Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

264 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde 
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten sowie wegen der 
Art und Zeit, sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind. 
Zur Unterstützung der die Brände und Feuersgefahren abwehrenden 
Tätigkeit der Polizei zwecks Gestaltung des Feuerlöschwesens 
bestehen besondere Feuerlöschordnungen, die über die Verpflichtung 
zur Einrichtung der nötigen Feuerlöscheinrichtungen, Bereithaltung des 
nötigen Personals, das Vorhandensein der erforderlichen Geräte, über 
das Lösch= und Rettungsverfahren nähere Bestimmungen treffen. Die 
Verpflichtung zur Unterhaltung dieser Einrichtungen liegt entweder den 
Gemeinden oder einzelnen Gemeindemitgliedern ob. Die Gestaltung 
der Einrichtung ist je nach Bedürfnis und Mitteln der Gemeinden 
verschieden. In den größeren Städten sind besondere, für diesen 
Zweck vorgebildete Berufsfeuerwehren mit den vollkommensten Lösch- 
und Rettungsapparaten (Dampfspritze, Rettungsleitern usw.) eingerichtet. 
In kleineren Orten sind freiwillige Feuer wehren gebildet, sie 
setzen sich zusammen aus Bürgern und Mitgliedern der Gemeinde, 
die sich hierzu freiwillig erboten haben, oder aus Mitgliedern bestehender 
Krieger-, Turn= und anderer Vereine. Sovweit das Feuerlöschwesen 
nicht durch Ortsstatut geregelt ist, können nach dem Ges., betreffend 
die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiverordnungen 
über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden vom 21. Dezember 
1904 (GS. S. 297), Polizeiverordnungen über die Verpflichtung der 
Einwohner zur persönlichen Hilfeleistung bei Bränden, insbesondere 
zum Eintritt in eine Pflichtfeuerwehr, über die Regelung der hiermit 
verbundenen persönlichen Dienstpflichten, über die Gestellung der erforder- 
lichen Gespanne und über die Verpflichtung zur Hilfeleistung beie 
Bränden in der Umgegend, erlassen werden. Solche Polizeiverordnungen 
gehören im Sinne des § 143 LVG. nicht zum Gebiete der Sicherheits- 
polizei. Sie treten außer Kraft, soweit das Feuerlöschwesen durch 
ein Ortsstatut geregelt wird. Die Vereinigung mehrerer benachbarter 
Gemeinden zu sogenannten „Spritzen verbänden“ ist zulässig. 
Nach § 139 ZG. beschließt der Kreisausschuß, soweit die Vorschriften 
über das Feuerlöschwesen nicht entgegenstehen, über die Genehmigung 
und erforderlichenfalls über die Anordnung zur Bildung, Veränderung 
und Aufhebung von Verbänden mehrerer Landgemeinden oder Guts- 
bezirke behufs gemeinschaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von 
Feuerspritzen (Spritzenverbänden). Über die gemeinschaftlichen An- 
gelegenheiten jeden Spritzenverbandes, insbesondere über die Auf- 
ringungsweise und Verteilung der Kosten sind, soweit dies notwendig 
ist, die erforderlichen Festsetzungen durch ein unter den Beteiligten zu ver- 
einbarendes Statut, welches der Bestätigung des Kreisausschusses 
bedarf, zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über das Statut binnen 
einer von dem Kreisausschusse zu bemessenden Frist nicht zustande, oder 
wird dem Statute die Bestätigung wiederholt versagt, so stellt der 
Kreisausschuß das Statut fest. Über die infolge Veränderung oder 
Aufhebung eines Spritzenverbandes notwendig werdende Auseinander= 
setzung zwischen den Beteiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen 
 
	        
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