§ 70. Die Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.) 265
den Beschluß steht innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu. Streitigkeiten zwischen
den beteiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über Berechtigung oder
Verpflichtung zur Teilnahme an den Nutzungen bezw. Lasten des
Spritzenverbandes unterliegen der Entscheidung des Kreisausschusses
im Verwaltungestreitversahren (LVG. 8§ 140).
§ 70. Die Sicherheitspolizei. ) (Polizeistrafrecht.))
Die Sicherheitspolizei bezweckt Gefahren von dem Gemeinwesen
oder einzelnen abzuhalten und die Sicherheit von Person und Eigentum
zu schützen. Liegen allgemeine öffentliche Gefahren vor, so liegt die
Bekämpfung derselben der „höheren oder politischen“ Polizei ob. Der-
artige Gefahren bilden Aufruhr, Hoch= und Landesverrat gegen den
Staat.
Zu den Gebieten der Sicherheitspolizei gehört:
à) Das Paßwesen, bei dessen Regelung grundsätzlich die Paß-
freiheit gilt (ogl. Verfassung und Verwaltung Bd. 1 § 39 S. 73f.).
b) Die Fremdenmeldung. Diese wird im Wege der Polizei-
verordnung entweder als Meldung Reisender und Führung von
Fremdenbüchern durch die Gastwirte oder als Meldung der An-, Ab-
und Umzüge in einer Gemeinde geregelt.
c) Die Unfallpolizei. Die Tätigkeit der Polizei ist hier eine
vorbeugende und abwehrende. Die Polizei ist verpflichtet, ihrerseits
die Unfallsgefahren nach Möglichkeit zu beseitigen und zu verringern,
ihre Tätigkeit bewegt sich hier auf den verschiedensten Gebieten. Soweit
die Gefährdung von Leben und Gesundheit der einzelnen in Frage
kommt, spricht man von Gesundheitspolizei, wo durch die Art des
Betriebes besondere Unfallsgefahren bestehen, handelt es sich je nach
der Art des in Betracht kommenden Betriebes um Bau-, Berg-,
Wasser-, Gewerbe-, Schiffahrts= und Eisenbahnpolizei. Die Unfall-
polizei speziell beschränkt sich auf die Verhütung und Abwehr der
allgemeinen Unfallsursachen, welche in Herab= und Einsturz, Zer-
sprengungen, Feuer oder Tieren bestehen können.
Die Beschädigung durch Umstürzen oder Herabfallen soll
verhütet werden: einerseits durch die zivilrechtliche Vorschrift des
8 74, 1, 8 preußischen AL R., welcher besagt: Niemand darf in Gegenden,
die zum Ab= und Zugang des Publikums bestimmt sind, vor seinen
1) Der Begriff der Sicherheitspolizei ist streitig. Nach der einen (weiteren)
Ansicht wird darunter die Gefahren abwehrende Tätigkeit verstanden, so daß hierunter
auch Sicherheits= und Gesundheitspolizei fallen (so Bornhak, Preuß. Staatsr.
Bd. 3 S. 189, 191), während nach einer engeren Meinung nur diejenige Tätig-
keit der Polizei darunter begriffen wird, welche die Abwehr der aus widerrecht-
lichen Angriffen der Rechtsordnung drohenden Gefahren bezweckt. Vgl. v. Brau-
chitsch, Die neuen Preuß. Verwaltungsges. Bd. 1 20. Aufl. Anm. 279 zu 8§ 143
LG. S. 218.
*:) Soweit das Polizeistrafrecht in das Strafgesetzbuch Aufnahme gefunden hat,
handelt es sich um gleichmäßig anzuwendende Normen innerhalb dieses Rahmens,
es kann nur lokales Recht im Wege der Polizeiverordnungen innerhalb der sonstigen
Zuständigkeit erlassen werden.