Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

422 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
„dienende Objekt“ bei dem Fischereirecht nur das Wasser, d. h. die 
jeweils fließende Wasserwelle oder die jeweils stehende Wassermenge ist. 
Als dienendes Prädium ist bei dieser deutschrechtlichen Dienstbarkeit 
das Ganze des Gewässers, das von den Ufern und der Sohle um- 
schlossene Wasser anzusehen. Man kann insofern auch von einem 
Fischereigrunde sprechen. Diesen Standpunkt hat auch fortgesetzt das 
Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung unter Berufung auf die in 
der Theorie weit verbreitete Ansicht (vgl. Dernburg, Preuß. Privat- 
recht Bd. 1 § 230) vertreten (vgl. Urteil vom 28. November 1902 
in Bd. 53 S. 98, ferner in Gruchots Beitr. Bd. 44 S. 929 und 
Urteil vom 14. Dezember 1900 Jur. Wochenschrift 1901 S. 41). 
Auch das Reichsgericht erklärt das Fischereirecht als ein dingliches 
Recht an fremder Sache, welches eine unmittelbare Herrschaft über 
die Sache gewährt, und unter Umständen als Grundgerechtigkeit 
anzusehen ist. Gegenstand der Fischerei sind alle in Strömen, 
Seen und anderen Gewässern lebende Tiere, zu denen auch Krebse, 
Austern, Muscheln und andere nutzbare Wassertiere gehören, soweit 
sie nicht Gegenstand des Jagdrechts sind (§ 2 des Fischereiges.). Da- 
gegen gehört der Fang solcher Tiere, die zugleich im Wasser und 
auf dem Lande leben (der Amphibien) zur Jagd, wenn er mit Schieß- 
gewehr, Fallen oder Schlageisen geschieht. Der Fang der Fischottern 
und Biber gehört allemal zur Jagd (88 171 172 1 9 A### .). 
Wasservögel sind ein Gegenstand des Jagdrechts (5 173 1 9 AL.), 
aber nach § 45 des Fischereigesetzes ist dem Fischereiberechtigten gestattet, 
Fischottern, Taucher, Eisvögel, Komorane und Fischaare ohne An- 
wendung von Schußwaffen zu töten oder zu fangen und für sich zu 
behalten. Ferner bestimmt noch das Landrecht allgemein, insofern jagd- 
bare Zugvögel außer der Hegezeit mit Fischernetzen unter dem Wasser 
gefangen werden können, ist solches dem Fischereiberechtigten erlaubt. 
Alle anderen Wassertiere und Amphibien, welche mit Fischernetzen, 
Angeln oder mit der Hand im Wasser gefangen werden, gehören dem 
Fischereiberechtigten (8S 174, 175 1 9 ALF.). 
b) Eigentumserwerb an Fischen. Für diesen ist nach preußischem 
AL#s der Unterschied zwischen Meer, geschlossenen und nicht geschlossenen 
Gewässern, öffentlichen und Privatflüssen entscheidend. 
Die Fische im Meere als res nullius sind für jedermann frei 
okkupierbar, in öffentlichen Flüssen ist das Fischereirecht Regal (III 15 
§ 73 A R.], soweit nicht Provinzialgesetze etwas anders bestimmen, 
wie z. B. westpreußisches Provinzialrecht § 72, Gesetz vom 4. August 
1865 Art. 3 Nr. 4, ostpreußisches Provinzialrecht Zusatz 15, ferner 
Westfalen). In geschlossenen Gewässern, an denen Eigentum oder 
Miteigentum besteht, gebört die Fischerei, sogen. zahme Fischerei, 
dem Eigentümer auch ohne Okkupation (§§ 176, 179 1 9 A##, 
so auch § 960 Abs. 1 BEB.). In Privatflüssen steht die 
Fischerei als Ausfluß des Eigentums am Ufer und Bett den Adjazenten 
zu, ebenso bei Landseen, wenn sie von dem Lande mehrerer verschiedener 
Eigentümer umgeben sind und sich über die Grenzen mehrerer Grund- 
besitzer erstrecken. Anders, wenn alleiniges, spezielles Eigentum am 
  
 
	        
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