Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 65. Kreis= und Provinzialabgaben. 241 
nach der Grund= und Gebäudesteuer umgelegt werden soll, gegeben, 
die unbeschränkte Zulafsung von Ausnahmen von der Regel der gleich- 
mäßigen prozentualen Heranziehung der Einkommensteuer und der Real- 
steuern bei der Umlegung des Kreissteuerbedarfs ist anerkannt, die Be- 
schränkung des Einspruchs= und Klagerechts gegen direkte Kreissteuern 
— abgesehen von der Heranziehung der Einzelsteuerpflichtigen in den 
Gutsbezirken — auf Gemeinden und Gutsbezirke als solche, ebenso 
wie der Ubergang der Zuständigkeit zur Genehmigung einer Mehr= oder 
Minderbelastung einzelner Kreisteile sowie einer Erhebung von mehr 
als 50 Prozenk des zugrunde gelegten Steuersolls als direkter Kreis- 
steuern von den Ministern auf den Bezirksausschuß enthält das Gesetz 
(Aueführungsanw. Ziffer 3). 
Auf dem Gebiete des Provinzialabgabenrechts sind als die wesent- 
lichsten Neuerungen zu nennen: das Recht zur Erhebung von Ge- 
bühren und Beiträgen für besondere Leistungen der Provinzialverbände, 
die Verteilung des direkten Provinzialsteuerbedarfs auf Land= und 
Stadtkreise nach dem in Gemäßheit des Kommunalabgabengesetzes um- 
lagefähigen Steuersoll des Vorjahres, mithin in den Landkreisen nach 
dem Steuersoll, welches der Kreisbesteuerung des jeweils laufenden 
Rechnungsjahres zugrunde gelegt ist, in den Stadtkreisen nach dem 
Steuersoll des jeweils vorangegangenen Rechnungsjahres, endlich noch 
die allgemeine Verlegung des Rechnungsjahres auf die Zeit vom 1. April 
bis zum 31. März (Ausf. Anw. Ziffer 4). 
Die Gliederung des Gesetzes ist folgende: Abschnitt 1 behandelt 
die Kreisabgaben (§§ 1—20), Abschnitt 2 die Provinzialabgaben 
(Bezirksabgaben) (§ 21—33); die 8§ 34—37 enthalten Schluß- 
und ÜUbergangsbestimmungen. 
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes. Nach § 1 sind die Kreise, 
nach § 21 die Provinzen berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben nach 
den Bestimmungen des Gesetzes Gebühren und Beiträge, indirekte und 
direkte Steuern zu erheben, wobei sie jedoch von dieser Befugnis, 
Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen dürfen, als die 
sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Kreis= bezw. Provinzial- 
vermögen, Gebühren, Beiträgen und aus den ihnen vom Staate oder 
von Bezirks= oder Provinzialverbänden überwiesenen Mitteln zur 
Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen (& 2 Abs. 1 § 22). Durch 
direkte Steuern darf nur der Betrag aufgebracht werden, welcher nach 
Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern von dem gesamten 
Steuerbedarfe verbleibt (§ 2 Abs. 2). 
Hinsichtlich der Chausseegelder und anderen Verkehrsabgaben, der 
Jagdscheinabgaben, der Kosten im Verwaltungsstreit= und Beschlußver- 
fahren sowie hinsichtlich der Erhebung der Betriebs-, der Wanderlager- 
und der Warenhaussteuer für Rechnung der Kreise bewendet es bei den 
bestehenden Bestimmungen. 
Gewerbliche Unternehmungen der Kreise bezw. der Provinzen sind 
grundsätzlich so zu verwalten, daß durch die Einnahmen mindestens 
die gesamten, durch die Unternehmung dem Kreise bezw. der Provinz 
erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung 
Altmann, Handbuch der Berfüsfung 1I. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.