Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 72. Gesundheitspolizei. 291 
Gegen die Entscheidung der Festsetzung der Entschädigung seitens 
der Ortspolizeibehörde findet unter Ausschluß des Rechtswegs binnen 
1 Monat nur die Beschwerde an die Aussichtsbehörde in Berlin an den 
Oberpräsidenten statt. Die Entscheidung dieser Beschwerdeinstanz ist 
endgültig (§§# 14, 15). Die Ermittelung und Festsetzung der Ent- 
schädigungen geschieht von Amts wegen. Bei Gegenständen, welche auf 
polizeiliche Anordnungen vernichtet werden sollen, ist vor der Vernichtung 
der gemeine Wert durch Sachverständige abzuschätzen. Sind bei einer 
polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion Gegenstände 
derart beschädigt worden, daß dieselben zu ihrem bestimmungsmäßigen 
Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, so ist sowohl der 
Grad dieser Beschädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor 
ihrer Rückgabe an den Empfangsberechtigten durch Sachverständige 
abzuschätzen. Bei den Abschätzungen sollen die Berechtigten tunlichst 
getert werden (§§ 16—19). Die Entschädigung für vernichtete oder 
infolge der Desinfektion beschädigte Gegenstände wird nur auf 
Antrag gewährt, welcher binnen 1 Monat bei der Ortspolizeibehörde, 
welche die Vernichtung oder Desinfektion angeordnet hat, zu stellen 
ist. Die Frist beginnt zu laufen bei vernichteten Gegenständen von 
dem Zeitpunkte der Kenntnis hiervon, bei desinfizierten Gegenständen 
mit der Wiederaushändigung. Abgesehen von der Verteilung der 
Kosten, die eingehend in den §§ 25—33 geregelt sind, werden noch 
Strafvorschriften getroffen für den Fall der wissentlichen Ingebrauch- 
nahme, Überlassung, des Inverkehrbringens infizierter, oder während 
der ansteckenden Krankheiten gebrauchter Gegenstände einschließlich der 
Fahrzeuge und sonstigen Gerätschaften (Gefängnis bis zu 6 Monaten 
oder Geldstrafe bis zu 600 M.), ebenso wird mit Strafe (Geldstrafe 
bis zu 150 M. oder Haft) bedroht, wer die ihm obliegende Anzeige 
schuldhaft unterläßt, wer dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem 
Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen Unter- 
suchungen verweigert, wer dem beamteten Arzte oder der zuständigen 
Behörde Auskunft, zu der er gesetzlich verpflichtet ist, verweigert oder 
wissentlich unrichtige Angaben macht, oder endlich wer den von den 
Behörden oder beamteten Arzten nach Maßgabe des Gesetzes getroffenen 
Anordnungen zuwiderhandelt (§§ 34—360). 
Zwecks Verhütung schädlicher Ausdünstungen sollen auf 
Grund erlassener Polizeiverordnungen (§ 366 Nr. 10 St G.) schmutiige, 
Üübelriechende Flüssigkeiten und der Verwesung unterliegende Gegenstände 
bei Vermeidung von Geldstrafen bis zu 60 M. oder Haft bis zu 
14 Tagen ferngehalten werden, ferner auch für regelmäßige Rein- 
haltung der Straßen gesorgt werden. Verpflichtung hierzu liegt den 
Gemeinden ob (Verf. vom 15. Mai 1829). Mit Rücksicht auf die 
Dichtigkeit der Bevölkerung und die Menge der Abfallstoffe wird in 
den Städten der Müll= und Hauskehrricht in möglichst festverschlossenen, 
staubfreien Kästen und Wagen abgefahren. Die Beseitigung der Ab- 
wässer geschieht in der Regel durch Abfuhr aus (Gruben und Tonnen) 
oder Kanalisation, für die es verschiedene Systeme gibt. 
Die Lebensmittelpolizei bezweckt, Vorsorge zu treffen gegen. 
19. 
7. –——
	        
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