Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

224 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
die Verwaltungs= und Unterhaltungskosten der Veranstaltung, ein- 
schließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des auf- 
gewendeten Kapitals, gedeckt werden. 
Nach Abs. 3 des § 4 ist eine entsprechende Ermäßigung der Ge- 
bührensätze und selbst der Fortfall der Erhebung von Gebühren in 
Fällen gestattet, in denen eine Verpflichtung zur Benutzung einer Ver- 
anstaltung für alle Gemeindeangehörigen oder für einzelne Klassen 
besteht, oder die Genannten auf die Benutzung der Anstalt, sei es auch 
nur tatsächlich, angewiesen sind. Diese Vorschrift des Gesetzes wird 
beispielsweise Anwendung finden, wenn es sich um die Festsetzung der 
Gebühren für die Benutzung von Hafen-, Werft= und ähnlichen Anlagen 
handelt, welcher sich die Gewerbetreibenden in einer Gemeinde, ohne 
auf den Betrieb ihres Gewerbes zu verzichten, füglich nicht entziehen 
können; sie wird dagegen keine Anwendung finden bei der Festsetzung 
von Gebühren für die Benutzung von Speichern, Niederlagen 2c., 
d. h. von Anlagen, die wenigstens in der Regel nur zur Er- 
leichterung oder Bequemlichkeit des gewerblichen Verkehrs dienen. So- 
weit die Vorschrift Platz greift, ist die Ermäßigung oder der gänzliche 
Fortfall der Gebühren nur gestattet. Ob und in welchem Umfange 
hiervon Gebrauch zu machen ist, richtet sich einerseits nach der allge- 
meinen Finanzlage der Gemeinde, anderseits nach dem Maße des 
öffentlichen Interesses, dem die Veranstaltung dient und nach den den 
einzelnen durch die Veranstaltung zugewandten Vorteilen. 
Das Recht auf Gebührenerhebung findet keine Anwendung auf 
Unterrichts= und Bildungsanstalten, — jedoch muß für den Besuch der von 
den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen 
ein angemessenes Schuldgeld erhoben werden, — auf Krankenhäuser, Heil- 
und Pflegeanstalten, sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der 
unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen. Ein Zwang zur 
Liise von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brückengeldern findet 
nicht statt. 
Gemäß § 5 werden die bestehenden Vorschriften über die Verleihung 
des Rechts auf Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster-, Brücken-, 
Fahr-, Hafen-, Schleusengeldern und von anderen derartigen Verkehrs- 
abgaben, sowie über die Feststellung der Tarife für solche durch das 
KAG. nicht berührt. 
Was die Erhebung der Verwaltungsgebühren anlangt, so 
sind die Gemeinden, Amtsbezirke, Amter und Landbürgermeistereien 
berechtigt, für die Genehmigung und Beaussichtigung von Neubauten, 
Umbauten und anderen baulichen Herstellungen, sowie für die ordnungs- 
und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von 
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und 
sonstigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Die Erhebung von Lust- 
barkeitssteuern schließt die Erhebung von Gebühren für die Beauf- 
sichtigung der Lustbarkeit aus (§ 6). Im übrigen bewendet es hin- 
sichtlich der Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von Verwaltungs- 
gebühren bei dem bestehenden Recht. Als eine solche Bestimmung 
kommt für sämtliche Landesteile die Vorschrift im Art. 102 der preuß. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.