Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

304 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
lichen Angelegenheiten; sie sind den Regierungs= und Auseinander- 
setzungsbehörden koordiniert und führen ihre Geschäfte unter Mitwirkung 
und Kontrolle der Provinzialvertretung (§ 5). 
Die Erhebung der Renten geschieht monatlich postnumerando mit 
den Staatssteuern, die Beitreibung erfolgt eventl. im Verwaltungs- 
zwangsverfahren gemäß der Verordn. vom 15. November 1899 (GS. 
S. 545). Die Renten haben danach hinsichtlich des Vorzugsrechts 
ghhteniber Hypotheken und der Beitreibung die Rechte der Staats- 
euern. 
Vollständige Befreiung von der ferneren Entrichtung der Rente 
tritt ein, wenn der Verpflichtete entweder 56 ½/ Jahre oder 673 Monate 
lang fortgesetzt die Rente gezahlt hat, sofern er sich bei Überweisung 
der Rente auf die Rentenbank für den Erlaß eines Zehnteils der 
vollen Rente erklärt hat, oder 41 /8 Jahre oder 493 Monate lang 
fortgesetzt die volle Rente, wenn er sich für diese erklärt hat, gezahlt 
hat (8 22). Dem Verpflichteten steht indessen frei, auch schon während 
der vorerwähnten Zeiträume die Rente durch Kapitalzahlung ganz oder 
teilweise zu tilgen (8 23). Derartige Kapitalzahlungen bedürfen vor- 
hergegangener sechsmonatiger Kündigung und sind aldann am 31. März 
oder 30. September zu leisten (§ 24). Über jede Kapitalzahlung 
erteilt die Direktion der Rentenbank eine Quittung, in welcher zugleich 
ausgedrückt sein muß, wieviel die verminderte Rente künftig noch 
beträgt, und an welchem Termine dieselbe zum ersten Male zu entrichten 
ist (6 27). Der Berechtigte erhält als Abfindung von der Renten- 
bank den zwanzigfachen Betrag der vollen Rente und eintretendenfalls 
außerdem den zwanzigfachen Betrag der zur Tilgung von Rückständen 
der Rentenbank überwiesenen Rente, insoweit nicht die Abfindung für 
die überschießenden Pfennige von dem Verpflichteten unmittelbar erfolgt 
ist. Diese Abfindung wird in Rentenbriefen nach deren Neunwert, und 
soweit durch solche der von der Rentenbank zu leistende Abfindungs- 
betrag nicht vollständig gewährt werden kann (§ 32), in barem Gelde 
geleistet (§§ 28, 29). Die Rentenbriefe werden von der Direktion 
der Rentenbank in Appoints von 3000 M., 1500 M., 75 M. und 
30 M. ausgestellt und mit jährlich 4 Prozent in halbjährigen Terminen 
(1. April und 1. Oktober) verzinst. Den Inhabern der Rentenbriefe 
steht kein Kündigungsrecht zu (§ 32). Mit jedem Rentenbrief werden 
Zinscoupons auf achtjährige Perioden vom 1. Oktober 1850 ab zu 
berechnen ausgegeben (§ 33). Für die Zinscoupons sind jetzt die 
88 793 ff. BGB. maßgebend. Wegen der Talons vergl. jetzt Gesetz betr. 
die Ausgabe von Talons zu den Rentenbriefen vom 14. September 
1866 (GS. S. 547). Vgl. dazu auch § 805 BGB. Die Renten- 
briefe werden nach Maßgabe der angesammelten Tilgungsbeiträge 
allmählich ausgelost (8 39). 
Ausgeschlossen von der Ablösung durch die Rentenbanken find: 
1. alle dem Domänenfiskus als Berechtigten zustehenden Reallasten, 
da diese Renten je nach der Wahl der Pflichtigen durch Fortentrichtung 
von #1°6 ihres vollen Betrages oder des unverkürzten vollen Betrages 
zur Staatskasse nach Ablauf eines 56⅛ resp. 41 /17 jährigen Zeit- 
  
 
	        
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