264 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten sowie wegen der
Art und Zeit, sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind.
Zur Unterstützung der die Brände und Feuersgefahren abwehrenden
Tätigkeit der Polizei zwecks Gestaltung des Feuerlöschwesens
bestehen besondere Feuerlöschordnungen, die über die Verpflichtung
zur Einrichtung der nötigen Feuerlöscheinrichtungen, Bereithaltung des
nötigen Personals, das Vorhandensein der erforderlichen Geräte, über
das Lösch= und Rettungsverfahren nähere Bestimmungen treffen. Die
Verpflichtung zur Unterhaltung dieser Einrichtungen liegt entweder den
Gemeinden oder einzelnen Gemeindemitgliedern ob. Die Gestaltung
der Einrichtung ist je nach Bedürfnis und Mitteln der Gemeinden
verschieden. In den größeren Städten sind besondere, für diesen
Zweck vorgebildete Berufsfeuerwehren mit den vollkommensten Lösch-
und Rettungsapparaten (Dampfspritze, Rettungsleitern usw.) eingerichtet.
In kleineren Orten sind freiwillige Feuer wehren gebildet, sie
setzen sich zusammen aus Bürgern und Mitgliedern der Gemeinde,
die sich hierzu freiwillig erboten haben, oder aus Mitgliedern bestehender
Krieger-, Turn= und anderer Vereine. Sovweit das Feuerlöschwesen
nicht durch Ortsstatut geregelt ist, können nach dem Ges., betreffend
die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiverordnungen
über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden vom 21. Dezember
1904 (GS. S. 297), Polizeiverordnungen über die Verpflichtung der
Einwohner zur persönlichen Hilfeleistung bei Bränden, insbesondere
zum Eintritt in eine Pflichtfeuerwehr, über die Regelung der hiermit
verbundenen persönlichen Dienstpflichten, über die Gestellung der erforder-
lichen Gespanne und über die Verpflichtung zur Hilfeleistung beie
Bränden in der Umgegend, erlassen werden. Solche Polizeiverordnungen
gehören im Sinne des § 143 LVG. nicht zum Gebiete der Sicherheits-
polizei. Sie treten außer Kraft, soweit das Feuerlöschwesen durch
ein Ortsstatut geregelt wird. Die Vereinigung mehrerer benachbarter
Gemeinden zu sogenannten „Spritzen verbänden“ ist zulässig.
Nach § 139 ZG. beschließt der Kreisausschuß, soweit die Vorschriften
über das Feuerlöschwesen nicht entgegenstehen, über die Genehmigung
und erforderlichenfalls über die Anordnung zur Bildung, Veränderung
und Aufhebung von Verbänden mehrerer Landgemeinden oder Guts-
bezirke behufs gemeinschaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von
Feuerspritzen (Spritzenverbänden). Über die gemeinschaftlichen An-
gelegenheiten jeden Spritzenverbandes, insbesondere über die Auf-
ringungsweise und Verteilung der Kosten sind, soweit dies notwendig
ist, die erforderlichen Festsetzungen durch ein unter den Beteiligten zu ver-
einbarendes Statut, welches der Bestätigung des Kreisausschusses
bedarf, zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über das Statut binnen
einer von dem Kreisausschusse zu bemessenden Frist nicht zustande, oder
wird dem Statute die Bestätigung wiederholt versagt, so stellt der
Kreisausschuß das Statut fest. Über die infolge Veränderung oder
Aufhebung eines Spritzenverbandes notwendig werdende Auseinander=
setzung zwischen den Beteiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen