870 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
erwächst den Uferbesitzern aus § 7 a. a. O. keine Pflicht, dieses
Hindernis zu beseitigen (OVG. E. vom 5. Januar 1891 Bd. 21
S. 310 in v. Kamptz Bd. 3 S. 435 ff.). Ebensowenig sind die
Uferbesitzer als solche zur Räumung in gesundheitspolizeilichem Interesse
verpflichtet (OVG. E. vom. 19. Mai 1884 Bd. 11 S. 244 (245)
in v. Kamptz Bd. 3 S. 424), wohl aber dann, wenn unter Um-
ständen die Beschaffung der Vorflut aus gesundheitspolizeilichen Rück-
sichten geboten erscheint.
Zur Erwirkung der Räumungepflicht ist die Wasserpolizeibehörde
ermächtigt, nicht nur den Pflichtigen hierzu anzuhalten (§ 7 Abs. 2
Privatflußgesetz), sondern sie kann bei Gefahr die Räumungsarbeiten
an Stelle des Pflichtigen ausführen, ohne daß es einer vorherigen Auf-
forderung an den Pflichtigen bedarf (OVG. E. Bd. 36 S. 302 in
v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 335).
Bei Streit über die öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Räumung
unter den Beteiligten ist gemäß § 66 des Zuständigkeitsgesetzes das
Verwaltungsstreitverfahren gegeben. In erster Instanz ist zuständig
der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Be-
schlüsse des Landrats gerichtet ist, sowie in Städten mit mehr als
10000 Einwohnern der Bezirksausschuß. Gegen die Räumungs-
anordnungen der Wasserpolizei findet als Rechtsmittel innerhalb 2
Wochen der Einspruch an die Wasserpolizeibehörde statt, gegen deren
Veschluß fene das vorerwähnte Verwaltungsstreitverfahren statt (§ 66
r. 1, 2 B.).
Bezüglich der Umwandlung der Privatflüsse in schiffbare Ströme
bestimmt schon das ALR. in § 39 II 15, daß sie zum Nachteile der
bisherigen Eigentümer nicht in schiffbare Ströme verwandelt werden
können. Dient aber die Schiffbarmachung zum gemeinen Besten, so
muß der Staat den bisherigen Eigentümern für die dadurch verlorenen
Nutzungen und vermehrten Lasten vollständige Schadloshaltung nach
Maßgabe der 8§§ 1, 6 ff. des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874
gewähren (§ 40 ALR. II 15). Zum Gebrauch von Privatflüssen für
die Zwecke der Holzflößerei bedarf es landesherrlicher Entscheidung
8 Privatflußgesetz.
Das Wassernutzungsrecht der Uferbesitzer ist gewissen in den
§§ 13—18 des Privatflußgesetzes näher bezeichneten Beschränkungen
unterworfen. Derartige Beschränkungen sind, daß kein Rückstau über
die Grenzen des eigenen Grundstücks hinaus und keine Überschwemmung
oder Versumpfung fremder Grundstücke verursacht werden darf, ferner
daß das abgeleitete (auch unterirdisch) Wasser in das ursprüngliche
Bett des Flusses zurückgeleitet werden muß, bevor dieser das Ufer
eines fremden Grundstücks berührt. Ein Wasserverbrauch ist damit
* es besteht nur die Rückleitung des nicht verbrauchten
assers.
Gehören die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Besitzern, so hat
ein jeder von beiden ein Recht auf Benutzung der Hälfte des Wassers
(§ 14 Privatflußgesetz).
Besondere Vorschriften sind in dem Privatflußgesetz bei Aus führung