Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

280 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Gründen verboten wird, bestimmen sich nach § 127 LVG. (Beschwerde 
und gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungs- 
präsidenten bezw. Oberpräsidenten Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte). Das polizeiliche Verbot kann sich auf eine Ortspolizeiver- 
ordnung stützen, welche die Aufführung eines Theaterstücks aus sitten- 
umd ordnungspolizeilichen Gründen verbietet. (OVG. E. v. 1. Dezember 
1892 Bd. IV, S. 311.) Dem steht auch § 1 der Röew)O. nicht 
entgegen. 
8 72. Gesundheitspolizei. 1) 
1. Allgemeines. Die großartige Entwicklung, welche die deutsche 
Heil= und Medizinalwissenschaft im 19. Jahrhundert aufzuweisen hat, 
die Fortschritte dieser Wissenschaft auf den Spezialgebieten der Chirurgie, 
der Augenheilkunde und der inneren Krankheiten, das Hinzutreten 
neuer Wissenschaftszweige, der Hygiene und Bakterienkunde, sind nicht 
ohne Einfluß auf die staatliche Gesundheitspflege und Gesundheits- 
polizei geblieben. Vor allem hat aber auch die deutsche Sozialgesetz- 
gebung, welche eine Zwangsversicherung kranker, invalider, durch Be- 
triebsunfälle in ihrer Erwerbsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit beein- 
trächtigter Arbeiter aller Gewerbe und der Land= und Forstwirtschaft 
eingeführt hat, die ärztliche Behandlung und Heilung dieser besitzlosen 
Klassen auf Kosten öffentlicher Verbände den Vertretern und Anstalten 
des Heil= und Medizinalwesens zugeführt und damit eine weitgehende 
Umwälzung des celamten-Medizinalwesens und dessen Einrichtungen 
berbeigeführt. Allerorten finden sich Spezialisten der medizinischen 
Wissenszweige, die ihre ärztliche Hilfe und ihre Einrichtungen den be- 
sitzlosen, arbeitenden Klassen zugute kommen lassen. Durch die soziale 
Gesetzgebung sind neue Arbeitsgebiete den Vertretern der Heilkunde 
erschlossen, medizinische und hygienische Fragen sind auch seitens des 
Staates Gegenstand seiner Obhut und seiner Fürsorge geworden. 
Staatlicherseits begann man, um den wachsenden Anforderungen der 
Allgemeinheit gerecht zu werden, die Städte, Gemeinden, Provinzial= 
und Kreisverbände zur Einrichtung von Krankenhäusern anzuhalten, 
man ließ Vereinen und Verbänden zur Gründung von Genesungs- 
heimen, Anstalten für Unfallverletzte und Invalide, Lungenheilstätten, 
Altersheimen staatliche Förderung und Unterstützung zuteil werden. 
Fast alle Verwaltungsressorts des Staates stehen mit der Gesundheits- 
pflege und Gesundheitspolizei in irgend einem Zusammenhang und 
manche Zweige des Verwaltungsrechts, wie das Gewerbe-, Wasser-, Bau-, 
Wohnungs-, Schul-, Berg= und Forstrecht sind in erheblichstem Maße 
von ihr beeinflußt worden. Die Gesund eitspflege. dient keineswegs. 
bloß wegen der Seuchengefahr den Interessen der besitzenden Klassen, 
sondern erstreckt sich auch auf die Interessen der Belsigrosenböôn der 
richtigen, stets fortschreitenden Gesundheitspflege hängt das Wohl der 
heranwachsenden Jugend, die Schlagfertigkeit des Heeres, Gesundheit 
1) 1# E. Bernatzik in P. Hinneberg, Die Kultur der Gegenwart. Verwaltungs- 
recht. II. Polizei und Kulturpflege. S. 887 ff. 
 
	        
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