§ 65. Kreis= und Provinzialabgaben. 241
nach der Grund= und Gebäudesteuer umgelegt werden soll, gegeben,
die unbeschränkte Zulafsung von Ausnahmen von der Regel der gleich-
mäßigen prozentualen Heranziehung der Einkommensteuer und der Real-
steuern bei der Umlegung des Kreissteuerbedarfs ist anerkannt, die Be-
schränkung des Einspruchs= und Klagerechts gegen direkte Kreissteuern
— abgesehen von der Heranziehung der Einzelsteuerpflichtigen in den
Gutsbezirken — auf Gemeinden und Gutsbezirke als solche, ebenso
wie der Ubergang der Zuständigkeit zur Genehmigung einer Mehr= oder
Minderbelastung einzelner Kreisteile sowie einer Erhebung von mehr
als 50 Prozenk des zugrunde gelegten Steuersolls als direkter Kreis-
steuern von den Ministern auf den Bezirksausschuß enthält das Gesetz
(Aueführungsanw. Ziffer 3).
Auf dem Gebiete des Provinzialabgabenrechts sind als die wesent-
lichsten Neuerungen zu nennen: das Recht zur Erhebung von Ge-
bühren und Beiträgen für besondere Leistungen der Provinzialverbände,
die Verteilung des direkten Provinzialsteuerbedarfs auf Land= und
Stadtkreise nach dem in Gemäßheit des Kommunalabgabengesetzes um-
lagefähigen Steuersoll des Vorjahres, mithin in den Landkreisen nach
dem Steuersoll, welches der Kreisbesteuerung des jeweils laufenden
Rechnungsjahres zugrunde gelegt ist, in den Stadtkreisen nach dem
Steuersoll des jeweils vorangegangenen Rechnungsjahres, endlich noch
die allgemeine Verlegung des Rechnungsjahres auf die Zeit vom 1. April
bis zum 31. März (Ausf. Anw. Ziffer 4).
Die Gliederung des Gesetzes ist folgende: Abschnitt 1 behandelt
die Kreisabgaben (§§ 1—20), Abschnitt 2 die Provinzialabgaben
(Bezirksabgaben) (§ 21—33); die 8§ 34—37 enthalten Schluß-
und ÜUbergangsbestimmungen.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes. Nach § 1 sind die Kreise,
nach § 21 die Provinzen berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben nach
den Bestimmungen des Gesetzes Gebühren und Beiträge, indirekte und
direkte Steuern zu erheben, wobei sie jedoch von dieser Befugnis,
Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen dürfen, als die
sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Kreis= bezw. Provinzial-
vermögen, Gebühren, Beiträgen und aus den ihnen vom Staate oder
von Bezirks= oder Provinzialverbänden überwiesenen Mitteln zur
Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen (& 2 Abs. 1 § 22). Durch
direkte Steuern darf nur der Betrag aufgebracht werden, welcher nach
Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern von dem gesamten
Steuerbedarfe verbleibt (§ 2 Abs. 2).
Hinsichtlich der Chausseegelder und anderen Verkehrsabgaben, der
Jagdscheinabgaben, der Kosten im Verwaltungsstreit= und Beschlußver-
fahren sowie hinsichtlich der Erhebung der Betriebs-, der Wanderlager-
und der Warenhaussteuer für Rechnung der Kreise bewendet es bei den
bestehenden Bestimmungen.
Gewerbliche Unternehmungen der Kreise bezw. der Provinzen sind
grundsätzlich so zu verwalten, daß durch die Einnahmen mindestens
die gesamten, durch die Unternehmung dem Kreise bezw. der Provinz
erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung
Altmann, Handbuch der Berfüsfung 1I. 16