§ 121. Der Entwurf eines Gesetzes, betr. die Ausübung der Jagd. 451
Der Entwurf kennt in §2 zwei Arten von Eigenjagdbezirken. Eigen-
jagdbezirke können gebildet werden aus solchen dengelbes Eigentümer, beim
Miteigentum denselben Miteigentümern gehörigen Grundflächen, welche
¾7 dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt
ind, oder
2. in einem oder mehreren Gemeinde= (Guts-) Bezirken einen land-
oder forstwirtschaftlichen benutzbaren Flächenraum von wenigstens
75 ha einnehmen und in ihrem Zusammenhang durch kein fremdes
Grundstück unterbrochen werden.
Aus vorstehendem erhellt, daß der Entwurf im Anschluß an sämt-
liche in Preußen geltende Jaggeisete die eigene Ausübung des Jagd-
rechts in der Hauptsache davon abhängig macht, daß der Jagdberechtigte
eine Grundfläche von bestimmter Größe im Zusammenhange besitzt.
Er schreibt in Übereinstimmung mit dem geltenden Flächenmaß den
Umfang von 75 ha, der ungefähr 300 preußischen Morgen entspricht,
vor. Im einzelnen ist hierzu noch folgendes zu bemerken: Die Grund-
fläche des Eigenjagdbezirkes braucht nicht, wie es das Jagdpolizeigesetz
vom 2. März 1850 bestimmte: „dauernd und vollständig eingefriedet"
zu sein, sondern es genügt, daß nur der Eintritt von Laufwild ver-
hindert sein muß, da Flugwild durch die gewöhnliche Einfriedigung
nicht abgehalten werden kann. Zwecks Beseitigung von hervorgetretenen
Zweifeln muß der Flächenraum von 75 ha nicht bloß zu land= und
forstwirtschaftlichen Zwecken benutzt sein, sondern er braucht nur be-
nutzbar zu sein, damit verhindert wird, daß zusammenhängende Grund-
stücke, welche sich zur Jagdausübung nicht eignen, wie Chausseen,
Eisenbahnen, Kanäle, öffentliche Plätze zu Eigenjagdbezirken erklärt
werden. Anderseits können z. B. Militärübungsplätze, die zwar
einer land= und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dienen, hierzu aber
verwendbar sind, Eigenjagdbezirke darstellen. Die Trennung, welche
Wege, Eisenbahnen und Gewässer bilden, wird als eine Unterbrechung
des Zusammenhanges nicht angesehen. Wie das preußische Jagd-
polizeigesetz früher abwechselnd von „Grund und Boden,“ „Besitzungen“,
„Flächenraum“, „Grundstücken“ spricht, hat der Entwurf einheitlich
den Ausdruck „Grundfläche“ verwendet, um dadurch zum Ausdruck
zu biingen, daß diese Bezeichnung auch Wasserfläche umfaßt, welche
gleichfalls eine landwirtschaftliche Nutzung, wie Fischerei, Erzeugung
von Gras, Binsen, Schilf, Rohr, Tränken von Vieh, Halten von
Geflügel zum Nutzen der Landwirtschaft des Seebesitzers gewähren.
Während in der Regel der Eigenjagdberechtigte aus seinem Grund-
besitz nur einen Jagdbezirk bilden wird, ist jedoch nach dem Entwurf
auch die Bildung von Teiljagdbezirken zulässig, jedoch muß dieser (und
zwar jeder derselben) eine Mindestgröße von 150 ha (§ 6 Abs. 2)
im Zusammenhang haben. (§5 2 Nr. 2 Satz 3).
Auch die in den bieserigen Jagdgesetzen fehlende Bestimmung, daß
die Jagdausübung auf schmalen, längs der Wege usw. führenden
Streifen nicht gestattet sein soll, hat ausdrücklich in dem Entwurf Auf-
nahme gefunden (8 2 Nr. 2 Satz 4), in der zutreffenden Erwägung,
weil sonst solche Grundflächen, auf denen die Jagdausübung wegen
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