Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

226 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
preußischen Verwaltungsgesetze. Bd. 3. 16. Aufl. Anm. zu § 12 
KAG. S. 348. 
Dritter Titel. 
8 68. Gemeindesteuern. 
A. Indirekte Gemeindesteuern. Die Gemeinden sind zur Er- 
hebung indirekter Steuern innerhalb der durch die Reichsgesetze ge- 
zogenen Grenzen befugt (§ 13). 
Die auf Reichsgesetzen beruhenden Einschränkungen sind enthalten 
in der Reichsverfassung unter VI (Zoll= und Handelswesen), insbe- 
sondere Art. 40, Art. 5 Ziffer I und II, §§ 1—3 und 7 des Vertrages 
zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und 
Hessen, betreffend die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins, vom 
8. Juli 1867 (BEBl. S. 81) in Verbindung mit dem REG. vom 
27. Mai 1885 (Rl. S. 109) und § 44 Abs. 3 des RG. wegen 
Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (REl. S. 153). 
Für die sonstige Auswahl der Gegenstände der indirekten Be- 
steuerung sollen nach der Ausführungsanweisung vorzugsweise Rücksichten 
der praktischen Zweckmäßigkeit entscheidend sein. Namentlich soll ge- 
prüft werden, ob sich ein Gegenstand überhaupt zur indirekten Be- 
steuerung eignet, und ob das zu erwartende Steueraufkommen mit den 
entstehenden Kosten und Mühewaltungen, mit etwaigen Verkehrs- 
erschwerungen und Belästigungen des Publikums usw. im richtigen 
Verhältnisse steht. 
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Beteiligten gestattet, 
wonach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirekten Steuern für 
mehrere Jahre im voraus bestimmt wird. Die Vereinbarungen be- 
dürfen der Genehmigung. 
Behufs Vermeidung einer zu starken Belastung der minder wohlhaben- 
den und unbemittelten Bevölkerungsklassen sollen die unentbehrlichen 
Lebensbedürfnisse mit Einschluß der Brennmaterialien grundsätzlich von 
der Besteuerung freigelassen werden, eine Ausnahme soll nur in den- 
jenigen Gemeinden gestattet sein, in welchen eine Besteuerung derselben 
bisher stattgefunden hat (Begr. S. 47). In Erwägung vorstehender 
Gesichtspunkte bestimmt § 14, daß Steuern auf den Verbrauch von 
Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen (Brenn- 
materialien im Sinne des Art. 5 unter II §7 Abs. 2 des Zollvereins-- 
vertrages vom 8. Juli 1867) aller Art nicht neu eingeführt oder in 
ihren Sätzen erhöht werden dürfen. Die Einführung einer Wildbret- 
und Geflügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl= und 
schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden zulässig. Die Neueinführung der 
Mahl= und Schlachtsteuer in Stadtgemeinden, in denen sie bisher nicht 
bestanden hat, ist unzulässig (Vgl. v. Brauchitsch, a. a. O. Bd. 3 
Anm. 3 zu § 14 KAG. S. 350). Wegen der Forterhebung der 
Schlachtsteuer bewendet es bei den Bestimmungen des Ges. vom 
25. Mai 1873 (GS. S. 222). Es kommt noch in Betracht § 13 des 
Zolltarifges. vom 25. Dezember 1902 (Rl. S. 303). Danach
	        
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