§ 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Prov. Schlesien 2c. 387
Interessentenvertretung (8 40) einen einheitlichen Unterhaltungsplan
aufzustellen, welcher der Feststellung durch den Oberpräsidenten bedarf.
Wasserpolizeibehörde ist der Landrat, in Stadtkreisen die Ortspolizei-
behörde. Der Landrat ist befugt, als Wasserpolizeibehörde auch für
einzelne Teile des Kreises Polizeiverordnungen zu erlassen. Gegen
die Verfügungen des Oberpräsidenten findet binnen zwei Wochen die
Beschwerde an die zuständigen Minister statt (§8 23—27).
Bezüglich der Kostentragung sind zu unterscheiden nach dem
Gesetz vom 3. Juli 1900 die Kosten des erstmaligen Ausbaues und
der Unterhaltung. Zu den Kosten des erstmaligen Ausbaues trägt der
Staat , der Provinzialverband ½ unter Fixierung eines Höchst-
betrages. Die Unterhaltungskosten sind von denjenigen aufzubringen,
die an einer ordnungsmäßigen Unterhaltung des Wasserlaufs und seines
Hochwasserabflußgebiets ein Interesse haben. Unter diesen Interessenten
hat die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnisse des dem einzelnen
aus der ordnungsmäßigen Unterhaltung des Wasserlaufs und seines
Hochwasserabflußgebiets erwachsenden Vorteils zu erfolgen. Zur Fest-
setzung dieses Verteilungsmaßstabs ist für jeden Wasserlauf ein Kataster
aufzustellen, in welchem die beteiligten Grundstücke, Baulichkeiten und
Anlagen einzeln aufzuführen und zu bewerten sind. Das Kataster
hat die erforderliche Zahl von Beitragsklassen nachzuweisen und anzu-
geben, wie hoch die Beiträge der einzelnen Klassen im Verhältnisse zu-
einander zu bemessen sind. Der Provinzialverband ist befugt, bereits
auf Grund des von ihm aufgestellten Katasterentwurfs die von den
Beteiligten aufzubringenden Unterhaltungskosten einzuziehen. Ein-
wendungen gegen das Kataster müssen binnen 6 Wochen schriftlich bei
dem Landrat, in Stadtkreisen bei dem Magistrat, angebracht werden.
Nach Ablauf der Frist hat der Landrat (bezw. Magistrat) die Ab-
änderungsvorschläge dem Provinzialverbande vorzulegen, welcher die
erhobenen Einwendungen unter Zuziehung des Beschwerdeführers, er-
forderlichenfalls durch Sachverständige, untersuchen läßt. Sind beide
Teile mit dem Ergebnisse der Untersuchung einverstanden, so wird das
Kataster demgemäß festgestellt, und der Provinzialverband trägt die
Kosten des Verfahrens. Anderenfalls sind die Verhandlungen dem
Provinzialrate zur endgültigen Entscheidung vorzulegen, wo alsdann
die Kosten dem unterliegenden Teil zur Last fallen. Der Provinzial-
verband ist jederzeit befugt, eine Revision des Katasters vorzunehmen.
Die nach dem Kataster zu leistenden Beiträge stehen den öffentlichen
Abgaben gleich (8§ 28—37).
Etwas anders ist die Kosten verteilung in dem Gesetz vom
4. August 1904 geordnet. Dort wird die Aufbringung der Kosten des
erstmaligen Ausbaues einem besonders zu erlassenden Gesetze über die
Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder und der hier in Be-
tracht kommenden Wasserläufe überlassen (§ 30). Bei der Aufbringung
und Unterverteilung der dem Provinzialverbande durch die Unterhaltung
erwachsenden Ausgaben finden die gesetzlichen Vorschriften über die
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreise oder Kreisteile sowie die
§§ 9 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 An-
NSi ole 25=