§ 90. Landeskulturrentenbanken. 339
der Bestellung einer besonderen Sicherheit entbunden werden. Dagegen
haben Private für das Darlehn und die zu dessen Tilgung übernommene
Landeskulturrente, sowie für die ihnen etwa auferlegten Beiträge zu den
Verwaltungskosten, welche ½ Prozent des Darlehns nicht übersteigen
dürfen, mit land= oder forstwirtschaftlich benutzbaren Grundstücken in
Hypothek oder Grundschuld Sicherheit zu bestellen, bei deren Prüfung,
wenn es sich um ein die Förderung der Bodenkultur bezweckendes Unter-
nehmen handelt, auch der durch die Melioration erzielte oder nach-
weislich zu erzielende Mehrwert mit berücksichtigt werden kamnn. Von
vornherein ist die erforderliche Sicherheit dann als vorhanden zu
erachten, wenn das Darlehn innerhalb des fünfundzwanzigfachen Be-
trages des bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastral-
reinertrages oder innerhalb der ersten Hälfte des durch ritterschaftliche,
landschaftliche oder besondere Taxe der Landeskulturrentenbank zu er-
mittelnden Wertes der Liegenschaften zu stehen kommt. Darf und
soll der durch die Melioration zu erzielende Mehrwert mit berücksichtigt
werden, so ist derselbe abgesondert von dem Werte der Liegenschaften
in deren zeitigem Zustande zu ermitteln. Die erforderliche Sicherheit
ist alsdann für vorhanden zu erachten, wenn das Darlehn innerhalb
der ersten Hälfte des ermittelten Gesamtwertes der Liegenschaften ein-
schließlich des durch die Melioration zu erzielenden Mehrwertes oder
innerhalb der ersten drei Vierteile desjenigen Wertes zu stehen kommt,
welcher durch die Anstaltstaxe für die Liegenschaften in deren zeitigem
Zustande ermittelt ist. — Ist eine Drainierungsanlage beabsichtigt
und geeignet, eine dauernde Verbesserung des Grundstücks herbeizu-
führen, so kann der Darlehnssucher bei der Generalkommission darauf
antragen, daß nach Ausführung der Anlage der auf dem betreffenden
Grundstücke einzutragenden Landeskulturrente und den etwaigen Zu-
schlägen das Vorzugsrecht vor allen andern auf privatrechtlichen Titeln
beruhenden Belastungen des Grundstücks zuerkannt werde. Der Erfolg
des Antrages hängt davon ab, daß zunächst durch das Gutachten
einer besonderen Kommission, an deren Stelle auch die landschaftlichen
Kreditinstitute treten können, oder sonst nach dem Ermessen der General-
kommission in überzeugender Weise festgestellt ist, bis zu welchem
Betrage die planmäßige Ausführung der beabsichtigten Anlage eine
dauernde Verbesserung des Grundstücks herbeizuführen geeignet, und
daß der Kostenanschlag ein angemessener ist, sowie ferner davon, daß
von den Realberechtigten innerhalb der durch die Generalkommission
zu stellenden Frist der Gewährung des Vorzugsrechtes für die Landes-
kulturrente nicht widersprochen wird. Wird rechtzeitig Widerspruch
erhoben und gelingt es nicht, im Wege der Verhandlung den Wider-
spruch zu beseitigen, so muß die Gewährung des Vorzugsrechts und
damit auch die Bewilligung des nachgesuchten Darlehns unterbleiben.
Im andern Falle, wenn kein Widerspruch erhoben ist, erfolgt die
definitive Eintragung der Rente auf Beschluß der Generalkommission
und auf Grund einer Bescheinigung dieser Behörde, daß die zweck-
mäßige Ausführung der Drainierungsanlage geschehen ist, und nunmehr
endlich kann die Auszahlung des nachgesuchten Darlehns durch die
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