Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

380 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Staubecken im oberen Quellgebiet der Weser und Vornahme einiger 
Regulierungsarbeiten in der Weser unterhalb Hameln 81.000 000 M., 
89) für einen Anschlußkanal aus der Gegend von Bückeburg nach 
Hannover mit Zweigkanal nach Minden 39 500 000 M., 
d) für die Kanalisierung der Lippe oder die Anlage von Lippe-Seiten- 
kanälen von Wesel bis zum Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln und 
von Hamm bis Lippstadt 44 600 000 M., 
e) für Verbesserung der Landeskultur in Verbindung mit den Unter- 
nehmungen unter a) bis d) und dem bereits ausgeführten Dortmund- 
Ems-Kanal unter Heranziehung der Nächstbeteiligten nach Maßgabe 
der bestehenden Grundsätze 5 000 000 M. 
zusammen für den Kanal vom Rhein zur Weser 
einschließlich der Kanalisierung der Lippe und Neben- 
anlgen 250 750 000 M. 
2. für Herstellung eines Großschiffahrtsweges Berlin- 
Stettin (Wasserstraße Berlin-Hohensaathen) 43 000 000 „ 
3. für Verbesserung der Wasserstraße zwischen Oder 
und Weichsel sowie der Warthe von der Mündung 
der Netze bis PKossen 21 175 000 „ 
4. für die Kanalisierung der Oder von der 
Mündung der Glatzer Neiße bis Breslau sowie für 
Versuchsbauten auf der Strecke von Breslau bis 
Fürstenberg a. O. und für Anlage eines oder 
mehrerer Staubecken 19 650 000 , 
zusammen 334 575 000 M. 
Die Ausführung vorstehender Anlagen ist jedoch davon abhängig 
gemacht, daß die beteiligten Provinzen oder andere öffentliche Verbände 
der Staatsregierung gegenüber bis zum 1. Juli 1906 in rechtsver- 
bindlicher Form gewisse im Gesetz bezeichnete Erstattungsverpflichtungen 
übernommen haben. 
8§8 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Frei- 
haltungsgesetz). (Gesetz vom 16. August 1905 GS. S. 342.) 
A. Vorgeschichte. 1) Die Erfahrungen bei den Überschwemmungen 
der letzten Jahrzehnte, namentlich bei den gewaltigen Uberschwemmungen 
der Oder im Jahre 1903 ließen Abwehrmaßregeln der Hochwasser- 
gefahren dringend notwendig erscheinen. Bisher hatte man sich be- 
gnügt, durch Anlegung von Deichen den Wassergefahren zu begegnen. 
Dadurch wurden allerdings weniger die allgemeinen Stromverhältnisse 
reguliert als der Schutz der eingedeichten Niederung erstrebt. Häufig 
wurden sogar Deiche eingelegt, die durch starke Einengung des Hoch- 
wasserabflußprofils oder durch unzweckmäßige Linienführung eine Ge- 
fährdung anderer Deichgebiete oder der uneingedeichten Ländereien 
ober= oder unterhalb herbeiführten. Eine einheitliche Behandlung 
  
1) Literatur: Hermes und Fechner, Gesetz zur Verhütung von Hochwassergefahren. 
0 hu6% v. Brauchitsch, Preußische Verwaltungsgesetze Bd. 4. 15. Aufl. (1906)
	        
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