Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

230 ö. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
gewerblich benutzten Räume einer Mietssteuer unterliegen. Die ver- 
schiedene Abstufung bedarf der Genehmigung (8 31). 
b) Gemeindeeinkommensteuer. 
a) Steuerpflicht. Nach § 33 KG. sind der Gemeindesteuer 
unterworfen: 
aa) diejenigen physischen Personen, welche in der Gemeinde ihren 
Wohnsitz haben hinsichtlich ihres gesamten innerhalb und außerhalb 
des preußischen Staatsgebietes gewonnenen Einkommens, insoweit das- 
selbe nicht von der Besteuerung freigelassen ist; 
bb) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben 
einen Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels= oder gewerbliche 
Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe oder 
außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben oder als Gesellschafter 
an dem Unternehmen einer G. m. b. H. beteiligt sind, hinsichtlich des 
ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens; 
c) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg- 
gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, juristische Personen (ins- 
besondere auch Gemeinden und weitere Kommunalverbände), welche in 
der Gemeinde Grundvermögen, Handels= oder gewerbliche Anlagen, 
einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich 
des Bergbaues, betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen 
einer G. m. b. G. beteiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus diesen 
Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens; 
dd) der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm 
betriebenen Eisenbahn-, Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unter- 
nehmungen, sowie aus Domänen und Forsten. 
ee) Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen 
Wohnsitz haben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer 
herangezogen werden, sofern ihr Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten 
übersteigt. 
Gemeindesteuern von Einkommen dürfen nur auf Grund der Ver- 
anlagung zur Staatseinkommensteuer und in der Regel nur in der 
Form von Zuschlägen erhoben werden. Diese Zuschläge müssen gleich- 
mäßig sein. Zuschläge zur Ergänzungsteuer sind unzulässig. Be- 
sondere Gemeindeeinkommensteuern sind nur aus besonderer Ver- 
anlassung vorbehaltlich der Genehmigung zulässig. 
Von der Gemeindeeinkommensteuer sind unbeschränkt persönlich 
befreit: Die Mitglieder des königlichen Hauses und des hohenzollernschen 
Fürstenhauses. Beschränkt befreit d. h. unter der Voraussetzung 
der Gegenseitigkeit sind die beglaubigten Vertreter fremder Mächte und 
die zum Bundesrat Bevollmächtigten nebst ihren Beamten, sowie die 
sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder besonderer Vereinbarung 
mit anderen Staaten Befreiten. Ausgeschlossen sind diese Befreiungen, 
sofern in den betreffenden Staaten nicht Gegenseitigkeit gewährt wird. 
Für die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten, Beamten des königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener 
und Elementarschullehrer, sowie der Witwen und Waisen gilt auch 
weiterhin der § 41 der V. vom 23. September 1867 (GS. S. 1648).
	        
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