Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 62. Gebühren und Beiträge. 223 
wachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und Tilgung des 
Anlagekapitals aufgebracht werden (§ 3 KAG.). Dieser Grundsatz 
soll nicht ausschließen, daß unter besonderen Umständen oder aus 
besonderen Gründen, beispielsweise im Anfange des Betriebes, Über- 
schüsse nicht erzielt werden, er verlangt aber, daß die Verwaltung in 
der Art und mit der Absicht geleitet werde, Betriebsüberschüsse, mindestens 
eine Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, zu erzielen. 
Zu den gewerblichen Unternehmungen im Sinne des Gesetzes gehören 
im allgemeinen alle privatwirtschaftlichen Unternehmungen, deren 
Betrieb als solcher auf Erzielung von Gewinn gerichtet ist und den 
Mitgliedern der Gemeinde eine Nötigung zu ihrer Nutzung nicht 
auferlegt. Ganz allgemein pflegt dies beispielsweise auf Gasanstalten 
Anwendung zu finden, auf Wasserwerke, wenn der Anschluß an dieselben 
lediglich durch die freie Entschließung der Mitglieder der Gemeinden 
bedingt ist. Eine Ausnahme von der vorerwähnten Regel ist zulässig, 
sofern die Unternehmung, wie solches bei Wasserwerken, Markthallen usw. 
der Fall zu sein pflegt, zugleich einem öffentlichen Interesse 
dient, welches andernfalls nicht befriedigt wird. Aber auch bei solchen 
Unternehmungen muß, soweit es sich nicht um die Befriedigung eines 
derartigen öffentlichen Interesses handelt, die Erzielung von angemessenen 
Erträgen den leitenden Grundsatz der Verwaltung bilden. Das Ent- 
gelt für die gebotene Leistung darf nicht zum Vorteile einzelner hinter 
den nach wirtschaftlichen Rücksichten für angemessen zu erachtenden 
Preisen zurückbleiben. Die Reinerträge der gewerblichen Unternehmungen, 
welche für die Zwecke der Betriebs= und Reservefonds, sowie für die 
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals nicht erforderlich sind, 
müssen, soweit der Haushalt der Gemeinden dies erfordert, in erster 
Linie zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben der Gemeinden ver- 
wendet werden. 
  
Zweiter Titel. 
§ 62. Gebühren und Beiträge. 
Begriff der Gebühren. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten 
von Gebühren. Dieselben werden entweder als Vergütungen für die 
Benutzung der von den Gemeinden im öffentlichen Interesse unter- 
haltenen Veranstaltungen — Anlagen, Anstalten und Einrichtungen 
(Gebühren im engeren Sinne) — oder als Vergütungen für 
einzelne Handlungen der Gemeindeorgane (Verwaltungsgebühren) 
erhoben. Beiden Arten von Gebühren ist gemeinsam, daß sie im 
voraus nach festen Normen und Sätzen (Gebührenordnungen) zu 
bestimmen sind, wobei eine angemessene Berücksichtigung unbemittelter 
Personen (Befreiung von den Gebühren oder Ermäßigung dieser) nicht 
ausgeschlossen ist. Nach Abs. 2 des § 4 muß die Erhebung von 
Gebühren erfolgen, wenn eine Veranstaltung einzelnen Gemeindean- 
gehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise zum Vorteile 
gereicht, und soweit die Ausgleichung nicht durch Beiträge (§ 9) oder 
eine Mehr= oder Minderbelastung (§ 20) erfolgt. Mit dieser Ein- 
schränkung find die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, daß
	        
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