§ 72. Gesundheitspolizei. 283
tische Jahr entsprochen hat. Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung
der ärztlichen Vorprüfung vorherzugehen. Ausländern kann die
Approbation auf Grund der im Inlande bestandenen Prüfungen er-
teilt werden.
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum praktischen Jahre sowie
die Erteilung der Approbation sind zu versagen, wenn schwere straf-
rechtliche und sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Entscheidung er-
folgt endgültig durch die zuständige Zentralbehörde, ist bindend für
alle Zentralbehörden (§ 1) und diesen durch Vermittelung des Reichs-
kanzlers mitzuteilen (§ 2).
Die Voraussetzungen der ärztlichen Vorprüfung, der Prüfung und
des sogen. praktischen Jahres werden in der Prüfungsordn. §§ 3—62
geregelt.
Zwecks Erteilung der Approbation hat der Kandidat unter Vor-
legung der erforderlichen Zeugnisse betreffs seiner Qualifikation und
eines polizeilichen Führungszeugnisses den Antrag auf Approbation bei
der zuständigen Zentralbehörde zu stellen. Auch hat er nachzuweisen,
daß er mindestens zwei öffentlichen Impfungs= und ebensovielen Wieder-
impfungsterminen beigewohnt hat. Zuständig für die Erteilung der
Approbation ist die Zentralbehörde, in deren Bezirke der Kandidat die
ärztliche Prüfung bestanden hat.
Die Bekanntmachung der Approbierten erfolgt durch den Reichs-
anzeiger (Beschl. des Bundesrats vom 8. November 1871 und
8. Dezember 1881).
Das Honorar für die ärztliche Tätigkeit, soweit Privat-
praxis in Frage kommt, unterliegt der freien Vereinbarung; nur
mangels einer solchen gilt für Preußen seit 1. Januar 1897 für
approbierte Arzte und Zahnärzte die Gebührenordnung vom 15. Mai
1896 (M Bl. S. 105). Diese Gebührenordnung hat nur zivilrechtliche
Bedeutung und findet keine Anwendung für amtliche Geschäfte der
Arzte und für die Tätigkeit öffentlich angestellter Arzte. Bezüglich der
gerichtsärztlichen, medizinal= oder sanitätspolizeilichen Tätigkeit sind
maßgebend für die Honorarsätze Ges. vom 9. März 1872 (GS. S. 265),
sowie V. vom 4. November 1874 (GS. S. 354), welch letztere den
Ersatz der Fuhrkosten regelt.
Zum Bereiten und Verkaufen von Arzneimitteln (Dispensieren) sind
die Arzte nicht befugt (preuß. ALN. II, 8 § 460; § 367 Nr. 3 StG.).
Nur ausnahmsweise ist es gestattet: »
a) An Orten, in denen sich keine Apotheke befindet, ist den Ärzten
das Halten einer Hausapotheke für die notwendigsten Fälle (Titel 1
8 14 Apothekerordn. vom 11. Oktober 1801) erlaubt.
b) Zahnärzte dürfen äußerliche Arzneimittel für ihre Patienten
*3 und feilhalten (Reskr. betr. die Zahnärzte vom 11. Februar
1812).
) Approbierten Medizinalpersonen ist die Befugnis zum Selbst-
dispensieren der nach homöopathischen Grundsätzen bereiteten Arznei-
mittel durch Kab. O. vom 11. Juli 1843 nebst Reglement vom 20. Juni
1843 (GS. S. 305) eingeräumt.