g 110. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Einteilung der Wege. 417
Offentliche Wege sind diejenigen, welche für den gemeinen
Gebrauch bestimmt sind und diesem kraft Privatrechts nicht entzogen
werden können.
Die öffentlichen Wege zerfallen wieder nach dem Umfange des durch
sie vermittelten Verkehrs in Land= und Heerstraßen, oder wenn
sie nur dem öffentlichen Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder eines
Gutsbezirks dienen, oder auch die Verbindung benachbarter Orte ver-
mitteln, in Gemeinde-, Verbindungs-, Vizinal= oder Kommu-
nikationswege.
Zum Begriff des gemeinen Gebrauchs bei öffentlichen Wegen ist nicht
erforderlich, daß der Gebrauch ein schrankenloser ist. Auch bei beschränkten
Gebrauchsarten (Fußwege, Reitwege usw.) und Gebrauchszwecken (Kirch-,
Schulwege usw.) hört der Weg nicht auf, ein öffentlicher zu sein.
Das äußere Kennzeichen eines öffentlichen Weges besteht darin,
daß der Staat oder die Kommune den Weg dem gemeinen Gebrauch
überlassen, oder daß sie die Widmung einer Privaten gehörenden
Straße zum Gemeingebrauch genehmigen bezw. zulassen. (Dernburg,
Bürgerliches Recht Bd. 3 § 140).
Die Frage, ob ein Weg öffentlicher oder Privatweg ist,
unterliegt dem Verwaltungsstreitverfahren (§ 56 Abs. 4 B8G.). Wird
in diesem Verfahren der Weg für öffentlich erklärt, so steht dem
Unterliegenden, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den Weg erhebt,
nur Klage auf Entschädigung vor den ordentlichen Gerichten gemäß
8 4 des Ges. vom 11. Mai 1842 (§ 6 56 Nr. 8 ZG.) zu. Die
Umwandlung eines Privatweges in einen öffentlichen kann zwangs-
weise erfolgen (§ 3 des Enteignungsges. vom 11. Juni 1874 [GS.
S. 221] und E. des OG. Bd. 12 S. 268). Soll ein öffentlicher
Weg durch die zuständigen Behörden dem gemeinen Gebrauch entzogen
werden, so kann dies nur im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen (ZG.).
Bezüglich der Kommunikationswege gilt folgendes: Das Terrain
solcher öffentlichen Wege kann im Privateigentum stehen, mit der
Maßgabe, daß, so lange der Weg in öffentlicher Benutzung sich befindet,
das Eigentum ruht, es aber wieder geltend gemacht werden kann, so-
bald die öffentliche Benutzung fortfällt (vgl. RG. Bd. 6 S. 207,
Bd. 10 S. 271, Bd. 22 S. 304; u. JW. 1900 S. 880). In der
Regel sind die Gemeinden die für den lokalen Verkehr zu sorgen
haben und deshalb Inhaber der Vermögensrechte sind, die sich aus
der Bestimmung von Wegen für den öffentlichen Verkehr ergeben, auch
Eigen tümer des Wegekörpers solcher Kommunikationswege, soweit
er innerhalb ihres Gemeindebezirks liegt. Nur dann, wenn nach-
gewiesen werden kann, daß ein anderer ihm gehöriges Land zur An-
legung oder Veränderung des Kommunikationsweges ohne Übertragung
des Eigentums an die Gemeinde hingegeben hat oder andere besondere
Anzeichen, wie die Unterhaltungspflicht oder die Nutzungsbefugnis eines
anderen vorliegen, läßt sich die Annahme rechtfertigen, daß nicht der
Gemeinde das Eigentum zustehe (vgl. RG. Bd. 22 S. 305 u. R.
vom 4. Mai 1907 mitgeteilt im Recht, XI. Jahrg. Nr. 11 S. 719).
Privatwege sind a) diejenigen, welche zum Gebrauche einzelner
aAltmann, Handbichrer Ney####ung II. 27