Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

358 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
nur auf Antrag ein. Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er 
durch die schlechte Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vorüber- 
führenden und zum gemeinen Gebrauch bestimmten Weges oder durch 
ein anderes auf dem Wege befindliches Hindernis zu der Übertretung 
genötigt worden ist (8§ 10). 
b) wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne gehörige 
Aufsicht oder ohne genügende Sicherung läßt (8 11); 
) wer als Hirt das ihm zur Beaussichtigung anvertraute Vieh ohne 
Aufsicht oder unter der Aufsicht einer hierzu untüchtigen Person läßt 
(§ 12). Dagegen wird mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder mit Haft 
bis zu 14 Tage bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh 
weidet (§ 14). 
Geldstrafe von 5 — 150 M. oder Haft tritt ein, wenn der Weide- 
frevel begangen wird auf Grundstücken, deren Betreten durch 
Warnungszeichen verboten ist, auf eingefriedeten Grundstücken, auf 
solchen Dämmen und Deichen, welche vom Besitzer selbst noch mit der 
Hütung verschont werden, auf bestellten Ackern, Wiesen, Gärten, Baum- 
schulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, Dünen, 
Buhnen, gedeckten Sandflächen, Graben= und Kanalböschungen, in 
Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen, auf Forstgrundstücken 
mit Pferden oder Ziegen (§ 15). Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig 
verurteilter Hirt kann von der Dienstherrschaft innerhalb 14 Tagen, 
von der rechtskräftigen Verurteilung an, entlassen werden ohne voraus- 
gegangene Kündigung (§ 16). Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder 
mit Haft wird bestraft, wer eine rechtmäßige Pfändung vereitelt oder 
zu vereiteln versucht, wer dem Pfändenden Widerstand leistet oder ihn 
tätlich angreift, die Pfandstücke wieder entreißt oder vorsätzlich eine 
unrechtmäßige Pfändung bewirkt (§ 17), ferner wer Gartenfrüchte, 
Feldfrüchte entwendet, wobei strasschärfend bezüglich des Mindestmaßes 
der Strafe (5 M.) ins Gewicht fällt, ob Axte, Säge, Messer, Spaten 
oder ähnliche Werkzeuge benutzt worden sind, ob aus einem umschlossenen 
Raume mittels Einsteigens oder an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde 
oder Mittel-(Haupt-Rtrieben stehender Bäume die Tat begangen ist 
oder ob sie gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber sich gerichtet 
hat (§ 19). Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten tritt ein, wenn 
die Entwendung begangen wird unter Mitführung von Waffen, aus 
einem geschlossenen Raume mittels Einbruchs, durch Wegnahme stehender 
Bäume, Frucht= oder Ziersträucher, von dem Aufseher in dem seiner 
Aussicht unterstellten Grundstücke (§ 20). Waffen, Werkzeuge, die bei 
dem Schuldigen gefunden werden, unterliegen der Einziehung. 
Mit Geldstrase bis zu 10 M. oder Haft bis zu 3 Tagen wird bestraft, 
wer unbefugt aus Wegen, Grenzrainen, Triften, Gräben, Gras oder 
sonstiges Viehfutter abschneidet oder abrupft, von Bäumen, Sträuchern 
oder Hecken Laub abpflückt oder Zweige abbricht, sofern dadurch ein 
Schaden entsteht und Antrag gestellt ist (§ 25). 
Mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, 
wer Schutt, Scherben, Unrat auf Grundstücke wirft oder in dieselben 
bringt, tote Tiere liegen läßt, vergräbt oder niederlegt, in Gewässern
	        
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