268 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Dieselbe Stellung nehmen auf dem flachen Lande die Amts= oder
Gemeindediener ein.
Reichen die vorhandenen Exekutivorgane zur Herstellung der Ruhe,
Ordnung und Sicherheit nicht aus, so kann nach der Geschäftsanweisung
für die Regierungen vom 31. Dezember 1825 um militärische
Hilfe ersucht werden. Das Ersuchen soll, von Notfällen abgesehen,
durch den Oberpräsidenten an das Generalkommando gerichtet werden.
§ 69. Kriminal-(Straf-polizei. Gerichtliche Polizei.
Die gerichtliche Polizei umfaßt jede Tätigkeit der Polizei-
behörden zur Unterstützung der Strafrechtspflege (OVG. U. vom 1. Juni
1897 Bd. 32 S. 387 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 501).
Die Polizeibehörden dienen hierbei insbesondere als Hilfsorgane
der Staatsanwaltschaft. Im § 153 des deutschen Gerichtsverfassungs-
gesetzes werden die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes als
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichnet, welche in dieser Eigen-
schaft verpflichtet sind, den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem
Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge
zu leisten. Dadurch werden aber die Polizeibeamten nicht Beamte
der Staatsanwaltschaft in dem Sinne, daß sie als Mitglieder oder
Vertreter der Staatsanwaltschaft als Behörde betrachtet werden können.
Aus diesem Grunde hat deshalb auch ein bei Beamten des Polizei-
und Sicherheitsdienstes nur mündlich vorgebrachter Strafantrag keine
Wirksamkeit (§ 156 St PO.). (R. Urt. vom 23. November 1880.
E. Bd. 3 S. 55.) Welche Beamten des Polizei= und Sicherheits-
dienstes zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestimmt sind, ist
den Landesregierungen überlassen, für Preußen maßgebend Verf. des
Justiz= und des Ministers des Innern vom 15. September 1879
(JIMl. S. 349). Im einzelnen ist die Tätigkeit der Polizei zur
Unterstützung der Strafrechtspflege dahin geregelt: Zwecks Vorbereitung
der öffentlichen Klage können Anzeigen strafbarer Handlungen oder
Anträge auf Strafverfolgung auch bei den Behörden und Beamten
des Polizei= und Sicherheitsdienstes mündlich oder schriftlich angebracht
werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden (§ 156 St PO.).
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natür-
lichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten
gefunden, so sind die Polizei= und Gemeindebehörden zur sofortigen
Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet
(§ 157 St PO.). Zwecks Erforschung des Sachverhalts behufs Er-
hebung der öffentlichen Klage kann die Staatsanwaltschaft Ermittlungen
jeder Art durch die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheits-
dienstes vornehmen lassen; letztere sind verpflichtet, dem Ersuchen oder
Auftrage der Staatsanwaltschaft zu genügen (§ 159 StPO). Dagegen
besteht eine allgemeine Rechtspflicht, von den Polizeibehörden und den
Organen der Polizei in betreff begangener Straftaten sich als Zeuge
vernehmen zu lassen, nicht; die Polizeibehörden haben keinen Zeugnis-
zwang. Unter den sonstigen Befugnissen der Polizeibehörden sind noch
hervorzuheben, daß sie allgemein verpflichtet sind, strafbare Handlungen