Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 67. 2. Polizeiliche Maßnahmen. 253. 
Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, bedürfen der Zustimmung des. 
Gemeindevorstandes. Versagt der Gemeindevorstand die Zustimmung, 
so kann dieselbe auf Antrag der Behörde durch Beschluß des Bezirks- 
ausschusses ergänzt werden. In Fällen, welche keinen Aufschub leiden, 
ist die Ortspolizeibehörde befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung 
der Zustimmung des Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese 
Zustimmung nicht innerhalb vier Wochen nach dem Tage der Publikation 
der Polizeivorschrift erteilt, so hat die Behörde die Vorschrift außer 
Kraft zu setzen (5 143 LVG. und § 5 des Ges. vom 11. März 1850). 
Dem Gediete der Sicherheitspolizei werden diejenigen Polizeiver- 
ordnungen zuzuzählen sein, welche „die der Rechtsordnung aus wider- 
rechtlichen Angriffen drohenden Gefahren abzuwehren“ haben, und bei 
welchen demnach die Sicherheitspolizei mit der präventiven Rechtspolizei 
identisch ist (vgl. Nosin, Polizeir. S. 246; OVG. E. Bd. 39 S. 368). 
Nach einer anderen Ansicht wird unter Sicherheitspolizei jede die 
Gefahren abwehrende Tätigkeit überhaupt verstanden, so daß alsdann 
als Zweige der Sicherheitspolizei auch die Feuer= und Gesundheits- 
polizei bezeichnet werden (so Bornhak, Preußisches Staatsrecht Bd. 3 
S. 189, 191). 
Für die Polizeivorschristen der in den §§ 136, 137 und 138 LVG. 
bezeichneten Art ist die Bezeichnung „Polizeiverordnung“ und 
die Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 136 bezw. des § 137 
oder 138, sowie in den Fällen des § 137 auf die in demselben an- 
gezogenen, gesetzlichen Bestimmungen (88 6, 12, 15 des Ges. vom 
11. März 1850) vorgeschrieben (5 140 LVG.). Die Weglassung der 
in § 140 vorgeschriebenen Bezugnahme auf die betreffenden gesetz- 
lichen Vorschriften hat die Ungültigkeit der Polizeiverordnung zur 
Folge (ogl. OVG. E. Bd. 8 S. 313 in v. Kamptz Bd. 4 S. 373). 
Die Formerfordernisse für jede Polizeiverordnung sind 
folgende: 
Sie muß 
à) unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung“ erlassen sein; 
b) ausdrücklich auf das Gesetz Bezug nehmen, in welchem der 
Behörde das Polizeiverordnungsrecht übertragen ist; 
c) den Vermerk enthalten, daß sie mit Zustimmung oder nach 
Beratung mit der zuständigen Behörde, Gemeindevorstand, Amts- 
ausschuß erlassen, oder daß im Falle der Verweigerung dieser Zustimmung 
letztere durch die hierfür zuständige Behörde ergänzt worden ist; und 
4) die Strafe des Zuwiderhandelns gegen die Polizeiverord- 
nunginnerhalb des zulässigen Betrages festsetzen. Ubersteigt die Geldstrafe 
9 M., so ist bei ortspolizeilichen Verordnungen im Eingange einzu- 
schalten: „Mit Genehmigung des Regierungspräsidenten.“ Dasselbe 
trifft zu, wenn bei Polizeiverordnungen die Genehmigung der vor- 
gesetzten Staatsbehörde erforderlich gewesen ist. 
Gegenstände des Polizeiverordnungsrechts. Maß- 
gebend für das Polizeiverordnungsrecht ist die in § 10, II, 12 
preuß. ALR. gezogene Schranke. Danach soll durch die Polizei- 
verordnungen das Erforderliche zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe,
	        
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