Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 95. Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881. 351 
2. auf Holzungen, welche Mitgliedern einer solchen Genossen- 
schaft, oder welche einer Klasse von Mitgliedern oder von Ein- 
wohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitsteilung oder 
Feldservitutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen worden 
und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaftliches 
Eigentum geblieben sind. Abfindungen, welche den vorstehend 
bezeichneten Berechtigten bei einer Gemeinheitsteilung oder Forst- 
servitutenablösung als Holzung zu gewähren sind, dürfen nur 
als Gesamtabfindung überwiesen werden (§ 1). Diese Holzungen 
unterliegen, insoweit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und ihrem 
Umfange zu einer forstmäßigen Bewirtschaftung eignen, hinsicht- 
lich des Forstbetriebes und der Benutzung der Aussicht des 
Staates nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, welche 
in den einzelnen Landesteilen für die Holzungen der Gemeinden 
gelten (ugl. für die östlichen Provinzen Ges. vom 14. August 
1876) (82). 
Die Aussichtsbehörde (Regierungspräsident) ist befugt, die Kosten, 
welche durch die Ausführung der von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit 
getroffenen Anordnungen entstehen, auf die Miteigentümer nach dem 
Verhältnisse ihrer Eigentumsanteile zu verteilen und, vorbehaltlich des 
den Miteigentümern über eine andere Art der Verteilung zustehenden 
Rechtsweges, im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Die aus 
der staatlichen Oberaufsicht erwachsenden Kosten fallen der Staatskasse 
zur Last (§ 3). Beläuft sich die Zahl der Miteigentümer einer 
Holzung auf mehr als 5, so sind dieselben auf Verlangen der Aussichts- 
behörde verpflichtet, Bevollmächtigte zu bestellen, welche sie in allen 
die Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten der Aussichtsbehörde 
gegenüber zu vertreten und welche die von dieser innerhalb ihrer 
Zuständigkeit erlassenen Verfügungen auszuführen haben. Die Zahl 
der Bevollmächtigten darf drei nicht überschreiten. Auf Antrag der 
Aussichtsbehörde oder eines Miteigentümers ist die Art der Bestellung 
der Bevollmächtigten, sowie das Verhältnis derselben untereinander 
und zu den Miteigentümern durch ein Statut zu regeln. Das 
Statut bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer, 
nach dem Verhältnisse der Anteile berechnet, und der Bestätigung 
durch das Waldschutzgericht. Auf die Feststellung des Statuts finden 
bezüglich der Bildung und der örtlichen Zuständigkeit der Wald- 
schutzgerichte, des Verfahrens bei denselben, der Berufung und des 
Verfahrens in den Berufungsinstanzen die §S 31 und folgende 
des Gesetzes vom 6. Juli 1875 entsprechende Anwendung (8 4). 
Die nach Anteilen zu berechnende Mehrheit der Eigentümer ist be- 
rechtigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung der Holzung durch ein 
in Gemäßheit des § 4 festzustellendes und zu bestätigendes Statut zu 
regeln (§ 5). Holzungen der im § 1 bezeichneten Art dürfen der 
Regel nach nicht in Natur geteilt werden. Eine solche Teilung ist 
nur insoweit zu gestatten, als die Holzung zu einer sonstigen Bewirt- 
schaftung nicht geeignet ist, oder der Grund und Boden zu anderen 
als forstlichen Zwecken dauernd mit erheblich größerem Vorteile benutzt 
  
 
	        
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