Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

416 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
nehmigung oder Anzeige vornimmt oder einer nach § 18 getroffenen 
Anordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung 
fahrlässigerweise begangen wird, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder 
mit Haft bestraft (§ 31). 
Schlußbestimmungen. Auf Arbeiten, welche auf Grund des All- 
gemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 
untersagt werden können, findet dieses Gesetz keine Anwendung (8 32). 
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Vorschriften der 8§8 2 bis 
9 treten mit der Verkündung dieses Gesetzes, die übrigen Vorschriften 
mit dem 1. Januar 1908 in Kraft. 
Sechstes Kapitel. 
Wegerecht nud Wegepolizei. 
§ 110. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Einteilung 
der Wezge. 
1. Gesetzliche Grundlagen. Die Wegegesetzgebung entbehrt 
eines einheitlichen Charakters. Die wenigen Bestimmungen des 
preußischen Ab R. über Gemeindewege, Land= und Heerstraßen (vergl. 
§§ 63—79 1 22 und §§ 1—37, 88—140 II 15 preußischen ALR.) 
find zum Teil veraltet, zum Teil unzulänglich, und kommen im übrigen 
nach § 15 ALR. II 15 nur in Ermangelung besonderer Provinzial-= 
gesetze über die Wegebaulast zur Anwendung. 
Abgesehen von den zum Schutze der öffentlichen Wege dienenden 
Vorschriften des Strafgesetzbuchs (88 304, 305, 321, 326, 366, Nr. 9, 
370 Nr. 1 und 2) sind alle Versuche zum Erlaß einer einheitlichen 
Wegeordnung gescheitert. Maßgebend sind daher im wesentlichen die 
Provinzialordnungen, Provinzialgesetze und lokalen Bestimmungen 
geblieben. Nur die außerordentliche Wegelast hat eine gesetzliche 
Regelung gefunden durch das Gesetz, betr. die Vorausleistungen zum 
Wegebau, vom 18. August 1902 (GS. S. 315). Im übrigen wurde 
es bei der Zersplitterung des Wegerechts für angemessen erachtet, nur 
durch Provinzialwegeordnungen die Materie gesetzlich zu ordnen. Die 
erste dieser Provinzialwegeordnungen ist die vom 11. Juli 1891 
(GS. S. 316) für die Provinz Sachsen. Ihr ist gefolgt die Wege- 
ordnung für die Provinz Westpreußen vom 27. November 1905 
(GS. S. 357). 
2. Einteilung der Wege. Offentliche Wege im allgemeinen, 
Chausseen im besonderen. 
Man unterscheidet unter den Wegen 
3 nach ihrer Bestimmung, 
a) öffentliche Wege, 
8) Privatwege. 
1) Literatur: v. Rönne, Die Wegepolizei und das Wegerecht des preußischen Staates. 
Breslau 1852; Germershausen, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen. 
2 Bde. B. Aufl. Berlin 1907; von Brauchitsch, Bd. 4 S. 8 ff. 15. Aufl. Berlin 1908.
	        
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