§ 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Prov. Schlesien 2c. 385
verschiedenheiten entscheiden die zuständigen Minister. Für den weiteren
Ausbau sind die Sonderpläne von dem Provinzialverband aufzustellen
und vor ihrer Ausführung dem Oberpräsidenten zur Genehmigung
vorzulegen (§ 4). Der Oberpräsident hat die Sonderpläne durch die
Kreisblätter und in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen und
den Zeitpunkt anzugeben, bis zu welchem Einwendungen gegen
den Plan bei der in der Bekanntmachung anzugebenden Behörde
angebracht werden können, wobei die Frist mindestens 6 Wochen
betragen muß. Die Einwendungen sind mit den Beteiligten zu
erörtern. Die Entscheidung über die Einwendungen und die Fest-
stellung des Plans erfolgt durch die zuständigen Minister. Die erfolgte
Feststellung des Plans ist öffentlich bekannt zu machen, Einsichtnahme
desselben ist gestattet (§§ 5—8). Für den Ausbau finden die §§ 3
bis 11, 18 und 14 des Gesetzes vom 20. August 1883 und 31. Mai
1884 entsprechende Anwendung, insbesondere stehen die der Strombau-
verwaltung beigelegten Befugnisse dem Provinzialverbande zu, ferner
greifen die Befugnisse des Provinzialverbandes gegenüber den Eigen-
tümern und Nutzungsberechtigten sämtlicher im Uberschwemmungsgebiete
belegenen Grundstücke, soweit sie nicht bebaut sind, Platz. Die Be-
stimmungen der §§ 3, 4 über Einräumung von Grund und Boden
gelten auch für die Förderung und Ablagerung von Aushub, ebenso
greifen auch die Bestimmungen über die Entnahme von Erde bei der
Entnahme von anderen Baumaterialien Platz, die Bestimmungen des
§ 10 über die Bepflanzung von Ufergrundstücken gelten auch für die
Berasung. Zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes sind
die von dem Landeshauptmann zu bestimmenden höheren technischen
Beamten an Stelle der staatlichen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen
ihre Anordnung findet unbeschadet der im § 4 vorgesehenen Anrufung
des Landrats binnen 2 Wochen Beschwerde an den Oberpräsidenten
statt, die Bestimmungen des § 5 über die Ausübung des Jagdrechts
finden auf die Ausübung des Fischereirechts sinngemäße Anwendung.
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der §§ 6 und 9
der Bezirksausschuß (§ 10). Im übrigen finden auf die im Interesse
des Ausbaues erfolgende Entziehung und Beschränkung des Grund-
eigentums oder der Rechte am Grundeigentum die sonst für die
Enteignung geltenden Bestimmungen Anwendung (8§ 11). Auf Grund
von Privatrechten kann weder die Ausführung des Plans noch die
Beseitigung ausgeführter Anlagen, sondern nur die Herstellung von
Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen, ge-
fordert werden. Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten An-
lagen unvereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, ist
Schadenersatz zu gewähren. Über Streitigkeiten beschließt der Bezirks-
ausschuß; gegen dessen Beschluß steht, soweit es sich um die Höhe
der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen die Beschreitung des
Rechtsweges offen (8 12).
Die Unterhaltung der Wasserläufe liegt dem Provinzialverbande
ob. Sie umfaßt die ordnungsmäßige Instandhaltung des beim Aus-
baue hergestellten Zustandes und, soweit es zur Sicherung, Erhaltung
Altmann, Gandbuch der Versassung II. 25