416 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
nehmigung oder Anzeige vornimmt oder einer nach § 18 getroffenen
Anordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 M. oder
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung
fahrlässigerweise begangen wird, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder
mit Haft bestraft (§ 31).
Schlußbestimmungen. Auf Arbeiten, welche auf Grund des All-
gemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865
untersagt werden können, findet dieses Gesetz keine Anwendung (8 32).
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Vorschriften der 8§8 2 bis
9 treten mit der Verkündung dieses Gesetzes, die übrigen Vorschriften
mit dem 1. Januar 1908 in Kraft.
Sechstes Kapitel.
Wegerecht nud Wegepolizei.
§ 110. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Einteilung
der Wezge.
1. Gesetzliche Grundlagen. Die Wegegesetzgebung entbehrt
eines einheitlichen Charakters. Die wenigen Bestimmungen des
preußischen Ab R. über Gemeindewege, Land= und Heerstraßen (vergl.
§§ 63—79 1 22 und §§ 1—37, 88—140 II 15 preußischen ALR.)
find zum Teil veraltet, zum Teil unzulänglich, und kommen im übrigen
nach § 15 ALR. II 15 nur in Ermangelung besonderer Provinzial-=
gesetze über die Wegebaulast zur Anwendung.
Abgesehen von den zum Schutze der öffentlichen Wege dienenden
Vorschriften des Strafgesetzbuchs (88 304, 305, 321, 326, 366, Nr. 9,
370 Nr. 1 und 2) sind alle Versuche zum Erlaß einer einheitlichen
Wegeordnung gescheitert. Maßgebend sind daher im wesentlichen die
Provinzialordnungen, Provinzialgesetze und lokalen Bestimmungen
geblieben. Nur die außerordentliche Wegelast hat eine gesetzliche
Regelung gefunden durch das Gesetz, betr. die Vorausleistungen zum
Wegebau, vom 18. August 1902 (GS. S. 315). Im übrigen wurde
es bei der Zersplitterung des Wegerechts für angemessen erachtet, nur
durch Provinzialwegeordnungen die Materie gesetzlich zu ordnen. Die
erste dieser Provinzialwegeordnungen ist die vom 11. Juli 1891
(GS. S. 316) für die Provinz Sachsen. Ihr ist gefolgt die Wege-
ordnung für die Provinz Westpreußen vom 27. November 1905
(GS. S. 357).
2. Einteilung der Wege. Offentliche Wege im allgemeinen,
Chausseen im besonderen.
Man unterscheidet unter den Wegen
3 nach ihrer Bestimmung,
a) öffentliche Wege,
8) Privatwege.
1) Literatur: v. Rönne, Die Wegepolizei und das Wegerecht des preußischen Staates.
Breslau 1852; Germershausen, Das Wegerecht und die Wegeverwaltung in Preußen.
2 Bde. B. Aufl. Berlin 1907; von Brauchitsch, Bd. 4 S. 8 ff. 15. Aufl. Berlin 1908.