Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 63. Gemeindesteuern. § 64. Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. 235 
der Einspruch zu. Gegen den Beschluß des Gemeindevorstandes steht 
dem Pflichtigen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Zu- 
ständig in erster Instanz ist für Landgemeinden (Gutsbezirke) der 
Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirksausschuß. Gegen die 
Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der 
Revision zulässig. 
Aufsicht ½ 77 f.). Die erforderlichen Genehmigungen sind bei 
Stadtgemeinden vom Bezirksausschuß, bei Landgemeinden vom Kreis- 
ausschusse zu erteilen. Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, 
durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu ein- 
geführt oder verändert, Abweichungen von den allgemeinen Verteilungs- 
regeln, Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer 
hinaus angeordnet werden sollen, bedarf der Zustimmung der Minister 
des Innnern und der Finanzen, bezw. der von diesen beauftragten, 
ihnen untergeordneten Aufsichtsbehörden höherer Instanz, Oberpräsident 
bezw. Regierungspräsident. 
Strafbestimmungen. Wegen Abgabe einer unrichtigen oder 
unvollständigen Auskunft gelegentlich der Veranlagung von Gemeinde- 
steuern sind Strafen (§§ 79—82) vorgesehen, welche, je nachdem die 
Absicht der Steuerhinterziehung obgewaltet hat oder ohne diese Absicht, 
aber wissentlich erfolgt ist, schwanken zwischen dem vier bis zehnfachen 
Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung bezw. Geld- 
strafe von mindestens 100 M. oder Geldstrafe von 3 bis 100 M. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 
10 Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Ver- 
jährungsfrist von 5 Jahren und nur auf die Höhe ihres Erbanteils, 
über. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in 
welchem die Hinterziehung begangen wurde. Die Festsetzung der 
Nachsteuer steht dem Gemeindevorstande zu, gegen dessen Beschluß 
nach Maßgabe der §8§ 69, 70 der Einspruch und die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren zulässig sind (§ 83). 
Bei der Veranlagung übergangene Steuerpflichtige sind zur Ent- 
richtung des der Gemeindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die 
Verpflichtung erstreckt sich auf die 3 Rechnungsjahre zurück, welche 
dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden ist, vor- 
ausgegangen sind (8 84). 
Gebühren, Beiträge, Steuern und Kosten, sowie die nach einem 
von der Aussichtsbehörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen 
(Kurtaxen usw.) unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangs- 
verfahren nach Maßgabe der Verordnung vom 15. November 1899 
(GS. S. 545) (§5 90). 
8 64. Grund-, Gebäude= und Gewerbestener. 
Wenn auch das Gemeindeabgabewesen durch das Gesetz wegen Auf- 
hebung direkter Staatssteuern und das Kommunalabgabengesetz, beide 
vom 14. Juli 1893, eine einheitliche Regelung gefunden hat, so sind 
doch die vordem vorhandenen gesetzlichen Vorschriften für die Erhebung
	        
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