Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

22 1. Buch. Verfassung des preußischen Staates. 
die Mitglieder des fürstlichen Hauses Hohenzollern in gleicher Weise 
laut Erl. v. 14. August 1852 (GS. S. 771) genießen, sind nach 
preußischem Landrecht folgende: 
a) eximierter Gerichtsstand (Geheimer Justizrat, Reichsgericht E. 
z. G. § 5, AG. 8 18). 
b) Befreiung von den staatlichen Personal= (auch Stempel-) Steuern, 
von der kommunalen Einkommensteuer, von kommunalen Naturaldiensten, 
soweit sie nicht auf den Grundstücken lasten (KA#G. 8 40 Nr. 5, § 68), 
von der Grundsteuer, soweit Königliche Schlösser nebst Nebengebäuden, 
Kofräume und Gärten in Frage kommen (KA. 8§ 24). 
Zum hohen Adel gehören die früheren reichsständischen, seit 1806 
mittelbar gewordenen Häuser. Nach Art. 14 der Bundesakte v. 8. Juni 
1815 (Wiener Kongreßakte Art. 23 u. 43 und sonstige Bundesgesetz- 
gebung) sollen „ihnen in Rücksicht ihrer Person, Familie und Besitzungen 
alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, 
welche aus ihrem Eigentum und dessen ungestörtem Genusse herrühren 
und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten ge- 
hören". Vorstehende Bestimmungen des Art. 14 werden für Preußen 
für die Standesherren anerkannt in der Verordn. v. 21. Juni 1815 
(GS. S. 103) und näheres bezüglich der Vorrechte bestimmt nament- 
lich in der Instruktion v. 30. Mai 1820 (GS. S. 81). Danach 
haben die Standesherren den Huldigungseid zu leisten, Rechte auf 
Titel und Wappen, Kirchengebet, öffentliche Trauer, Ehrenwache, Be- 
freiung, auch bezüglich der Familienglieder, von aller „Militärpflicht“, 
Grund= und Personalsteuern, Erbschaftsstempel bei Sukzessionen in die 
Standesherrschaft, bei Erbschaften und Vermächtnissen an letzere inner- 
halb der Familie; es bleibt „ihnen die Benutzung jeder Art der Jagd= und 
Fischereigerechtigkeit, der Bergwerke — soweit sie ihnen bereits zusteht“, 
sie haben eigene standesherrliche Gerichtsbarkeit, Privilegien für sich 
und ihre Familienangehörigen in Ansehung der streitigen und nicht 
streitigen Gerichtsbarkeit, Exemtion von Landespolizeibehörden, die 
Kirchen= und Schulaussicht. 
Die Fortdauer der vorstehenden Vorrechte war nach Erlaß der 
preußischen VU. (Art. 4) und durch die Aufhebung des privilegierten 
Gerichtsstandes (seit 1. Januar 1848) zweifelhaft geworden. Es er- 
ging deshalb das Gesetz, betreffend die Deklaration der Verfassung in 
bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Reichsfürsten und 
Grafen v. 10. Juni 1854 (GS. S. 363). Nach diesem Gesetz wurde 
die Wiederherstellung der durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 
1848 verletzten Rechte und Vorzüge, welche den mittelbar gewordenen 
deutschen Reichsfürsten und Grafen auf Grund ihrer früheren staats- 
rechtlichen Stellung im Reiche und von ihnen besessenen Landeshoheit 
zustehen, für zulässig erklärt, sofern die Beteiligten sie nicht ausdrücklich 
durch rechtsbeständige Verträge aufgegeben haben, und wurde ihre Wieder- 
herstellung durch Königliche Verordnung verheißen. Diese Verordnungen 
ergingen unter dem 12. November 1855. Es wurde durch dieselben 
der privilegierte Gerichtsstand wiederhergestellt und auch die früher 
anerkannten Rechte und Vorzüge für wirksam erklärt. Zur Feststellung
	        
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