Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

236 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
und Berechnung dieser Steuern maßgebend. Es kommen demnach noch 
in Betracht: 
à) Die Grundsteuer (Ges. vom 21. Mai 1861, betr. die ander- 
weite Regelung der Grundsteuer (Grundsteuergesetz, GS. S. 253) nebst 
Ministerialanweisung vom 31. März 1877). 
Die Grundsteuer d. h. von den Liegenschaften, ist eine Ertragssteuer 
vom Grund und Boden. Zur Ermittlung derselben findet eine 
besondere Vermessung und Abschätzung aller einzelnen Flächen statt: 
Die Grundsteuer an sich bleibt unverändert und ist kontingentiert. Unter 
Feststellung einer Summe von insgesamt 39 600 000 M. erfolgte die 
Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen steuerpflichtigen Grund- 
stücke nach Maßgabe ihres Reinertrages. Als Reinertrag des Grund- 
stücks gilt der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung zu erzielende 
Rohertrag abzüglich der Gewinnungs= und Bewirtschaftungskosten und 
der Zinsen des Gebäude= und Inventarienkapitals (forstlichen Betriebs- 
kapitals, nicht aber der Kapitalien zum Zwecke der Meliorationen). 
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit anderen Grundstücken oder 
gewerblichen Anlagen, sowie das Vorhandensein von Realrechten oder 
Reallasten bleiben unberücksichtigt. Die Ermittlung des Reinertrages 
zwecks Veranlagung geschieht kreisweise durch Kommissionen Eingesessener 
unter Leitung staatlich ernannter Kommissare. Die Kosten der ersten 
Ermittlung trug der Staat. Die Ergebnisse der Veranlagung sind 
in den gemeindeweise angelegten Flurbüchern und Mutterrollen 
zusammengestellt. In den Flurbüchern sind die Grundstücke nach ihrer 
Lage, in den Mutterrollen die Eigentümer der einzelnen Grundstücke 
aufgeführt. Diese Bücher, welche über die Grundstücke und Gebäude 
geführt werden, heißen Kataster (Grundsteuerrolle, Flurbücher). Die 
mit der Führung der Kataster, also namentlich der Ab= und Zuschreibung 
der Grundstücke und der Grundsteuer im Falle einer Besitzveränderung 
sowie mit der Veranlagung und Fortschreibung der Gebäudesteuer 
beauftragte Behörde heißt Katasteramt und die Fortschreibungs- 
beamten Katasterkontrolleure. 
Die Feststellung der Grundsteuer, welche sich auf 9—10 Prozent 
des Reinertrages stellt, ist sowohl in der Gesamtsumme als auch in 
den Einzelbeträgen dauernd festgestellt. Ab= und Zugänge finden nach 
Abschluß der Veranlagung nur statt durch Eintritt der Steuerfreiheit, 
Heranziehung zur Gebäudesteuer, Eintritt bleibender Ertragsunfähigkeit 
oder einer infolge von Überschwemmungen herbeigeführten erheblichen 
Ertragsverminderung oder Untergang des Grundstücks. Die Anderungen 
und etwaige Besitzwechsel sind Gegenstand der Fortschreibung. Für 
die Befreiung von der Grundsteuer ist maßgebend § 24 des KA. 
b) Die Gebäudesteuer (Ges. vom 21. Mai 1861 betr. die Ein- 
führung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Geb. St G., GS. S. 317) 
nebst Ministerialanweisung vom 31. März 1877 (MBl. S. S. 212) 
und Veranlagungsgrunds. vom 1. Februar 1878). 
Gebäudesteuerpflichtig sind die Baulichkeiten, welche zur Erreichung 
dauernder Zwecke hergestellt sind, die dazu gehörigen Hofräume und 
Gärten bis zu 1 Morgen (§ 1 Grundst. G. und §#§ 3 ff. Veranl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.