§ 62. Gebühren und Beiträge. 223
wachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und Tilgung des
Anlagekapitals aufgebracht werden (§ 3 KAG.). Dieser Grundsatz
soll nicht ausschließen, daß unter besonderen Umständen oder aus
besonderen Gründen, beispielsweise im Anfange des Betriebes, Über-
schüsse nicht erzielt werden, er verlangt aber, daß die Verwaltung in
der Art und mit der Absicht geleitet werde, Betriebsüberschüsse, mindestens
eine Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, zu erzielen.
Zu den gewerblichen Unternehmungen im Sinne des Gesetzes gehören
im allgemeinen alle privatwirtschaftlichen Unternehmungen, deren
Betrieb als solcher auf Erzielung von Gewinn gerichtet ist und den
Mitgliedern der Gemeinde eine Nötigung zu ihrer Nutzung nicht
auferlegt. Ganz allgemein pflegt dies beispielsweise auf Gasanstalten
Anwendung zu finden, auf Wasserwerke, wenn der Anschluß an dieselben
lediglich durch die freie Entschließung der Mitglieder der Gemeinden
bedingt ist. Eine Ausnahme von der vorerwähnten Regel ist zulässig,
sofern die Unternehmung, wie solches bei Wasserwerken, Markthallen usw.
der Fall zu sein pflegt, zugleich einem öffentlichen Interesse
dient, welches andernfalls nicht befriedigt wird. Aber auch bei solchen
Unternehmungen muß, soweit es sich nicht um die Befriedigung eines
derartigen öffentlichen Interesses handelt, die Erzielung von angemessenen
Erträgen den leitenden Grundsatz der Verwaltung bilden. Das Ent-
gelt für die gebotene Leistung darf nicht zum Vorteile einzelner hinter
den nach wirtschaftlichen Rücksichten für angemessen zu erachtenden
Preisen zurückbleiben. Die Reinerträge der gewerblichen Unternehmungen,
welche für die Zwecke der Betriebs= und Reservefonds, sowie für die
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals nicht erforderlich sind,
müssen, soweit der Haushalt der Gemeinden dies erfordert, in erster
Linie zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben der Gemeinden ver-
wendet werden.
Zweiter Titel.
§ 62. Gebühren und Beiträge.
Begriff der Gebühren. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten
von Gebühren. Dieselben werden entweder als Vergütungen für die
Benutzung der von den Gemeinden im öffentlichen Interesse unter-
haltenen Veranstaltungen — Anlagen, Anstalten und Einrichtungen
(Gebühren im engeren Sinne) — oder als Vergütungen für
einzelne Handlungen der Gemeindeorgane (Verwaltungsgebühren)
erhoben. Beiden Arten von Gebühren ist gemeinsam, daß sie im
voraus nach festen Normen und Sätzen (Gebührenordnungen) zu
bestimmen sind, wobei eine angemessene Berücksichtigung unbemittelter
Personen (Befreiung von den Gebühren oder Ermäßigung dieser) nicht
ausgeschlossen ist. Nach Abs. 2 des § 4 muß die Erhebung von
Gebühren erfolgen, wenn eine Veranstaltung einzelnen Gemeindean-
gehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise zum Vorteile
gereicht, und soweit die Ausgleichung nicht durch Beiträge (§ 9) oder
eine Mehr= oder Minderbelastung (§ 20) erfolgt. Mit dieser Ein-
schränkung find die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, daß