Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

& 114. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung. 429 
Gegenstände, welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen. In 
den nämlichen Fällen können die bei der Übertretung gebrauchten 
Fischereigeräte und Fahrzeuge gepfändet werden. 
Achtes Kapitel. 
Jagdrecht und Jagdpolizei. 7 
8 114. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung. 
1. Gesetzliche Grundlagen. Das preußische AL R. rechnet die 
Jagdgerechtigkeit zu den niederen Regalien, welche grundsätzlich dem 
Staate vorbehalten sind, aber auf Grund staatlicher Verleihung von 
Privatpersonen erworben und besessen werden können (ALR. II 16. 
8§8 30—68). Im übrigen spricht das preußische Av# R. von der Jagd 
als einer Art des Eigentumserwerbes, zu welcher derjenige berechtigt 
ist, dem die „Jagdgerechtigkeit“ zusteht, in den §8 127—169 im 
4. Abschnitt des Titels „vom Tierfange“ im Tit. 9 Teil I. Die land- 
rechtlichen Vorschriften sind im wesentlichen abgeändert und ergänzt 
durch eine Reihe von Gesetzen. Zu nennen sind hier das Gesetz, be- 
treffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden 
vom 31. Oktober 1848, das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850, das 
Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 §8 103—108, das Wild- 
schadengesetz vom 11. Juli 1891, das Jagdscheingesetz vom 31. Juli 
1895, das BGG. § 835 nebst EG. Art. 69—71, Gesetz vom 
29. April 1897 (betr. die Bahnkörper als Verbindung und Trennung 
von Jagdbezirken), das Gesetz vom 7. August 1899 (betr. die über 
die Grenze der Provinzen hinübergreifenden Jagdbezirke), die Jagd- 
ordnung für die Hohenzollernschen Lande vom 10. März 1902 (GS. 
S. 33), das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904, das sog. Jagd- 
vorstandsgesetz vom 4. Juli 1905. 
Endlich ist jetzt noch den gesetzgebenden Körperschaften Preußens 
zugegangen der Entwurf eines Gesetzes, betr. die Ausübung des Jagd- 
rechts (28. Dezember 1906). Als aufgehoben sind insbesondere 
folgende landrechtliche Vorschriften anzusehen * die Begriffsbestimmung 
der Jagdbarkeit der Tiere (§§ 31 bis 36 II 16 ALR.) durch § 2 
des Wildschongesetzes, die Vorschriften über die Jagdgerechtigkeit und 
deren Verleihung (§ 158 ALR. I 9; §8§ 39 bis 43 ALR. II 16) 
durch §8 1—3 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848, über Jagdfolge 
(§8 130 ff. AbR. 1 9) durch § 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848, 
1) Bauer, Die Jagdgesetze Preußens. 3. Aufl. Neudamm 1905; Dalcke, Das 
preußische Jagdrecht. 4. Aufl. Breslau 1903; Ebner, Die preußischen Jagdgesetze. 
Berlin 1906; Wagner, Die preußische Jagdgesetzgebung. 2. Aufl. Berlin 1889; 
Kunze, Die preußischen Jagdpolizeiges. Berlin 1891; Kohli, Die preußischen Jagd- 
gesetze. 3. Aufl. Berlin 1900; Kollmann, Dasselbe. Düsseldorf 1888; Lehfeld, Jagd- 
rechtskunde. Berlin 1896; Schlickmann, Handb. der Staatsforstoverw. in Preußen. 
3. Aufl. Berlin 1900; v. Brauchitsch, Preußisches Verwaltungsges. Bd. 4 15. Aufl. 
Berlin 1906. S. 366—431. 
) Vgl. die Übersicht bei v. Brauchitsch Bd. 4. 15. Aufl. S. 365, 366.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.