Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

424 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
landesherrlicher Verordnung nach Anhörung der betreffenden Provinzial- 
vertretung vorgeschrieben werden soll, welche Fische mit Rücksicht auf 
ihr Maß oder Gewicht nicht gefangen werden dürfen, zu welchen 
Tages= und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in gewissen 
Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten oder 
Fischgattungen verboten sein soll, welche Fangarten und welche Arten 
von Fanggeräten beim Fischfange nicht angewendet werden dürfen, 
von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräte sein müssen, und 
mit welchen Beschränkungen die letzteren zum Fischfange gebraucht 
werden können, welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung 
gegenseitiger Störungen, ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs 
und der Schiffahrt und endlich gegenüber den Aussichtsbeamten und 
zur Erleichterung der Aussichtsführung zu beobachten ist, in welchen 
Jahreszeiten und an welchen Orten die Werbung der Seegewächse 
verboten sein soll. Für Ubertretungen kann eine Geldstrafe bis zu 
150 M. oder Haft und die Einziehung der bei der Ausübung der 
Fischerei unerlaubten Fanggeräte angedroht werden. 
d) Die Küstenfischerei. (Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 
§§ 3, 10.) Unter Küstenfischerei ist diejenige Fischerei zu verstehen, 
welche in den innerhalb der Hoheitsgrenze belegenen Teilen der Nord- 
und Ostsee, in den offenen Meeresbuchten, den Haffen und in den 
größeren Strömen vor ihrer Einmündung in das Meer betrieben wird. 
Die Fischereihoheitsgrenze, innerhalb welcher den nationalen Fischern 
der Betrieb der Fischerei ausschließlich vorbehalten ist, erstreckt sich 
auf drei Seemeilen von der niedrigsten Wasserstandsgrenze in der 
ganzen Längenausdehnung der Küste und der davorliegenden Inseln 
und Bänke. Bei Buchten, welche sich nach dem Meere zu öffnen, 
wird die dreimeilige Entfernung von da an gerechnet, wo die Offnung 
die Breite von zehn Seemeilen erreicht. Ausländer, welche in den 
deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe bis 
zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Gleich- 
zeitig ist auf Einziehung der Fanggeräte, welche der Täter bei dem 
unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen der in dem Fahr- 
zeuge enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob die Fang- 
geräte und Fische dem Verurteilten gehören oder nicht (St G. § 2969). 
Die Grenze der Küstenfischerei gegen die Binnenfischerei wird für 
jede der beteiligten Provinzen nach Anhörung der Provinzialvertretung 
im Wege landesherrlicher Verordnung festgestellt. Genossenschaften 
zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Fischwasser 
können im Bereiche der Küstenfischerei nur dann gebildet werden, 
wenn die sämtlichen beteiligten Berechtigten zustimmen. 
e) Fischereigenossenschaften (G. 30. Mai 1874 §§ 9, 10), 
können von den Berechtigten eines größeren zusammenhängenden 
Fischereigebietes gebildet werden a) behufs geregelter Aufsichtsführung 
und gemeinschaftlicher Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes — 
b) behufs gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und Benutzung des 
Fischwassers. Im Falle freiwilliger Übereinkunft aller Berechtigten 
genügt die Genehmigung des vereinbarten Statuts durch den Ober-
	        
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