Full text: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

§ 121. Der Entwurf eines Gesetzes, betr. die Ausübung der Jagd. 451 
Der Entwurf kennt in §2 zwei Arten von Eigenjagdbezirken. Eigen- 
jagdbezirke können gebildet werden aus solchen dengelbes Eigentümer, beim 
Miteigentum denselben Miteigentümern gehörigen Grundflächen, welche 
¾7 dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt 
ind, oder 
2. in einem oder mehreren Gemeinde= (Guts-) Bezirken einen land- 
oder forstwirtschaftlichen benutzbaren Flächenraum von wenigstens 
75 ha einnehmen und in ihrem Zusammenhang durch kein fremdes 
Grundstück unterbrochen werden. 
Aus vorstehendem erhellt, daß der Entwurf im Anschluß an sämt- 
liche in Preußen geltende Jaggeisete die eigene Ausübung des Jagd- 
rechts in der Hauptsache davon abhängig macht, daß der Jagdberechtigte 
eine Grundfläche von bestimmter Größe im Zusammenhange besitzt. 
Er schreibt in Übereinstimmung mit dem geltenden Flächenmaß den 
Umfang von 75 ha, der ungefähr 300 preußischen Morgen entspricht, 
vor. Im einzelnen ist hierzu noch folgendes zu bemerken: Die Grund- 
fläche des Eigenjagdbezirkes braucht nicht, wie es das Jagdpolizeigesetz 
vom 2. März 1850 bestimmte: „dauernd und vollständig eingefriedet" 
zu sein, sondern es genügt, daß nur der Eintritt von Laufwild ver- 
hindert sein muß, da Flugwild durch die gewöhnliche Einfriedigung 
nicht abgehalten werden kann. Zwecks Beseitigung von hervorgetretenen 
Zweifeln muß der Flächenraum von 75 ha nicht bloß zu land= und 
forstwirtschaftlichen Zwecken benutzt sein, sondern er braucht nur be- 
nutzbar zu sein, damit verhindert wird, daß zusammenhängende Grund- 
stücke, welche sich zur Jagdausübung nicht eignen, wie Chausseen, 
Eisenbahnen, Kanäle, öffentliche Plätze zu Eigenjagdbezirken erklärt 
werden. Anderseits können z. B. Militärübungsplätze, die zwar 
einer land= und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dienen, hierzu aber 
verwendbar sind, Eigenjagdbezirke darstellen. Die Trennung, welche 
Wege, Eisenbahnen und Gewässer bilden, wird als eine Unterbrechung 
des Zusammenhanges nicht angesehen. Wie das preußische Jagd- 
polizeigesetz früher abwechselnd von „Grund und Boden,“ „Besitzungen“, 
„Flächenraum“, „Grundstücken“ spricht, hat der Entwurf einheitlich 
den Ausdruck „Grundfläche“ verwendet, um dadurch zum Ausdruck 
zu biingen, daß diese Bezeichnung auch Wasserfläche umfaßt, welche 
gleichfalls eine landwirtschaftliche Nutzung, wie Fischerei, Erzeugung 
von Gras, Binsen, Schilf, Rohr, Tränken von Vieh, Halten von 
Geflügel zum Nutzen der Landwirtschaft des Seebesitzers gewähren. 
Während in der Regel der Eigenjagdberechtigte aus seinem Grund- 
besitz nur einen Jagdbezirk bilden wird, ist jedoch nach dem Entwurf 
auch die Bildung von Teiljagdbezirken zulässig, jedoch muß dieser (und 
zwar jeder derselben) eine Mindestgröße von 150 ha (§ 6 Abs. 2) 
im Zusammenhang haben. (§5 2 Nr. 2 Satz 3). 
Auch die in den bieserigen Jagdgesetzen fehlende Bestimmung, daß 
die Jagdausübung auf schmalen, längs der Wege usw. führenden 
Streifen nicht gestattet sein soll, hat ausdrücklich in dem Entwurf Auf- 
nahme gefunden (8 2 Nr. 2 Satz 4), in der zutreffenden Erwägung, 
weil sonst solche Grundflächen, auf denen die Jagdausübung wegen 
29 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.