424 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
landesherrlicher Verordnung nach Anhörung der betreffenden Provinzial-
vertretung vorgeschrieben werden soll, welche Fische mit Rücksicht auf
ihr Maß oder Gewicht nicht gefangen werden dürfen, zu welchen
Tages= und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in gewissen
Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten oder
Fischgattungen verboten sein soll, welche Fangarten und welche Arten
von Fanggeräten beim Fischfange nicht angewendet werden dürfen,
von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräte sein müssen, und
mit welchen Beschränkungen die letzteren zum Fischfange gebraucht
werden können, welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung
gegenseitiger Störungen, ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs
und der Schiffahrt und endlich gegenüber den Aussichtsbeamten und
zur Erleichterung der Aussichtsführung zu beobachten ist, in welchen
Jahreszeiten und an welchen Orten die Werbung der Seegewächse
verboten sein soll. Für Ubertretungen kann eine Geldstrafe bis zu
150 M. oder Haft und die Einziehung der bei der Ausübung der
Fischerei unerlaubten Fanggeräte angedroht werden.
d) Die Küstenfischerei. (Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
§§ 3, 10.) Unter Küstenfischerei ist diejenige Fischerei zu verstehen,
welche in den innerhalb der Hoheitsgrenze belegenen Teilen der Nord-
und Ostsee, in den offenen Meeresbuchten, den Haffen und in den
größeren Strömen vor ihrer Einmündung in das Meer betrieben wird.
Die Fischereihoheitsgrenze, innerhalb welcher den nationalen Fischern
der Betrieb der Fischerei ausschließlich vorbehalten ist, erstreckt sich
auf drei Seemeilen von der niedrigsten Wasserstandsgrenze in der
ganzen Längenausdehnung der Küste und der davorliegenden Inseln
und Bänke. Bei Buchten, welche sich nach dem Meere zu öffnen,
wird die dreimeilige Entfernung von da an gerechnet, wo die Offnung
die Breite von zehn Seemeilen erreicht. Ausländer, welche in den
deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe bis
zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Gleich-
zeitig ist auf Einziehung der Fanggeräte, welche der Täter bei dem
unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen der in dem Fahr-
zeuge enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob die Fang-
geräte und Fische dem Verurteilten gehören oder nicht (St G. § 2969).
Die Grenze der Küstenfischerei gegen die Binnenfischerei wird für
jede der beteiligten Provinzen nach Anhörung der Provinzialvertretung
im Wege landesherrlicher Verordnung festgestellt. Genossenschaften
zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Fischwasser
können im Bereiche der Küstenfischerei nur dann gebildet werden,
wenn die sämtlichen beteiligten Berechtigten zustimmen.
e) Fischereigenossenschaften (G. 30. Mai 1874 §§ 9, 10),
können von den Berechtigten eines größeren zusammenhängenden
Fischereigebietes gebildet werden a) behufs geregelter Aufsichtsführung
und gemeinschaftlicher Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes —
b) behufs gemeinschaftlicher Bewirtschaftung und Benutzung des
Fischwassers. Im Falle freiwilliger Übereinkunft aller Berechtigten
genügt die Genehmigung des vereinbarten Statuts durch den Ober-