324 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Reinertrag von 2500 Tlr. gewähren, das Kapital 10000 Tlr.
betragen, der fehlende Mindestreinertrag aber durch die Zinsen eines
mit dem Fideikommißgut untrennbar verbundenen Kapitals ergänzt
werden kann (88 48, 51, 55, 59, 60 ff. II 4 AL.).)
Bloße Gebäude, Mobilien, Kostbarkeiten können als Pertinenz
dem Fideikommiß zugeschlagen werden, Mobilien (z. B. eine Bibliothek),
auch wenn nicht für Landwirtschaft und Viehzucht bestimmt (Koch,
Arch. 2 S. 188). Aber solche Pertinenzien kommen für die Berechnung
des Reinertrages nicht in Betracht.
Nach den §§ 72, 73 h. t. muß die private Verfügung des Stifters
ferner dahin ergehen, daß sie der Familie das Obereigentum, dem
jedesmaligen Fideikommißbesitzer das Eigentum des Fideikommisses
selbst verschafft. Aus den §8 134 ff., 141 ff. ergibt sich endlich, daß
für die nach der Gesetzeskraft des Landrechts errichteten Familien-
fideikommisse es wesentlich ist, daß eine besondere Sukzessionsordnung
angeordnet werde, nach welcher das Fideikommiß grundsätzlich nur
einem zufällt. Die §§ 72, 73 setzen die Unveräußerlichkeit notwendig
voraus. Hiernach gehört nach ALR. zum Wesen des Fideikommisses
außer dem geeigneten Objekt die Unveräußerlichkeit, Indioidual=
sukzession und Unteilbarkeit (vogl. Rehbein, Entsch. des Okr.
Bd. 4 S. 672 Bem. II 1). Eine Teilung wird in den §§ 143,
144 h. t. nur unter Voraussetzungen zugelassen, welche die Teilung
zur ursprünglichen oder nachfolgenden Einrichtung mehrerer Fidei-
kommisse gestatten. Zulässig ist nach LR. die Anordnung, wonach
der Mannesstamm vor dem Weiberstamme keinen Vorzug haben soll
(88 139, 149, 189 f. h. t. OTr. Bd. 28 S. 342). Die von dem
Stifter getroffene Verfügung, daß innerhalb einer bestimmten Familien-
ordnung dem jedesmaligen Besitzer die Bestimmung des Fideikommiß-
nachfolgers übertragen wird, ist zulässig (Bolze Bd. 14 Nr. 527).
Dagegen liegt nach OTr. in Kochs Arch. Bd. 2 S. 174 kein Fidei-
kommiß vor, wenn nichts weiter bestimmt ist, als daß ein Gut in
den Händen der Familie bis zum Abgange des Mannesstammes ver-
bleiben und deshalb bei jeder Veräußerung das Vorkaufs=
recht zu bestimmter Summe einem oder jedem Familien=
mitglied zustehen soll. Ebenso wird das Vorhandensein eines Fidei-
kommisses verneint, wenn bestimmt ist, daß keine Veräußerung extra
familiam stattfinden soll, oder daß das Gut auf ewige Zeiten bei
der Familie bleiben und es der nächste Blutsverwandte ererben soll,
oder wenn die Unveräußerlichkeit festgesetzt und im Falle der Existenz
nur weiblicher Allodialerben dem Besitzer das Recht eingeräumt ist,
das Gut zu einem bestimmten Preise durch Abfindung der Allodial-
erben zu erwerben (ogl. Bolze 1 Nr. 1292, Nr. 1288, 8 Nr. 594 ff.,
11 Nr. 523).
Das Fideikommiß unterscheidet sich vom Stammgut, weil dieses
auf Gesetz beruht, von der Familienstiftung, weil diese eine juristische
Person ist, vom appropriierten Lehn durch die Art der Erbfolge.
t549 Fideikommißstiftung vor dem AL#R. gilt das alles nicht. Vgl. Bolze 8
4 ff.
Nr.