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Gegenstände, welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen. In
den nämlichen Fällen können die bei der Übertretung gebrauchten
Fischereigeräte und Fahrzeuge gepfändet werden.
Achtes Kapitel.
Jagdrecht und Jagdpolizei. 7
8 114. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung.
1. Gesetzliche Grundlagen. Das preußische AL R. rechnet die
Jagdgerechtigkeit zu den niederen Regalien, welche grundsätzlich dem
Staate vorbehalten sind, aber auf Grund staatlicher Verleihung von
Privatpersonen erworben und besessen werden können (ALR. II 16.
8§8 30—68). Im übrigen spricht das preußische Av# R. von der Jagd
als einer Art des Eigentumserwerbes, zu welcher derjenige berechtigt
ist, dem die „Jagdgerechtigkeit“ zusteht, in den §8 127—169 im
4. Abschnitt des Titels „vom Tierfange“ im Tit. 9 Teil I. Die land-
rechtlichen Vorschriften sind im wesentlichen abgeändert und ergänzt
durch eine Reihe von Gesetzen. Zu nennen sind hier das Gesetz, be-
treffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden
vom 31. Oktober 1848, das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850, das
Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 §8 103—108, das Wild-
schadengesetz vom 11. Juli 1891, das Jagdscheingesetz vom 31. Juli
1895, das BGG. § 835 nebst EG. Art. 69—71, Gesetz vom
29. April 1897 (betr. die Bahnkörper als Verbindung und Trennung
von Jagdbezirken), das Gesetz vom 7. August 1899 (betr. die über
die Grenze der Provinzen hinübergreifenden Jagdbezirke), die Jagd-
ordnung für die Hohenzollernschen Lande vom 10. März 1902 (GS.
S. 33), das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904, das sog. Jagd-
vorstandsgesetz vom 4. Juli 1905.
Endlich ist jetzt noch den gesetzgebenden Körperschaften Preußens
zugegangen der Entwurf eines Gesetzes, betr. die Ausübung des Jagd-
rechts (28. Dezember 1906). Als aufgehoben sind insbesondere
folgende landrechtliche Vorschriften anzusehen * die Begriffsbestimmung
der Jagdbarkeit der Tiere (§§ 31 bis 36 II 16 ALR.) durch § 2
des Wildschongesetzes, die Vorschriften über die Jagdgerechtigkeit und
deren Verleihung (§ 158 ALR. I 9; §8§ 39 bis 43 ALR. II 16)
durch §8 1—3 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848, über Jagdfolge
(§8 130 ff. AbR. 1 9) durch § 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848,
1) Bauer, Die Jagdgesetze Preußens. 3. Aufl. Neudamm 1905; Dalcke, Das
preußische Jagdrecht. 4. Aufl. Breslau 1903; Ebner, Die preußischen Jagdgesetze.
Berlin 1906; Wagner, Die preußische Jagdgesetzgebung. 2. Aufl. Berlin 1889;
Kunze, Die preußischen Jagdpolizeiges. Berlin 1891; Kohli, Die preußischen Jagd-
gesetze. 3. Aufl. Berlin 1900; Kollmann, Dasselbe. Düsseldorf 1888; Lehfeld, Jagd-
rechtskunde. Berlin 1896; Schlickmann, Handb. der Staatsforstoverw. in Preußen.
3. Aufl. Berlin 1900; v. Brauchitsch, Preußisches Verwaltungsges. Bd. 4 15. Aufl.
Berlin 1906. S. 366—431.
) Vgl. die Übersicht bei v. Brauchitsch Bd. 4. 15. Aufl. S. 365, 366.