Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 119. 2. Feststellung des Wildschadens. Fristzeitige Geltendmachung. 447 
§ 852 BEB. Anwendung findet. Eine Ausnahme von der gesamt- 
schuldnerschen Haftung mehrerer besteht jedoch insoweit, als, wenn die 
Grundstückseigentümer eines Bezirks durch das Gesetz zu einem Jagd- 
verbande vereinigt sind, landesgesetzlich eine anderweitige Regelung des 
Verhältnisses bezüglich der Haftung bestimmt werden kann (EG. z. BGB. 
Art. 76 Nr. 6). 
1) Eigenes Verschulden des Geschädigten ist gemäß § 254 
BGB. zu berücksichtigen. Ein derartiges Verschulden des Verletzten, 
welches sogar den Ersatzanspruch ausschließt, wird vorliegen, wenn der 
Beschädigte Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich über 
die gewöhnliche Ernte hinaus auf dem Felde belassen hat, um Schaden- 
ersatz zu erzielen (vgl. § 4 des preuß. Wildschadenges. vom 11. Juli 
1891), oder wenn der Beschädigte die Anwendung derjenigen Schutz- 
vorrichtungen unterlassen hat, die ohne erhebliche Kosten geeignet waren, 
den ihm drohenden Schaden abzuwenden oder zu mindern (Mitverschulden 
des Beschädigten durch unterlassene Instandhaltung von Schutz- 
vorrichtungen an Gärten zwecks Abwehr des Wildes. RG. Entsch. in 
Zivils. Bd. 52 S. 349). In diesem Punkte ist der Landesgesetzgebung 
überlassen, positiv anzuordnen, daß der Wildschaden, der an Gärten, 
Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen und einzelstehenden Bäumen 
angerichtet wird, dann nicht z ersetzen ist, wenn die Herstellung von 
Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen 
zurg ernun des Schadens ausreichen (Art. 71 Ziffer 4 E. 
z. .. 
Ilio.2.IcstftellungdeöWildfchadens.Fristzeitige 
Geltendmachung. 
Hat nach vorstehendem nur die Verpflichtung zum Ersatz für Wild-= 
schaden unter weitgehender Berücksichtigung der landesgesetzlichen Be- 
stimmungen durch das BG. eine reichsgesetzliche Regelung erfahren, 
so sind hiervon völlig unberührt geblieben die landesgesetzlichen Vor- 
schriften über die Grundsätze, nach welchen der Wildschaden festzustellen 
ist, sowie nach welchen der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens 
innerhalb einer bestimmten Zeit bei der zuständigen Behörde geltend 
gemacht werden muß (EG. Art. 70). 
Für Preußen kommen für das Verfahren behufs Feststellung des Wild- 
schadens die §§ 6 ff. des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 in 
Betracht, welches in der ganzen Monarchie mit Ausnahme der Provinz 
Hannover, wo die hannoversche Jagdordnung vom 11. März 1859 
§§ 23, 10 und 3 Ziff. 2, 25 und 27 und das hannoversche Wild- 
schadengesetz vom 21. Juli 1848 in Geltung stehen, und des vormaligen 
Kurfürstientums Hessen, wo das Wildschadengesetz vom 26. Januar 1854 
und das kurhessische Jagdgesetz vom 7. September 1865 88 34 ff., 
26 und 28 wirksam sind, gilt. 
Der Beschädigte, welcher auf Grund der §§ 1—3 des Wildschaden- 
gesetzes Ersatz für Wildschaden fordern will, hat diesen Anspruch bei 
der für das geschädigte Grundstück zuständigen Ortspolizeibehörde, 
nachdem er von der Beschädigung Kenntnis erhalten hat, anzumelden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.