348 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Durchführung des Betriebsplanes anzuordnende Bewirtschaftung, —
ferner die den Waldgenossen aufzuerlegenden Beschränkungen und Ver-
pflichtungen, das Verhältnis der Waldgenossen zu den Servitutbe-
rechtigten, das Verhältnis der Teilnahme an den Nutzungen und
Lasten, sowie am Stimmrechte, die Formen und Fristen, in denen die
Verteilungsrollen offenzulegen und etwaige Reklamationen anzubringen
und zu prüfen sind, endlich die innere Organisation der Genossenschaft
und ihre Vertretung nach außen. Das Teilnahmemaß jedes Wald-
genossen an der gemeinschaftlichen Einrichtung ist durch das Statut
nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung, eventuell dahin zu regeln,
daß bei Schutzgenossenschaften jeder Waldgenosse sein Grundstück selbst
bewirtschaftet und die Kosten dafür trägt, daß aber die Kosten der
gemeinschaftlichen Einrichtung nach dem Verhältnisse des Katastralrein-
ertrages von den Waldgenossen gemeinschaftlich aufgebracht werden,
und daß bei Wirtschaftsgenossenschaften die Nutzungen, die Kosten und
die Lasten der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des Genossenschafts-
waldes nach dem Verhältnisse des Kapitalwertes des von jedem Wald-
genossen eingeworfenen Bodens und des darausstehenden Holzbestandes
auf sämtliche Beteiligte verteilt werden. Jedoch soll es den Eigen-
tümern verwertbarer Holzbestände unbenommen sein, dieselben vorweg
abzuräumen und für sich zu benutzen. Sie haben dann aber die
Kosten des ersten Wiederanbaues ihrer Flächen allein zu tragen. Ebenso
sollen, wenn einzelne Grundstücke bei der Bildung der Genossenschaft
mit Holz nicht bestanden sind, die Kosten des ersten Holzanbaues den
Eigentümern vorweg zur Last fallen. In beiden Fällen sind die auf-
gewendeten Kulturkosten als Holzbestandswert bei Feststellung des Teil-
nahmemaßes in Anrechnung zu bringen. Das Stimmverhältnis ist
in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung nach der Teilnahme
an den Nutzungen und Lasten zu bestimmen. Jeder Waldgenosse hat
mindestens eine Stimme, mehr als zwei Fünftel aller Stimmen darf
kein Waldgenosse vereinigen. Die Beitragspflicht ruht auf den zur
Genossenschaft gehörigen Grundstücken und ist den öffentlichen gemeinen
Lasten gleich zu achten. Bei Parzellierungen müssen die Genossenschafts-
lasten auf alle Trennstücke verhältnismäßig verteilt werden. Rückständige
Beiträge können auch von den Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten
im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Servitutbe-
rechtigte müssen sich diejenigen Einschränkungen gefallen lassen, welche
im Interesse der Genossenschaft erforderlich sind. Sie erhalten dafür
von der Genossenschaft volle Entschädigung. —
Der Antrag auf Bildung einer Waldgenossenschaft ist schriftlich dem
Waldschutzgerichte desjenigen Bezirkes einzureichen, zu welchem die zu
vereinigenden Grundstücke sämtlich oder der Fläche nach zum größten
Teile gehören. Das Waldschutzgericht hat den Antrag durch einen
Kommissar an Ort und Stelle prüfen zu lassen. Nach Feststellung
der zu vereinigenden Flächen werden die beteiligten Grundbesitzer von
dem Kommissar über den Antrag vernommen; die Vorladung zu dem
desfallsigen Termine ergeht schriftlich unter der Verwarnung, daß die
Nichterscheinenden dem Beschlusse der Erschienenen für zustimmend