334 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
haben, als Mitberechtigte anerkannt werden. Dieses Anerkenntnis
macht andere Nachweise entbehrlich.
Tritt außerdem jemand als Berechtigter auf, so hat er binnen
3 Monaten seine Legitimation beizubringen oder die erfolgte Erhebung
der Klage gegen die seine Legitimation Bestreitenden nachzuweisen
(§ 6). Der Fideikommißrichter hat zu prüfen, ob sämtliche Fidei-
kommißberechtigte berücksichtigt sind (§ 7).
Das Recht der Anwärter auf Teilnahme bei wichtigen, das Fidei-
kommiß betreffenden Dispositionen schließt auch das Recht auf Zu-
ziehung und Genehmigung bei den in § 15 des Gesetzes vom 15. Februar
1840 und in den §§ 87 ff. II 4 ALR. erwähnten Rechtsakten in sich.
Ist der Familienschluß nicht zustande gekommen, so kann jedes
Familienmitglied, welches nicht eingewilligt hat, sobald es zur Sukzession
gelangt, die Handlung anfechten (§ 79 II 4 ALR.). Die dem Fidei-
kommißfolger, nur diesem, zustehende Klage ist die sogen. Revokatorien-
klage, welche auf dem nutzbaren Eigentume beruht und die Natur
der rei vindicatio hat, indem sie auf Herausgabe der widerrechtlich
veräußerten Sachen an den Kläger als den nunmehrigen (nutzbaren)
Eigentümer geht, allerdings kann die Klage erst nach eingetretenem
Sukzessionsfall erhoben werden (ogl. RG. Bd. 30 S. 389).
Aus vorstehendem ergibt sich die weitere Konsequenz, daß ein Familien=
mitglied zur Anfechtung von Rechtshandlungen, durch welche eine Ver-
änderung in der Substanz des Familienfideikommisses ohne Familien=
schluß bewirkt wird, erst dann befugt ist, wenn es zur Sukzession ge-
langt. Wohl aber ist ein Anwärter eines Familienfideikommisses als
berechtigt anzusehen, der Zwangsvollstreckung in die zum Fidei-
kommisse gehörigen Gegenstände zu widersprechen, da den Anwärtern
nicht versagt werden kann, ihr die Veräußerung hinderndes Recht im
Wege der Klage nach § 771 ZP. geltend zu machen.
Nach §§ 65 ff. II 4 ALR. sollen alle Anwartrechte im Grundbuch
auf Antrag des Anwärters eingetragen werden gemäß Art. 18 des
preußischen AG. z. GB., welcher auch für die Fideikommißanwärter gilt.
Die Unterlassung der Eintragung hat materiellrechtliche Folgen. Es
tritt zwar nicht der Verlust des Rechts selbst ein, wohl aber braucht
der Familienfideikommißrichter nur die aus dem Grundbuch bekannten
Familienmitglieder bei Verhandlungen über das Fideikommiß zuzu-
ziehen (§ 68 h. t.). Ferner müssen sich nach § 69 h. t. diejenigen,
welche sich zur Eintragung nicht gemeldet haben, alles, was mit den Ein-
getragenen gerichtlich verhandelt und von diesen beschlossen worden ist,
ohne alle Widerrede gefallen lassen.
Bei adligen Fideikommissen hat vielfach der Verlust des Adels den
Verlust des Anwartrechts zur Folge, und bedingte Anwartschaft gewährt
vor dem Eintritt der Bedingung überhaupt kein wirksames Recht
(Bolze 7 Nr. 714 u. 716).
8 87. Die Aufhebung (Ende) des Familienfideikommisses.
Die Aufhebung des Familienfideikommisses tritt regelmäßig ein,
wenn die bestimmten Generationen, deren Berufung von dem Stifter