448 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Bei Versäumung dieser Anmeldung findet ein Ersatzanspruch nicht statt
(§ 6). Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat die Ortspolizeibehörde
zur Ermittlung und Schätzung des behaupteten Schadens und zur
Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin an
Ort und Stelle anzuberaumen und zu demselben die Beteiligten unter
der Verwarnung zu laden, daß im Falle des Nichterscheinens mit der
Ermittelung und Schätzung des Schadens dennoch vorgegangen wird.
Der Jagdpächter ist zu diesem Termine zu laden (§ 7). Jedem Beteiligten
steht das Recht zu, in dem Termine zu beantragen, daß die Schätzung
des Schadens erst in einem zweiten kurz vor der Ernte abzuhaltenden
Termine erfolge. Diesem Antrage muß stattgegeben werden (§ 8).
Auf Grund des Ergebnisses der Vorverhandlungen hat die Ortspolizei-
behörde einen Vorbescheid über den Schadenersatzanspruch und die
entstandenen Kosten zu erlassen und den Beteiligten ½) in schriftlicher
Ausfertigung zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach Maßgabe der
für die Zustellung des Kreisausschusses geltenden Bestimmungen (§ 17
des Regulativs vom 28. Februar 1884) (§ 9). Gegen den Vorbescheid
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in
Stadtkreisen bei dem Bezirksausschusse statt. Sollen die Grundbesitzer
des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes gemäß § 2 Abs. 1 verklagt werden,
so ist die Klage gegen diese, vertreten durch die Gemeindebehörde, und
zwar auf Leistung des Ersatzes zu richten (OVG. E. Bd. 36 S. 360
in v. Kamptz, Ergänz. Bd. I S. 387). Als Kosten des Verfahrens
kommen nur bare Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren
der Sachverständigen, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die
Kosten des Vorverfahrens werden als Teile des Verwaltungsstreit-
verfahrens, dessen Kosten nach LWVG. 8§#§ 103 ff. zu berechnen sind,
behandelt (§ 11).
8 120. 3. Schutzmittel gegen Wildschäden nud
Abwehrungsmaßregeln.
Ist während des Kalenderjahres wiederholt durch Rot= oder Dam-
oder Elchwild verursachter Wildschaden durch die Ortspolizeibehörde
festgestellt worden, so muß auf Antrag des Ersatzpflichtigen die Aufsichts-
behörde sowohl für den betroffenen, als auch nach Bedürfnis für be-
nachbarte Jagdbezirke die Schonzeit der schädigenden Wildgattung für
einen bestimmten Zeitraum aufheben und die Jagdberechtigten zum
Abschuß auffordern und anhalten (§ 12). Genügen diese Maßregeln
nicht, so hat die Aufsichtsbehörde den Grundbesitzern und sonstigen
Nutzungsberechtigten selbst nach Maßgabe der §8 23 und 24 des
Gesetzes vom 7. März 1850 die Genehmigung zu erteilen, das auf
ihre Grundstücke übertretende Rot= und Damwild und Elchwild auf
jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des
Schießgewehres zu erlegen (§ 13). Diese Vorschrift steht im Einklang
1) Richtet sich der Vorbescheid gegen jemand, der nicht zu den Beteiligten im
Sinne der §§ 6 ff. gehört, z. B. gegen den Jagdpächter, so ist er von diesem nicht
nach § 10, sondern als polizeiliche Verfügung nach den §§ 127 ff. LV G. anzufechten.
gl. OG. E. vom 9. Oktober 1902, Pr. VBl. 24 S. 328.