§ 97. Das Feld= und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880. 357
bleiben, Verweigerung der Aushändigung der zu der Zuwiderhandlung
bestimmten Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen seitens des Täters,
Begehung der Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in ge-
meinschaftlicher Ausführung, Begehung der Zuwiderhandlung im Rück-
fall, wobei Rückfall vorliegt, wer, nachdem er auf Grund dieses Gesetzes
wegen einer in demselben mit Strafe bedrohten Handlung im König-
reich Preußen vom Gerichte oder durch polizeiliche Strafverfügung
rechtskräftig verurteilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre
dieselbe oder eine gleichartige strafbare Handlung, sei es mit oder ohne
erschwerende Umstände begeht (§§ 2, 3). Als gleichartig gelten: die
in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere straf-
bare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphennummer vorge-
sehene Handlungen, die Entwendung, der Versuch einer solchen und
die Teilnahme (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihülfe). Die Begünstigung
und die Hehlerei in Beziehung auf eine Entwendung. Eine Straf-
ermäßigung bei Verurteilung jugendlicher Personen (§ 57 Nr. 3
StGB. 12—18 Jahre) findet bei den hier in Frage kommenden Zu-
widerhandlungen nicht statt (§ 4). Für die Geldstrafe, den Wert-
ersatz (§ 68) und die Kosten, zu denen Personen, welche unter der
Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines anderen stehen und zu
dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer im Falle des Unver-
mögens der Verurteilten für haftbar zu erklären, und zwar unab-
hängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses
Gesetzes oder des § 361 Nr. 9 StG#. verurteilt wird. Wird fest-
gestellt, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder daß er
sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
Hat der Täter noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet, so wird der-
jenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung haftet, zur
Zahlung der Geldstrafe, des Wertersatzes und der Kosten als unmittel-
bar haftbar verurteilt. Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das
zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und
wegen Mangels der zur Erkenntnis seiner Strafbarkeit erforderlichen
Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustandes straffrei bleibt. Gegen
die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Erklärten
tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Haftstrafe ein (§ 5).
Das Gesetz greift bei Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei,
ebenso bei vorsätzlich begangenen Beschädigungen und Begünstigung
in Beziehung auf die vorerwähnten Straftaten nur dann ein, wenn
der Wert des Entwendeten oder der angerichtete Schaden 10 M. nicht
übersteigt (§ 6).
Beihülfe, Versuch, Begünstigung und Hehlerei werden mit der vollen
Strafe der Zuwiderhandlung bedroht (88 7, 8).
Slistae bis zu 10 M. oder Haft bis zu 3 Tagen werden ange-
roht:
a) bei unbefugtem Reiten, Karren, Fahren, Treiben des Viehs,
Schleisen von Holz, Wenden des Pflugs, Gehen über bestellte oder
für die Bestellung in Angriff genommene Acker. Die Verfolgung tritt