266 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Fenstern oder an seinem Hause etwas ausfstellen oder aufhängen, durch
dessen Herabsturz jemand beschädigt werden könnte, anderseits auch
durch strafgesetzliche Bestimmungen in dem § 366 Nr. 8, 9 St.,
nach welchem mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft wird, wer nach einer öffentlichen Straße oder
Wasserstraße oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren
pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen jemand
beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder auf-
hängt oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch
jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann, oder wer auf öffent-
lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen Gegenstände, durch
welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen
läßt. Noch schärfer (mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft)
wird bedroht, wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf
Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen
verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Offnungen oder Abhänge (auch
geländerlose schmale Brücken) dergestalt unverdeckt oder unverwahrt
läßt, daß daraus Gefahr für andere entstehen kann (§ 367 Nr. 12
St GB.). Hierher gehört auch die Strafvorschrift des § 29 des
Feld= und Forstpolizeiges. vom 1. April 1880, inhalts deren mit Geld-
strafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft wird, wer, abgesehen
von den Fällen des § 367 Nr. 12 St G., den Anordnungen der
Behörden zuwider es unterläßt, Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-,
Mergel-, Kalk= oder Tongruben, Bergwerksschachte, Schürflöcher oder
die durch Stockroden entstandenen Löcher, zu deren Einfriedigung oder
Zuwerfung er verpflichtet ist, einzufriedigen oder zuzuwerfen, Offnungen,
welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche Zeichen zur
Warnung vor Annäherung zu verwahren. In Ergänzung der vor-
stehenden Bestimmungen sind in betreff der Sand-, Ton-, Lehm= und
Kiesgruben besondere Polizeiverordnungen, welche vorsorgende und ver-
hütende Maßregeln, insbesondere die gehörige Abböschung der Seiten-
wände vorschreiben, erlassen.
Zur Verhütung von Explosionen enthält § 367 Nr. 5 St.
die Strafandrohung einer Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft für
den Fall, daß jemand bei der Aufbewahrung oder Beförderung von
Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Beförderung,
Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder anderen
explodierenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugnis zur Zu-
bereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien
die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt. Dieselbe Straf-
androhung trifft denjenigen, welcher ohne polizeiliche Erlaubnis
an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse
(Schlageisen oder Fußangel) legt, oder an solchen Orten mit Feuer-
gewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt oder Feuerwerkskörper
abbrennt (§ 367 Nr. 8 St GB.). Mit Geldstrafe bis zu 60 M.
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer in gefährlicher
Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit Feuergewehr
schießt oder Feuerwerke abbrennt (§ 360 Nr. 7 StGB.). Wegen