418 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Personen oder einer beschränkten Mehrheit von Personen bestimmt
sind. Die Privatwege gehören dem Privatrecht an (pr. AL RK. 1 22
§§ 63—79, BGB. 5 917, Ec. z. BGB. Art. 123),
b) nach ihrer technischen Beschaffenheit: Chausseen und andere
öffentlichen Wege.
Die Chausseen (oder Dammstraßen § 17 pr. AL R. II 15) sind
„kunstgemäß nach gewissen Normativbestimmungen angelegte Wege“.
Der Ausbau von Chausseen ist meistens vom Staat selbst erfolgt
oder bei Übernahme des Baues durch Unternehmer besonders begünstigt
worden. Während früher zur Anlegung von Chausseen Allerhöchste
Genehmigung erforderlich war, ist das Erfordernis nach der Kab. O.
vom 25. Oktober 1878 (M l. 1879 S. 38) in Wegfall gekommen,
es bedarf jetzt nur noch der Genehmigung des Ministers zur Anlegung
von Chausseen, die an nicht deutsche Staaten grenzen, sowie von
solchen, die in Festungsrayons (vgl. mein Handbuch Verfassung und
Verwaltung Bd. 1 § 108 S. 340 f.) einmünden sollen (Kab. O. vom
24. September 1867 und 17. Juli 1874 ME. vom 2. November
1878 MBl. 1879 S. 38).
Durch § 18 des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 ist das
Eigentum an den Staatschausseen und die Verpflichtung zu ihrer
Unterhaltung auf die Provinzialverbände übergegangen, welchen die
Befugnis erteilt ist, die Verwaltung und Unterhaltung dieser Chausseen
auf engere Kommunalverbände zu übertragen. Infolgedessen sind in
zahlreichen Fällen Verwaltung und Unterhaltung von Staatschausseen
den Kreisen übertragen worden.
Ist behufs Anlegung einer Chaussee oder eines anderen Weges der
Erwerb privaten Grund und Bodens erforderlich, oder werden Bau-
materialien benötigt, so findet das Enteignungsverfahren nach Maß-
gabe des Ges. vom 11. Juni 1874 statt. Für den Verkehr auf den
Chausseen und die Erhebung des Chausseegeldes bestehen besondere gesetzliche
Bestimmungen. Zur Befolgung derselben können Strafen verhängt worden.
Die Erhebung des Chausseegeldes auf den vormaligen Staatschausseen
unterbleibt seit dem Gesetz vom 27. Mai 1874 (GS. S. 184).
Verschieden ist die gesetzliche Regelung des Verfahrens bei Chaussee-
polizeiübertretungen d. h. Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften
für den Verkehr auf den Chausseen und bei Chausseegeldübertretungen.
Für das vorerwähnte Verfahren sind die Bestimmungen der Reichs-
Strafprozeßordnung maßgebend. Es erfolgt demnach in der Regel
die Bestrafung durch die ordentlichen Gerichte, jedoch kann auch die
Wegepolizeibehörde in Übertretungsfällen Geldstrafe bis zu 30 M.
oder Haft bis zu 3 Tagen nach Maßgabe des Ges. vom 23. April
1883 (GS. S. 65) festsetzen.
Das Verfahren bei Chausseegeldübertretungen ist in einem Spezial-
gesetz, betr. die Hinterziehung und Überhebung der Verkehrsabgaben
vom 2. Mai 1900 (GS. S. 123) geordnet.
Die Festsetzung der Strafen wegen Hinterziehung und Uberhebung
des Chausseegeldes geschieht im Verwaltungsstrafverfahren nach Maß-
gabe der Gesetze vom 26. Juli 1897 (GS. S. 237) und vom