230 ö. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
gewerblich benutzten Räume einer Mietssteuer unterliegen. Die ver-
schiedene Abstufung bedarf der Genehmigung (8 31).
b) Gemeindeeinkommensteuer.
a) Steuerpflicht. Nach § 33 KG. sind der Gemeindesteuer
unterworfen:
aa) diejenigen physischen Personen, welche in der Gemeinde ihren
Wohnsitz haben hinsichtlich ihres gesamten innerhalb und außerhalb
des preußischen Staatsgebietes gewonnenen Einkommens, insoweit das-
selbe nicht von der Besteuerung freigelassen ist;
bb) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben
einen Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels= oder gewerbliche
Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe oder
außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben oder als Gesellschafter
an dem Unternehmen einer G. m. b. H. beteiligt sind, hinsichtlich des
ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens;
c) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg-
gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, juristische Personen (ins-
besondere auch Gemeinden und weitere Kommunalverbände), welche in
der Gemeinde Grundvermögen, Handels= oder gewerbliche Anlagen,
einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlich
des Bergbaues, betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen
einer G. m. b. G. beteiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus diesen
Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens;
dd) der Staatsfiskus bezüglich seines Einkommens aus den von ihm
betriebenen Eisenbahn-, Bergbau= und sonstigen gewerblichen Unter-
nehmungen, sowie aus Domänen und Forsten.
ee) Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen
Wohnsitz haben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer
herangezogen werden, sofern ihr Aufenthalt die Dauer von 3 Monaten
übersteigt.
Gemeindesteuern von Einkommen dürfen nur auf Grund der Ver-
anlagung zur Staatseinkommensteuer und in der Regel nur in der
Form von Zuschlägen erhoben werden. Diese Zuschläge müssen gleich-
mäßig sein. Zuschläge zur Ergänzungsteuer sind unzulässig. Be-
sondere Gemeindeeinkommensteuern sind nur aus besonderer Ver-
anlassung vorbehaltlich der Genehmigung zulässig.
Von der Gemeindeeinkommensteuer sind unbeschränkt persönlich
befreit: Die Mitglieder des königlichen Hauses und des hohenzollernschen
Fürstenhauses. Beschränkt befreit d. h. unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit sind die beglaubigten Vertreter fremder Mächte und
die zum Bundesrat Bevollmächtigten nebst ihren Beamten, sowie die
sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder besonderer Vereinbarung
mit anderen Staaten Befreiten. Ausgeschlossen sind diese Befreiungen,
sofern in den betreffenden Staaten nicht Gegenseitigkeit gewährt wird.
Für die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staats-
beamten, Beamten des königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener
und Elementarschullehrer, sowie der Witwen und Waisen gilt auch
weiterhin der § 41 der V. vom 23. September 1867 (GS. S. 1648).