224 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
die Verwaltungs= und Unterhaltungskosten der Veranstaltung, ein-
schließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des auf-
gewendeten Kapitals, gedeckt werden.
Nach Abs. 3 des § 4 ist eine entsprechende Ermäßigung der Ge-
bührensätze und selbst der Fortfall der Erhebung von Gebühren in
Fällen gestattet, in denen eine Verpflichtung zur Benutzung einer Ver-
anstaltung für alle Gemeindeangehörigen oder für einzelne Klassen
besteht, oder die Genannten auf die Benutzung der Anstalt, sei es auch
nur tatsächlich, angewiesen sind. Diese Vorschrift des Gesetzes wird
beispielsweise Anwendung finden, wenn es sich um die Festsetzung der
Gebühren für die Benutzung von Hafen-, Werft= und ähnlichen Anlagen
handelt, welcher sich die Gewerbetreibenden in einer Gemeinde, ohne
auf den Betrieb ihres Gewerbes zu verzichten, füglich nicht entziehen
können; sie wird dagegen keine Anwendung finden bei der Festsetzung
von Gebühren für die Benutzung von Speichern, Niederlagen 2c.,
d. h. von Anlagen, die wenigstens in der Regel nur zur Er-
leichterung oder Bequemlichkeit des gewerblichen Verkehrs dienen. So-
weit die Vorschrift Platz greift, ist die Ermäßigung oder der gänzliche
Fortfall der Gebühren nur gestattet. Ob und in welchem Umfange
hiervon Gebrauch zu machen ist, richtet sich einerseits nach der allge-
meinen Finanzlage der Gemeinde, anderseits nach dem Maße des
öffentlichen Interesses, dem die Veranstaltung dient und nach den den
einzelnen durch die Veranstaltung zugewandten Vorteilen.
Das Recht auf Gebührenerhebung findet keine Anwendung auf
Unterrichts= und Bildungsanstalten, — jedoch muß für den Besuch der von
den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen
ein angemessenes Schuldgeld erhoben werden, — auf Krankenhäuser, Heil-
und Pflegeanstalten, sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der
unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen. Ein Zwang zur
Liise von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brückengeldern findet
nicht statt.
Gemäß § 5 werden die bestehenden Vorschriften über die Verleihung
des Rechts auf Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster-, Brücken-,
Fahr-, Hafen-, Schleusengeldern und von anderen derartigen Verkehrs-
abgaben, sowie über die Feststellung der Tarife für solche durch das
KAG. nicht berührt.
Was die Erhebung der Verwaltungsgebühren anlangt, so
sind die Gemeinden, Amtsbezirke, Amter und Landbürgermeistereien
berechtigt, für die Genehmigung und Beaussichtigung von Neubauten,
Umbauten und anderen baulichen Herstellungen, sowie für die ordnungs-
und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und
sonstigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. Die Erhebung von Lust-
barkeitssteuern schließt die Erhebung von Gebühren für die Beauf-
sichtigung der Lustbarkeit aus (§ 6). Im übrigen bewendet es hin-
sichtlich der Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von Verwaltungs-
gebühren bei dem bestehenden Recht. Als eine solche Bestimmung
kommt für sämtliche Landesteile die Vorschrift im Art. 102 der preuß.