§ 121. Der Entwurf eines Gesetzes, betr. die Ausübung der Jagd. 455
selbe gilt, wenn die Grundflächen von nicht preußischen Staaten oder
vom Meere rings umschlossen werden (§ 11 Entw.). Vor Ablauf von
6 Jahren darf die Neuregelung — unbeschadet der Bestimmung im
§ 17 — nicht erfolgen (§ 8). Grundflächen, die einem gemeinschaftlichen
Jagdbezirk gemäß §§ 9 und 11 zugelegt sind, gelten als dessen Teile
(8 13 Entw.).
Die Besitzer der einem Eigenjagdbezirk angeschlossenen Grundflächen
werden in den §§ 14 und 18 hinsichtlich ihrer Vertretung und der
Rechtsmittel ebenso gestellt, als ob sie einem gemeinschaftlichen Jagd-
bezirk angehörten. Die zu zahlende Entschädigung wird nach Abzug
der Ausgaben unter die Eigentümer der angeschlossenen Grundflächen
nach dem Verhältnis des Flächeninhalts der letzteren durch die im
8 18 Abs. 1 bezeichneten Organe verteilt. Der Verteilungsplan,
welcher eine Berechnung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muß,
ist zur Einsicht 2 Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Zeit
der Auslegung sind vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Gegen den Verteilungsplan ist binnen 2 Wochen Einspruch bei der
auslegenden Stelle zulässig. Gegen deren Bescheid findet binnen 2
Wochen Klage beim Kreisausschuß, in Stadtkreisen beim Bezirksausschuß
statt (§ 14 des Entw.) Für Wildschaden ist bei Grundflächen,
die einem Eigenjagdbezirk angeschlossen sind (§8 8 u. 10), der Inhaber
des letzteren als Pächter ersatzpflichtig gemäß 8 3 ff. des Wildschaden-
gesetzes vom 11. Juli 1891 (GS. S. 307) und §§ 34 ff. des kur-
hessischen Gesetzes vom 7. September 1865 in Verbindung mit dem
kurhessischen Gesetz vom 26. Januar 1854 in dem durch diese Gesetze
angeordneten Umfange (§ 15 des Entw.).
Um Störungen durch das Betreten und Bejagen der Seen, Teiche,
Inseln durch den Jagdberechtigten im Interesse der Fischzucht zu ver-
hindern, sind die Eigentümer nach § 16 des Entwurfs befugt, zur
Fischerei dienende Seen und Teiche, die zur Bildung von Eigenjagd-
bezirken nicht geeignet sind, einschließlich der in ihnen liegenden Inseln,
soweit diese ganz ihnen gehören, von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk
auszuschließen. Das gleiche Recht steht den Unternehmern von Eisen-
bahnen und Schiffahrtskanälen hinsichtlich derjenigen Grundflächen zu,
auf denen die Ausübung der Jagd mit den Rücksichten der Betriebs-
sicherheit unvereinbar ist. Der Ausschluß ist, wenn die Jagd in einem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpachtet ist, wenigstens 6 Monate vor
Abschluß des geschlossenen Jagdpachtvertrages anzumelden, widrigenfalls
der Anspruch auf Ausschluß auch während der Dauer des nächsten
Pachtjahres ruht. Die ausgeschlossenen Flächen werden bei Feststellung
der Mindestgröße der gemeinschaftlichen Jagdbezirke (88 6 u. 9) an-
gerechnet, die Jagd auf ihnen muß ruhen (§ 16 des Entw.).
Das Recht zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf Grundflächen,
die zu einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, die dauernd
und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt (§ 2 Abs. 1
Ziff. 1) oder mit anderen Grundflächen zu einer zusammenhängenden
Fläche von 75 ha im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 vereinigt werden,
steht dem Eigentümer erst nach Ablauf des Pachtvertrages zu, jedoch