§5 3. Staatsgebiet. § 4. Rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes. 5
zu entrichten. Ist keine Entschädigung gezahlt, so geschieht die Rück-
gabe unentgeltlich (§ 2).
Die obere Leitung der Landesvermessung ist in Preußen dem Zentral-
direktorium der Vermessungen (Satzungen 1. Mai 1901) übertragen,
dessen Vorsitzender der Chef des Generalstabes der Armee ist.
§ 4. Rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes.
Vom Könige. (Vl. Tit. III. Art. 43 —59.)
Die Rechtsstellung des Königs wird in dem dritten Titel der
preußischen Verfassungsurkunde behandelt, jedoch nicht erschöpfend, da nicht
alle Königlichen Rechte in Titel 3 aufgezählt sind. Gemäß Art. 109
VU. stehen dem Könige auch alle diejenigen Befugnisse zu, welche er
nach älteren Gesetzen hat, sofern sie nicht ausdrücklich in der Ver-
fassungsurkunde aufgehoben sind.
Der König ist das Staatsoberhaupt, als solcher souverän und von
Gottes Gnaden d. h. die Königliche Macht ist selbständig und ursprüng-
lich. Er ist unverletzlich, sakrosankt, infolge dessen kann er für Regierungs-
oder Privathandlungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Er selbst
ist einerseits vom Strafrecht eximiert, genießt anderseits erhöhten Straf-
schutz. Angriffe gegen die Person des Königs werden bestraft nach den
§§ 80, 94, 95, 98 St GB. Vollstreckungshandlungen gegen den König
sind ausgeschlossen. Er genießt Befreiung von Landes= und Kom-
munalabgaben, Stempel und Gebühren, von der Militärpflicht, Ein-
quartierungslast, Naturalleistungen für das Heer, Telegraphengebühren.
Regierungsrechte des Königs.
Die Ausübung der Regierungsrechte ist an gewisse Formen und
Schranken gebunden, welche die Verfassung näher bestimmt. Deshalb
hat der König in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche
Gelöbnis zu leisten, die Verfassung des Königreichs fest und unver-
brüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den
Gesetzen zu regieren (Art. 54 Abs. 2 Vll). 1) Alle Regierungsakte
des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines
Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Staats-
rechtlich d. h. den Staat verpflichtend und verbindend wird erst der
Wille des Königs, wenn der Wille der hierfür verantwortlichen Minister
sich ihm anschließt (vgl. Seydel, Bayer. Staatsrecht. Bd. 1, S. 294
bis 316). Die ministerielle Verantwortung ist staatsrechtlicher Natur,
sie erstreckt sich nicht nur darauf, ob die Regierungshandlung den Ge-
setzen entspricht, sondern auch, ob sie zweckmäßig ist. Bei Neubildung
des Ministeriums kann sowohl das abtretende wie das neue Ministerium
die Gegenzeichnung vornehmen. Die Entlassung eines Ministers kann
ohne Gegenzeichnung erfolgen.
1) Die früher beim Regierungsantritt üblichen Erbhuldigungen wurden seit der
Verfassung obsolet. Indes behielt sich König Wilhelm I. in seiner Proklamation
vom 3. Juli 1861 (Staatsanz. Nr. 166) das Recht auf dieselben allen Nachfolgern
in der Krone vor; er setzte aber an Stelle derselben die seit König Friedrich I.
nicht mehr vorgenommene feierliche Krönung. S. Arndt, VU. Anm. 3 zu Art. ö4,
Schwartz S. 158.