Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 70. Die Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.) 265 
den Beschluß steht innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche 
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren zu. Streitigkeiten zwischen 
den beteiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über Berechtigung oder 
Verpflichtung zur Teilnahme an den Nutzungen bezw. Lasten des 
Spritzenverbandes unterliegen der Entscheidung des Kreisausschusses 
im Verwaltungestreitversahren (LVG. 8§ 140). 
§ 70. Die Sicherheitspolizei. ) (Polizeistrafrecht.)) 
Die Sicherheitspolizei bezweckt Gefahren von dem Gemeinwesen 
oder einzelnen abzuhalten und die Sicherheit von Person und Eigentum 
zu schützen. Liegen allgemeine öffentliche Gefahren vor, so liegt die 
Bekämpfung derselben der „höheren oder politischen“ Polizei ob. Der- 
artige Gefahren bilden Aufruhr, Hoch= und Landesverrat gegen den 
Staat. 
Zu den Gebieten der Sicherheitspolizei gehört: 
à) Das Paßwesen, bei dessen Regelung grundsätzlich die Paß- 
freiheit gilt (ogl. Verfassung und Verwaltung Bd. 1 § 39 S. 73f.). 
b) Die Fremdenmeldung. Diese wird im Wege der Polizei- 
verordnung entweder als Meldung Reisender und Führung von 
Fremdenbüchern durch die Gastwirte oder als Meldung der An-, Ab- 
und Umzüge in einer Gemeinde geregelt. 
c) Die Unfallpolizei. Die Tätigkeit der Polizei ist hier eine 
vorbeugende und abwehrende. Die Polizei ist verpflichtet, ihrerseits 
die Unfallsgefahren nach Möglichkeit zu beseitigen und zu verringern, 
ihre Tätigkeit bewegt sich hier auf den verschiedensten Gebieten. Soweit 
die Gefährdung von Leben und Gesundheit der einzelnen in Frage 
kommt, spricht man von Gesundheitspolizei, wo durch die Art des 
Betriebes besondere Unfallsgefahren bestehen, handelt es sich je nach 
der Art des in Betracht kommenden Betriebes um Bau-, Berg-, 
Wasser-, Gewerbe-, Schiffahrts= und Eisenbahnpolizei. Die Unfall- 
polizei speziell beschränkt sich auf die Verhütung und Abwehr der 
allgemeinen Unfallsursachen, welche in Herab= und Einsturz, Zer- 
sprengungen, Feuer oder Tieren bestehen können. 
Die Beschädigung durch Umstürzen oder Herabfallen soll 
verhütet werden: einerseits durch die zivilrechtliche Vorschrift des 
8 74, 1, 8 preußischen AL R., welcher besagt: Niemand darf in Gegenden, 
die zum Ab= und Zugang des Publikums bestimmt sind, vor seinen 
1) Der Begriff der Sicherheitspolizei ist streitig. Nach der einen (weiteren) 
Ansicht wird darunter die Gefahren abwehrende Tätigkeit verstanden, so daß hierunter 
auch Sicherheits= und Gesundheitspolizei fallen (so Bornhak, Preuß. Staatsr. 
Bd. 3 S. 189, 191), während nach einer engeren Meinung nur diejenige Tätig- 
keit der Polizei darunter begriffen wird, welche die Abwehr der aus widerrecht- 
lichen Angriffen der Rechtsordnung drohenden Gefahren bezweckt. Vgl. v. Brau- 
chitsch, Die neuen Preuß. Verwaltungsges. Bd. 1 20. Aufl. Anm. 279 zu 8§ 143 
LG. S. 218. 
*:) Soweit das Polizeistrafrecht in das Strafgesetzbuch Aufnahme gefunden hat, 
handelt es sich um gleichmäßig anzuwendende Normen innerhalb dieses Rahmens, 
es kann nur lokales Recht im Wege der Polizeiverordnungen innerhalb der sonstigen 
Zuständigkeit erlassen werden.
	        
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