432 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
für anwendbar. Im Einklang hiermit hat das RE. (E. in Zioils.
Bd. 41 S. 349) zunächst für rheinisches Recht ausgesprochen, daß der
Jagdpächter nicht bloß den obligatorischen Anspruch gegen seinen
Verpächter auf Gestattung der Jagdausübung erwerbe, sondern daß
ihm zugleich das Jagdrecht übertragen werde, ein quasi-dingliches Recht,
bestehend in der ausschließlichen Befugnis zur Verfolgung und Gewinnung
des Wildes in dem ihm verpachteten Jagdbezirk. Unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf diese Entscheidung hat das Reichsgericht sodann (RG.
E. in Zivils. Bd. 52 S. 128) erklärt, daß auch nach preuß. Recht
das Jagdrecht zwar kein dingliches Recht, vielmehr wesentlich obligatorischer
Natur sei, wenn auch insoweit mit quasi-dinglichem Charakter, als es
dem Jagdpächter das Recht auf den Eigentumserwerb an dem Wilde
durch Okkupation gibt. Ebenso spricht das RG. Bd. 51 S. 280 aus,
daß als Gegenstand der Pacht die Jagd — ein nicht körperlicher Gegen-
stand — anzusehen sei; ferner stellt das RG. Bd. 56 S. 84 im Gegen-
satz zur Jagdpacht die Pachtung eines Rohrnutzungsrechts, bei welchem
nicht wie bei der Jagd, ein besonderes Nutzungsrecht, sondern das
Grundstück selbst als Gegenstand der Pachtung anzusehen sei. Mit
Rücksicht auf diese Rechtsprechung des Reichsgerichts ist in § 5 Nr. 1
des Gesetzes vom 4. Juli 1905, betreffend die Verwaltung gemeinschaftlicher
Jagdbezirke auf Grund des Art. 69 EcG. z. BGB. vorgeschrieben,
daß die Pachtverträge schriftlich abzuschließen sind (Engelhard, Kommentar
zu diesem Gesetze, ferner auch R. E. in Straff. Bd. 37 S. 48).
Das Ergebnis vorstehender Erörterungen ist, daß auch seit dem
Inkrafttreten des BGB. ein dingliches Recht durch den Jagdpacht-
vertrag ebensowenig wie durch einen anderen Pachtvertrag (RG. Bd. 54
S. 235) entstehen kann, sondern daß der Jagdpächter nur einen obli-
gatorischen Anspruch auf Vertragserfüllung gegen seinen Vertragsgenossen
und diejenigen, welche etwa in das Vertragsverhältnis eingetreten find,
erlangt. Uber das Verhältnis des Jagdpachtvertrages zur
Afterverpachtung ist von besonderer Wichtigkeit die dem öffentlichen
Recht angehörende Bestimmung des § 12 des preuß. Jagdpolizeigesetzes
vom 11. März 1850, nach welcher in einem Jagdbezirke niemals mehr
als drei jagdberechtigte Personen zur Ausübung der Jagd zugelassen
werden sollen. Verletzung dieser Vorschrift hat die WMichtigkeit des
Vertrages zur Folge und erzeugt kein Klagerecht für den Jagdpächter.
Es ergibt sich dies Resultat aus der Tendenz des Jagdpolizeigesetzes,
den Motiven zu demselben und aus anderen Bestimmungen des Gesetzes
selbst. Die Tendenz ging, nachdem die durch das Gesetz vom 31. Oktober
1848 gewährte Freiheit in der Ausübung der Jagd die Zahl der
Jäger in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden und dem Wild-
stande Vernichtung drohender Weise vermehrt hatte, dahin, die Zahl
der Jäger zu vermindern und hierdurch, sowie durch andere schützende
Bestimmungen, ohne die Freiheit des Eigentums mehr als notwendig
zu beschränken, wieder geordnete Verhältnisse herbeizuführen. (Vgl.
Wagner, die pr. Jagdgesetzgebung. 2. Aufl. S 6 S. 49.) Die Motive
zu den §§ 12, 13 des Gesetzes (vgl. Verhandlungen der preuß. ersten
Kammer 1849/50 Bd. 1 S. 386) sprechen demnach auch aus: