358 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
nur auf Antrag ein. Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er
durch die schlechte Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vorüber-
führenden und zum gemeinen Gebrauch bestimmten Weges oder durch
ein anderes auf dem Wege befindliches Hindernis zu der Übertretung
genötigt worden ist (8§ 10).
b) wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne gehörige
Aufsicht oder ohne genügende Sicherung läßt (8 11);
) wer als Hirt das ihm zur Beaussichtigung anvertraute Vieh ohne
Aufsicht oder unter der Aufsicht einer hierzu untüchtigen Person läßt
(§ 12). Dagegen wird mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder mit Haft
bis zu 14 Tage bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh
weidet (§ 14).
Geldstrafe von 5 — 150 M. oder Haft tritt ein, wenn der Weide-
frevel begangen wird auf Grundstücken, deren Betreten durch
Warnungszeichen verboten ist, auf eingefriedeten Grundstücken, auf
solchen Dämmen und Deichen, welche vom Besitzer selbst noch mit der
Hütung verschont werden, auf bestellten Ackern, Wiesen, Gärten, Baum-
schulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, Dünen,
Buhnen, gedeckten Sandflächen, Graben= und Kanalböschungen, in
Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen, auf Forstgrundstücken
mit Pferden oder Ziegen (§ 15). Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig
verurteilter Hirt kann von der Dienstherrschaft innerhalb 14 Tagen,
von der rechtskräftigen Verurteilung an, entlassen werden ohne voraus-
gegangene Kündigung (§ 16). Mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder
mit Haft wird bestraft, wer eine rechtmäßige Pfändung vereitelt oder
zu vereiteln versucht, wer dem Pfändenden Widerstand leistet oder ihn
tätlich angreift, die Pfandstücke wieder entreißt oder vorsätzlich eine
unrechtmäßige Pfändung bewirkt (§ 17), ferner wer Gartenfrüchte,
Feldfrüchte entwendet, wobei strasschärfend bezüglich des Mindestmaßes
der Strafe (5 M.) ins Gewicht fällt, ob Axte, Säge, Messer, Spaten
oder ähnliche Werkzeuge benutzt worden sind, ob aus einem umschlossenen
Raume mittels Einsteigens oder an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde
oder Mittel-(Haupt-Rtrieben stehender Bäume die Tat begangen ist
oder ob sie gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber sich gerichtet
hat (§ 19). Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten tritt ein, wenn
die Entwendung begangen wird unter Mitführung von Waffen, aus
einem geschlossenen Raume mittels Einbruchs, durch Wegnahme stehender
Bäume, Frucht= oder Ziersträucher, von dem Aufseher in dem seiner
Aussicht unterstellten Grundstücke (§ 20). Waffen, Werkzeuge, die bei
dem Schuldigen gefunden werden, unterliegen der Einziehung.
Mit Geldstrase bis zu 10 M. oder Haft bis zu 3 Tagen wird bestraft,
wer unbefugt aus Wegen, Grenzrainen, Triften, Gräben, Gras oder
sonstiges Viehfutter abschneidet oder abrupft, von Bäumen, Sträuchern
oder Hecken Laub abpflückt oder Zweige abbricht, sofern dadurch ein
Schaden entsteht und Antrag gestellt ist (§ 25).
Mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft,
wer Schutt, Scherben, Unrat auf Grundstücke wirft oder in dieselben
bringt, tote Tiere liegen läßt, vergräbt oder niederlegt, in Gewässern