Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

346 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Art der Benutzung der gefahrbringenden Grundstücke als auch die 
Ausführung von Waldkulturen oder sonstigen Schutzanlagen auf Antrag 
angeordnet werden, wenn der abzuwendende Schaden den aus der 
Einschränkung für den Eigentümer entstehenden Nachteil beträchtlich 
überwiegt. Die Deckung und Aufforstung der Meeresdünen kann 
jedoch auf Grund dieses Gesetzes nicht gefordert werden. Legitimiert 
zur Stellung des Antrages auf Anordnung von Schutzmaßregeln sind: 
die gefährdeten Interessenten, die Gemeinde-, Amts-, Kreis= und sonstigen 
Kommunalverbände in allen innerhalb ihres Bezirkes vorkommenden 
Fällen und die Landespolizeibehörde. Eigentümer, Nutzungs-, Gebrauchs- 
und Servitutberechtigte, sowie Pächter der gefahrbringenden Grund- 
stücke sind verpflichtet, in der Benutzung der letzteren allen für erforderlich 
erklärten Beschränkungen sich zu unterwerfen und die Ausführung der 
ctwa angeordneten Waldkulturen oder sonstigen Schutzanlagen zu 
gestatten, — jedoch nur gegen volle Entschädigung. Auch können die 
Eigentümer der gefahrbringenden Grundstücke verlangen, daß ihnen 
die Herstellung und Unterhaltung der angeordneten Schutzanlagen auf 
eigene Kosten überlassen werde. Sie unterliegen dabei der Aufsicht 
des Waldschutzgerichts bezw. des Vorsitzenden dieser Behörde. Im 
übrigen gelten in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung in bezug 
auf die Kosten folgende Bestimmungen: Die Pflicht der Entschädigung 
und die Aufbringung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der 
angeordneten Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen liegt dem 
Antragsteller ob. Jedoch haben dazu in den oben unter a, b und c 
bezeichneten Fällen die Eigentümer der gefährdeten Grundstücke, Ge- 
bäude, Wasserläufe und öffentlichen Anlagen nach Verhältnis und bis 
zur Wertshöhe des abzuwendenden Schadens beizutragen. Zu den 
Kosten der Schutzanlagen haben außerdem in allen Fällen auch die 
Eigentümer der gefahrbringenden Grundstücke nach Verhältnis und 
bis zur Höhe des Mehrwertes beizutragen, welchen ihre Grundstücke 
durch die Anlagen erlangen. Die Entscheidung darüber, ob und welche 
Maßregeln in jedem einzelnen Falle anzuordnen sind, sowie die Ent- 
scheidung über Entschädigung und Kosten erfolgt durch das Waldschutz- 
gericht in Form eines Regulativs nach voraufgegangener kommissarischer 
Verhandlung. Liegen Einwendungen nicht vor, so kann, wenn auch 
im öffentlichen Interesse nichts dagegen zu erinnern ist, das Regulativ 
ohne weiteres durch Bescheid festgesetzt und für vollstreckbar erklärt 
werden. Andernfalls findet noch eine mündliche Verhandlung vor 
dem Waldschutzgerichte statt, zu welcher die gefährdeten Interessenten, 
die Eigentümer, die Nutzungs-, Gebrauchs= und Servitutberechtigten, 
sowie die Pächter der gefahrbringenden Grundstücke und der Antrag- 
steller durch besondere Vorladungen, alle, die sonst ein Interesse zur 
Sache zu haben vermeinen, durch einmalige öffentliche Bekanntmachung 
im Amts= und Kreisblatt unter der Verwarnung vorgeladen werden, 
daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden 
werden. Streitigkeiten über die Existenz und den Umfang von Privat- 
rechten (Streitigkeiten über Kosten und Entschädigung gehören dazu 
nicht) verbleiben dem ordentlichen Rechtswege. Die durch das Regulativ
	        
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