Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

418 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Personen oder einer beschränkten Mehrheit von Personen bestimmt 
sind. Die Privatwege gehören dem Privatrecht an (pr. AL RK. 1 22 
§§ 63—79, BGB. 5 917, Ec. z. BGB. Art. 123), 
b) nach ihrer technischen Beschaffenheit: Chausseen und andere 
öffentlichen Wege. 
Die Chausseen (oder Dammstraßen § 17 pr. AL R. II 15) sind 
„kunstgemäß nach gewissen Normativbestimmungen angelegte Wege“. 
Der Ausbau von Chausseen ist meistens vom Staat selbst erfolgt 
oder bei Übernahme des Baues durch Unternehmer besonders begünstigt 
worden. Während früher zur Anlegung von Chausseen Allerhöchste 
Genehmigung erforderlich war, ist das Erfordernis nach der Kab. O. 
vom 25. Oktober 1878 (M l. 1879 S. 38) in Wegfall gekommen, 
es bedarf jetzt nur noch der Genehmigung des Ministers zur Anlegung 
von Chausseen, die an nicht deutsche Staaten grenzen, sowie von 
solchen, die in Festungsrayons (vgl. mein Handbuch Verfassung und 
Verwaltung Bd. 1 § 108 S. 340 f.) einmünden sollen (Kab. O. vom 
24. September 1867 und 17. Juli 1874 ME. vom 2. November 
1878 MBl. 1879 S. 38). 
Durch § 18 des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 ist das 
Eigentum an den Staatschausseen und die Verpflichtung zu ihrer 
Unterhaltung auf die Provinzialverbände übergegangen, welchen die 
Befugnis erteilt ist, die Verwaltung und Unterhaltung dieser Chausseen 
auf engere Kommunalverbände zu übertragen. Infolgedessen sind in 
zahlreichen Fällen Verwaltung und Unterhaltung von Staatschausseen 
den Kreisen übertragen worden. 
Ist behufs Anlegung einer Chaussee oder eines anderen Weges der 
Erwerb privaten Grund und Bodens erforderlich, oder werden Bau- 
materialien benötigt, so findet das Enteignungsverfahren nach Maß- 
gabe des Ges. vom 11. Juni 1874 statt. Für den Verkehr auf den 
Chausseen und die Erhebung des Chausseegeldes bestehen besondere gesetzliche 
Bestimmungen. Zur Befolgung derselben können Strafen verhängt worden. 
Die Erhebung des Chausseegeldes auf den vormaligen Staatschausseen 
unterbleibt seit dem Gesetz vom 27. Mai 1874 (GS. S. 184). 
Verschieden ist die gesetzliche Regelung des Verfahrens bei Chaussee- 
polizeiübertretungen d. h. Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften 
für den Verkehr auf den Chausseen und bei Chausseegeldübertretungen. 
Für das vorerwähnte Verfahren sind die Bestimmungen der Reichs- 
Strafprozeßordnung maßgebend. Es erfolgt demnach in der Regel 
die Bestrafung durch die ordentlichen Gerichte, jedoch kann auch die 
Wegepolizeibehörde in Übertretungsfällen Geldstrafe bis zu 30 M. 
oder Haft bis zu 3 Tagen nach Maßgabe des Ges. vom 23. April 
1883 (GS. S. 65) festsetzen. 
Das Verfahren bei Chausseegeldübertretungen ist in einem Spezial- 
gesetz, betr. die Hinterziehung und Überhebung der Verkehrsabgaben 
vom 2. Mai 1900 (GS. S. 123) geordnet. 
Die Festsetzung der Strafen wegen Hinterziehung und Uberhebung 
des Chausseegeldes geschieht im Verwaltungsstrafverfahren nach Maß- 
gabe der Gesetze vom 26. Juli 1897 (GS. S. 237) und vom
	        
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