die Privatbahnen. Kleinbahnen werden von ihr 
nicht betroffen. 
Die Steuersätze belaufen sich bei einem Reinertrage bis 4 vom 
Hundert auf ¼/40, außerdem je von dem Mehrertrage über 4 bis 5 
  
2) Die Bergwerksabgabe, welche früher als Staatssteuer von den Bergwerken 
in Höhe von 2 Prozent der Bruttoproduktion zu entrichten war, ist seit dem 
1. April 1895 in Wegfall gekommen, da die Bergwerke nunmehr der allgemeinen 
Gewerbesteuer unterliegen.
	        
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