§ 104. Deichwesen. 377
Abänderung durch § 96 Abs. 1 ZG., daß Deiche, oder ähnliche Er-
höhungen der Erdoberfläche, welche die Ausbreitung der zeitweise aus
ihren Ufern tretenden Gewässer beschränken, in der ganzen Breite,
welche das Wasser bei der höchsten Uberschwemmung einnimmt (Inun-
dationsgebiet), nicht anders als mit ausdrücklicher Genehmigung des
Bezirksausschusses neu angelegt, verlegt, erhöht, sowie ganz oder teil-
weise zerstört werden dürfen. Wer diesem Verbote zuwider handelt,
soll polizeilich nicht nur mit einer Geldbuße bis zu 150 M. bestraft,
sondern auch, wenn es erforderlich ist, zur Wiederherstellung des
früheren Zustandes angehalten werden. Zuständig für die letztgedachte
Maßnahme ist der Regierungspräsident als Landespolizeibehörde. Vor
Erteilung der Genehmigung hat der Bezirksausschuß nach seinem Er-
messen die Beteiligten zu hören (§ 2 u. § 96 Abs. 1 ZG.). Ist
ein schon vorhandener, zum Schutz der Ländereien mehrerer Besitzer
dienender Deich ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt
zerstört, so kann der Bezirksausschuß fordern, daß derselbe nach seiner
Anweisung bis zu derjenigen Höhe und Stärke wieder hergestellt
werde, welche er früher gehabt hat. Ist es ungewiß oder streitig,
wer zur Unterhaltung oder Wiederherstellung des Deichs verpflichtet
ist, so setzt der Bezirksausschuß durch Beschluß fest, wer die Baulast
interimistisch zu tragen hat, und wie die Beiträge zu verteilen sind.
Gegen den Beschluß ist die Beschwerde an den Minister für Landwirt-
schaft zulässig (§ 4 u. § 96 Abs. 1 ZG.).
Deichverbände. Ist es zur Abwendung gemeiner Gefahr oder
zur erheblichen Beförderung der Landeskultur erforderlich, Deiche und
dazu gehörige Sicherungs= oder Meliorationswerke anzulegen, zu er-
weitern oder zu erhalten, so sollen die Besitzer sämtlicher der Über-
schwemmung ausgesetzten Grundstücke zur gemeinsamen Anlegung und
Unterhaltung der Werke unter landesherrlicher Genehmigung zu Deich-
verbänden vereinigt werden. Zuvor sind jedoch alle Beteiligten nötigen-
falls nach Erlassung eines öffentlichen Aufgebots mit ihren Anträgen
zu hören (§ 11). Für jeden Deichverband ist ein landesherrlich zu
vollziehendes Statut abzufassen, in welchem Umfang des Sezietäts-
zweckes, Deichpflicht, Art und Verteilung der erforderlichen Leistungen
und Beiträge, die von den Grundbesitzern zu übernehmenden Be-
schränkungen des Eigentums, Oberaufsicht der Staatsbehörden, Organi-
sation, sowie Befugnisse und Pflichten der Deichverwaltungsbehörden,
Recht der Deichgenossen zur Teilnahme bei der Verwaltung der Deich-
angelegenheiten, Folgen der Ausdeichung (§ 15) anzugeben ist. (Vgl.
auch AE. vom 14. November 1853, betr. die allgemeinen Bestimmungen
für künftig zu erlassende Deichstatute GS. S. 935). Die Deichpflicht
muß von allen einzelnen nach dem im Statute zu bestimmenden Maß-
stabe gleichmäßig getragen werden. Die einem Deichverbande zu leistende
Deichpflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken, ist den öffentlichen
Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor denselben den
Vorzug (§ 18). Leistungen zur Erfüllung der Deichpflicht bedürfen
der Eintragung in das Grundbuch nicht (vgl. Art. 11 AG. z. GBO.
vom 26. September 1899 GS. S. 307). Bei der Zwangsversteigerung