Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 118. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Das Fischereirecht. 421 
Zur Entscheidung über Klagen auf Anderung der Festsetzung einer 
Vorausleistung ist diejenige Behörde zuständig, welche zur Festsetzung 
in erster Instanz zuständig sein würde (§ 6). Die vereinbarten und 
festgesetzten Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs- 
zwangsverfahren (§ 7). 
Provinzialrechtliche Regelung des Wegerechts. Da fast 
in allen Landesteilen Preußens provinzialrechtliche Wegeordnungen 
zur Zeit der Emanation des preußischen AvL. vorhanden waren, hat 
das AdLR. die nur subsidiäre Geltung seiner diesbezüglichen Be- 
stimmungen auf diesem Gebiete anerkannt. Seit dem Jahre 1891 ver- 
folgte man die Absicht, das Wegerecht durch Provinzialwegeordnungen 
neu zu regeln. Man erließ deshalb eine Provinzialwegeordnung vom 
11. Juli 1891 (GS. S. 316), ferner unter dem 27. September 1905 
(GS. S. 357) eine solche für die Provinz Westpreußen. Diese 
Wegeordnungen haben einen fast übereinstimmenden Inhalt. 
Beide Gesetze zerfallen in 4 Titel: In Titel 1 werden die öffentlichen 
Wege im allgemeinen behandelt, Titel 2 regelt die Wegebaulast, Titel 
3 enthält die Vorschriften über die Verpflichtung dritter in bezug auf den 
Wegeban und im 4. Titel sind Schluß= und Übergangsbestimmungen 
enthalten. 
Siebentes Kapitel. 
Fischereirecht und Fischereipolizei.) 
§ 113. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Das Fischereirecht. 
1. Gesetzliche Grundlagen. Das Fischereirecht war ursprünglich 
abgesehen von wenigen Vorschriften des preußischen AL# . (19 8§ 170 ff. 
und II 15 §8 37 ff.) den einzelnen Provinzialrechten überlassen. Eine 
allgemeine gesetzliche Regelung der Küsten= und Binnenfischerei ist erst 
durch das Fischereigesetz für den preußischen Staat (auch 
im Kreis Herzogtum Lauenburg gültig) vom 30. Mai 1874, in einigen 
Beziehungen abgeändert durch Gesetz vom 30. März 1880 (GS. S. 228) 
und ergänzt durch Zuständigkeitsgesetz §§ 98.— 102, erfolgt. Daneben 
bestehen allerdings noch besondere Provinzialgesetze für die Ausübung 
der Anliegerfischerei, so das Gesetz, betr. die Fischerei der Ufereigentümer 
in den Privatflüssen der Provinz Westfalen, vom 30. Juni 1891 
(GS#. S. 135), das Gesetz gleichen Inhalts für die Rheinprovinz, vom 
25. Juni 1895 (GS. S. 267), das Gesetz gleichen Inhalts für Hannover, 
vom 26. Juni 1897 (GS. S. 196). 
Diese landesgesetzliche Regelung des Fischereirechts ist durch das 
Inkrafttreten des BGB. unberührt geblieben. Art. 69 EG. z. BGB. 
2. Das Fischereirecht. à) Über die rechtliche Natur des 
Fischereirechts hat sich das Bayer. OLG. in der Entscheidung vom 
6. November 1905 (Seuff. Archiv 61, 400) dahin ausgesprochen: 
Es ist irrig, daß das Fischereirecht, sofern es nicht vom Eigentümer 
als solchem ausgeübt wird, nichts anderes sei, als das Recht zur 
Aneignung herrenloser Sachen. Es ist auch nicht richtig, daß das 
1) Viteratur: Kotze, Fischereigesetzgebung im preußischen Staate. Leipzig 1900.
	        
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