292 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
die Gefahren, welche für die menschliche Gesundheit entstehen durch
das Feilhalten verfälschter oder verdorbener Nahrungs= und Genuß=
mittel, sowie gewisser gesundheitsgefährlicher Gebrauchsgegenstände,
wie Spielwaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirre,
Petroleum. Die Regelung dieser ganzen Materie ist im Wege der
Reichsgesetzgebung durch RG. vom 14. Mai 1879 (Röl. S. 145)
erfolgt. Hierüber vgl. mein Handbuch Bd. 1 S. 374 unter b) 9).
Der Verkehr mit diesen Gegenständen, insbesondere die Herstellung,
Aufbewahrung und Feilhaltung ist unter polizeiliche Aufsicht gestellt
und durch Polizeiverordnungen im einzelnen näher geregelt. Strafrecht-
lich wird die Verfälschung, sowie der Verkauf verdorbener und ver-
fälschter Gegenstände und die Verwendung gesundheitschädlicher Bestand-
teile geahndet. Nach § 2 des RG. vom 14. Mai 1879 sind die
Beamten der Polizei befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen Gegen-
stände der verbotenen Art feilgehalten werden, während der üblichen
Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet
sind, einzutreten. Sie sind befugt, auch Proben gegen Empfangs-
bescheinigung und Zahlung des üblichen Kaufpreises zu entnehmen.
Dies Recht der Polizei kann auch auf Märkten, öffentlichen Plätzen,
Straßen ausgeübt werden, wenn dort Waren zum Verkauf ausgeboten
werden.
Die Fleischüberwachung, insbesondere die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau ist reichsgesetzlich geregelt. Vgl. mein Handbuch
Bd. 1 S. 375. Das zum Genuß für Menschen bestimmte Vieh
unterliegt vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung,
zu deren Ausübung Beschaubezirke gebildet und Beschauer angestellt
werden. Bei der Untersuchung kann das Fleisch für tauglich, untaug-
lich und bedingt tauglich erklärt werden. Für die Beseitigung des
untauglichen Fleisches haben die Gemeinden einen geeigneten Raum
zur Verfügung zu stellen. Für das bedingt taugliche und für das
genießbare minderwertige Fleisch sind besondere Verkaufstellen (Frei-
bänke) einzurichten, der Verkauf darf nur zum Gebrauch im eigenen
Haushalt erfolgen. Das aus dem Auslande eingehende Fleisch mit
Ausschluß des Wildbrets und Federviehs unterliegt nur bei der Ein-
fuhr der Untersuchung. Frisches Fleisch darf nur in ganzen Tier-
körpern, Pökelfleisch nur in Mengen von 4 kg und Buchsenfleisch,
Würste und Gemenge aus verkleinertem Fleisch überhaupt nicht ein-
geführt werden. Fleisch von Schweinen und Wildschweinen, soweit
es zum Genusse für Menschen bestimmt ist, unterliegt der amtlichen
Untersuchung auf Trichinen. Im Irnteresse besserer gesundheitlicher
Uberwachung des Schlachtviehes und des Fleisches und zwecks größerer
Sauberkeit und Exaktheit beim Schlachten sind fast in allen größeren
Orten von den Gemeinden Schlachthäuser eingerichtet worden (Ges.
vom 18. März 1868 GS. S. 277). Wo das geschehen ist, kann
durch Gemeindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des ganzen
Gemeindebezirkes oder eines Teils desselben das Schlachten sämtlicher
oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie gewisse mit dem Schlachten
in unmittelbarem Zusammenhange stehende bestimmt zu verzeichnende