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vorüberfließende Wasser in jeder beliebigen Weise zu seinem Vorteile
zu benutzen, insbesondere auch zur Bewässerung seiner anliegenden
Grundstücke (OVG. Bd. 11 S. 263), und es daher auch zu seinem
Gewerbebetriebe zu verwenden. Bei der Ausübung seiner Rechte ist
er nur an die Schranken gebunden, die sonst der usugung von
Rechten oder durch besondere Bestimmungen (8§5 3 ff., §5 13 des
Privatflußgesetzes, §§ 43, 44 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874)
der Benutzung der Pritvatflüsse gezogen sind.
Unzulässig und unerlaubt ist jedoch die Ausübung des Rechts in
einer Weise, daß dadurch der Bedarf der Umgegend, welche ihren
Bedarf an reinem Wasser aus dem fraglichen Flusse deckt (O G. E.
Bd. 29 S. 287 v. Kamptz Bd. 3 S. 554), beeinträchtigt oder eine
erhebliche Belästigung des Publikums z. B. durch Spülen von Fellen
im Fluß verursacht wird. Die Entscheidung hierüber steht der Polizei-
behörde zu (§ 2 des Privatflußgesetzes), soweit öffentliche Interessen
in Frage kommen. Die Polizeibehörden sind auf Grund des § 10
II 17 AMR. und § 3 des Gesetzes vom 24. Februar 1883 berechtigt,
die Zuleitung ungereinigter Fabrikgewässer in einen Privatfluß zu
verbieten. (OVG. E. vom 28. Juni und 23. September 1886 PWVBl.
7 414; 8, 76 in v. Kamptz Bd. 3 S. 429). Die näheren Bestim-
mungen und Gesichtspunkte für das polizeiliche Vorgehen sind enthalten
in der Allg. Verf. vom 20. Februar 1901 (MBl. S. 91). Sind
Privatinteressen durch die Verunreinigung des Flußwassers geschädigt, so
ist der Rechtsweg hierdurch nicht etwa ausgeschlossen. (RG. E. Bd. 2 S.
208.) Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde zur
Anlage von Wiesen (das sogen. Wiesenbrechen) ist nur in den Fällen
gestattet, wo solches für die Vorflut, für die Schiffbarkeit öffentlicher
Flüsse und für die unterhalb liegenden Uferbesitzer unschädlich ist G# 5
Priratflußgesetz). Den Rechten der Uferbesitzer stehen Pflichten gegen-
über. In erster Linie ist hier die Räumungspflicht zu nennen.
Sie stellt sich dar als eine öffentlichrechtliche Pflicht, welche gesetzlich
dem Eigentümer der Ufergrundstücke, nicht demjenigen obliegt, welcher
nur Nutzungsrechte an denselben hat (OVG. E. Bd. 18 S. 259;
v. Kamptz Bd. 3 S. 421). Die Räumungspflicht der Uferbesitzer
wird durch einzelne Nutzungsrechte, die einem dritten an dem Flusse
zustehen, nicht berührt; sie zessiert nur in dem Falle, wo dem dritten
die Gesamtheit der an einem Privatflusse möglichen Nutzungsrechte, somit
das Eigentum an dem Flusse zusteht. (OVG. E. vom 27. Februar 1901
PVBl. XXII. S. 453 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 329.) Die
Räumungspflicht bezweckt die Erhaltung des Flußlaufes in normalem
Zustande, soweit es zur Beschaffung der Vorflut notwendig ist (8 7
Abs. 1 Priratflußgeselh, das will besagen die Beseitigung alles dessen,
was im Flußbette den Wasserabfluß hindert. Zur Räumung gehört
auch die Befestigung und Instandsetzung der Ufer, soweit dies zur
Ermöglichung der Vorflut notwendig ist (OVG. E. vom 26. Juni
1897 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 333). Erhebt sich das Wasser
infolge von Hochwasser, Eisverstopfungen oder aus anderen Ursachen
zeitweise auf die Ufer und findet es dort ein Vorflutshindernis, 1
#aAltnann, Handbuch, der Verfassung II. 24