§ 72. Gesundheitspolizei. 291
Gegen die Entscheidung der Festsetzung der Entschädigung seitens
der Ortspolizeibehörde findet unter Ausschluß des Rechtswegs binnen
1 Monat nur die Beschwerde an die Aussichtsbehörde in Berlin an den
Oberpräsidenten statt. Die Entscheidung dieser Beschwerdeinstanz ist
endgültig (§§# 14, 15). Die Ermittelung und Festsetzung der Ent-
schädigungen geschieht von Amts wegen. Bei Gegenständen, welche auf
polizeiliche Anordnungen vernichtet werden sollen, ist vor der Vernichtung
der gemeine Wert durch Sachverständige abzuschätzen. Sind bei einer
polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion Gegenstände
derart beschädigt worden, daß dieselben zu ihrem bestimmungsmäßigen
Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, so ist sowohl der
Grad dieser Beschädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor
ihrer Rückgabe an den Empfangsberechtigten durch Sachverständige
abzuschätzen. Bei den Abschätzungen sollen die Berechtigten tunlichst
getert werden (§§ 16—19). Die Entschädigung für vernichtete oder
infolge der Desinfektion beschädigte Gegenstände wird nur auf
Antrag gewährt, welcher binnen 1 Monat bei der Ortspolizeibehörde,
welche die Vernichtung oder Desinfektion angeordnet hat, zu stellen
ist. Die Frist beginnt zu laufen bei vernichteten Gegenständen von
dem Zeitpunkte der Kenntnis hiervon, bei desinfizierten Gegenständen
mit der Wiederaushändigung. Abgesehen von der Verteilung der
Kosten, die eingehend in den §§ 25—33 geregelt sind, werden noch
Strafvorschriften getroffen für den Fall der wissentlichen Ingebrauch-
nahme, Überlassung, des Inverkehrbringens infizierter, oder während
der ansteckenden Krankheiten gebrauchter Gegenstände einschließlich der
Fahrzeuge und sonstigen Gerätschaften (Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder Geldstrafe bis zu 600 M.), ebenso wird mit Strafe (Geldstrafe
bis zu 150 M. oder Haft) bedroht, wer die ihm obliegende Anzeige
schuldhaft unterläßt, wer dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem
Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen Unter-
suchungen verweigert, wer dem beamteten Arzte oder der zuständigen
Behörde Auskunft, zu der er gesetzlich verpflichtet ist, verweigert oder
wissentlich unrichtige Angaben macht, oder endlich wer den von den
Behörden oder beamteten Arzten nach Maßgabe des Gesetzes getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt (§§ 34—360).
Zwecks Verhütung schädlicher Ausdünstungen sollen auf
Grund erlassener Polizeiverordnungen (§ 366 Nr. 10 St G.) schmutiige,
Üübelriechende Flüssigkeiten und der Verwesung unterliegende Gegenstände
bei Vermeidung von Geldstrafen bis zu 60 M. oder Haft bis zu
14 Tagen ferngehalten werden, ferner auch für regelmäßige Rein-
haltung der Straßen gesorgt werden. Verpflichtung hierzu liegt den
Gemeinden ob (Verf. vom 15. Mai 1829). Mit Rücksicht auf die
Dichtigkeit der Bevölkerung und die Menge der Abfallstoffe wird in
den Städten der Müll= und Hauskehrricht in möglichst festverschlossenen,
staubfreien Kästen und Wagen abgefahren. Die Beseitigung der Ab-
wässer geschieht in der Regel durch Abfuhr aus (Gruben und Tonnen)
oder Kanalisation, für die es verschiedene Systeme gibt.
Die Lebensmittelpolizei bezweckt, Vorsorge zu treffen gegen.
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